Wetsontwerp:
Wet op Grondbelasting
1. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf unbewegliches Eigentum (Grundstücke und Gebäude), die zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben der Distrikte dient.
2. (1) Steuerpflichtig ist der Eigentümer von im Staatsgebiet gelegenen Grundstücken oder Gebäuden.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Eintrag ins Grundbuch und endet mit dessen Löschung.
(3) Bei Eigentumsgemeinschaften haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch.
3. (1) Die Grundsteuer wird nach dem Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der darauf errichteten Gebäude bemessen.
(2) Der Verkehrswert wird durch die zuständige Behörde des Distrikts auf Basis einer Schätzung oder eines Gutachtens festgelegt.
4. (1) Jeder Distrikt ist berechtigt, den Steuersatz selbständig festzulegen.
(2) Der Steuersatz darf 1,5 Promille des Verkehrswerts nicht überschreiten.
(3) Der Distriktsrat beschließt den Steuersatz jährlich bis spätestens zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr.
5. (1) Die Grundsteuer wird durch die Finanzbehörde des jeweiligen Distrikts erhoben.
(2) Die Zahlung erfolgt in der Regel in zwei gleichen Halbjahresraten am 30. Juni und 31. Dezember.
6. Von der Grundsteuer befreit sind:
(a) Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen;
(b) Grundstücke und Gebäude, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind;
(c) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, soweit sie nicht mit Wohngebäuden bebaut sind.
7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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- Manie Bosman
- Beiträge: 18
- Registriert: Do 4. Jul 2024, 19:57
Wet op Grondbelasting
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
Staatspresident
- Manie Bosman
- Beiträge: 18
- Registriert: Do 4. Jul 2024, 19:57
Wet op Skeidingsloon
Wet op Skeidingsloon
1. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr bestanden hat.
2. Der Anspruch auf Abfindung besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Kündigung durch den Arbeitgeber;
(b) Eigenkündigung des Arbeitnehmers;
(c) Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages;
(d) Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.
3. (1) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatslohn.
(2) Als Monatslohn gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit, die mehr als sechs Monate betragen, werden als volles Jahr gewertet.
4. Die Abfindung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr bestanden hat.
2. Der Anspruch auf Abfindung besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Kündigung durch den Arbeitgeber;
(b) Eigenkündigung des Arbeitnehmers;
(c) Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages;
(d) Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.
3. (1) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatslohn.
(2) Als Monatslohn gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit, die mehr als sechs Monate betragen, werden als volles Jahr gewertet.
4. Die Abfindung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
Staatspresident