Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:
Kommandowet
1. Die bewaffnete Bürgermacht besteht aus allen wehrfähigen Bürgern des Staates.
2. Zur Einteilung der Bürgermacht wird das Staatsgebiet in Feldkornetschaften und Distrikte eingeteilt. Die Trennungslinien jener Feldkornetschaften und Distrikte werden in gemeinschaftlicher Beratung des Staatspräsidenten, des Hauptkommandanten und der angrenzenden Kommandanten und Feldkornette bestimmt; und jeder Einwohner soll zur Anerkennung der Autorität der Feldkornetschaft oder des Distrikts, wo er wohnt, verpflichtet sein.
3. Die Mannschaften stehen unter dem Befehl der in aufsteigender Reihe folgenden Offiziere: Assistent-Veldkornet, Veldkornet, Kommandant, Assistent-Hoofkommandant und Hoofkommandant.
4. Die Offiziere werden durch Stimmenmehrheit gewählt, und zwar: Die Assistent-Feldkornette und Feldkornette durch die stimmberechtigten Bürger der Feldkornetschaften, ebenso die Kommandanten durch die stimmberechtigten Bürger der Distrikte, der Assistent-Hauptkommandant und der Hauptkommandant durch alle stimmberechtigten Bürger des Freistaats.
5. Es werden angestellt: Der Hauptkommandant, der Assistent-Hauptkommandant und die Kommandanten auf 5 Monate, die Feldkornette und Assistent-Feldkornette auf 3 Monate, und sie sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.
6. Den Assistent-Feldkornetten und Feldkornetten ist die Aufrechterhaltung der Ordnung übertragen, den Kommandanten die Kommandos zur Unterdrückung von Unruhen, dem Assistent-Hauptkommandanten und dem Hauptkommandanten die Verteidigung des Landes und die Bekämpfung fremder Feinde, in welchen Fällen der Hauptkommandant den Oberbefehl über die bewaffnete Bürgermacht haben soll.
7. Der Hauptkommandant hat Sitz im Ausführenden Rat als Mitglied desselben.
8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Re: Debat: Kommandowet
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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