Debat: Wet op die Grenswag

Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.
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PJ Vorster
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Debat: Wet op die Grenswag

Beitrag von PJ Vorster »

Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Wet op die Grenswag

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Stellung und Auftrag
Die Grenswag ist ein staatlicher, uniformierter Sicherheitsdienst des Vrystaat Verland mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Schutz und die Überwachung der Staatsgrenzen.

Artikel 2 – Grundsätze des Handelns
(1) Die Grenswag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig und im Dienste des Wohles des Volkes.
(2) Sie achtet die Rechte der Bürger und wahrt die staatliche Souveränität des Vrystaat Verland.

Kapitel II – Aufgaben und Zuständigkeit

Artikel 3 – Aufgaben der Grenswag
Zu den Aufgaben der Grenswag gehören insbesondere:
a) die Überwachung und Sicherung der Staatsgrenzen zu Land;
b) die Verhütung und Bekämpfung illegaler Grenzübertritte;
c) die Bekämpfung von Schmuggel, Menschenhandel und grenzüberschreitender Kriminalität;
d) die Kontrolle und Sicherung entlegener Grenzabschnitte außerhalb regulärer Grenzübergänge;
e) die Mitwirkung im Verteidigungs- oder Ausnahmezustand.

Artikel 4 – Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Grenswag beschränkt sich auf den Grenzraum sowie auf Aufgaben, die unmittelbar mit dem Grenzschutz verbunden sind.
(2) Innerhalb des Staatsgebiets wird sie nur auf Anforderung oder in besonderen Lagen tätig.

Kapitel III – Organisation und Führung

Artikel 5 – Gliederung
(1) Die Grenswag ist landesweit organisiert und unterhält Grenzabschnitte und Grenzposten entlang der Staatsgrenze.
(2) Die nähere Gliederung richtet sich nach geografischen, sicherheitlichen und verkehrlichen Erfordernissen.

Artikel 6 – Führung
(1) Die Grenswag wird von einem Kommandanten geleitet.
(2) Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Disziplin der Grenswag verantwortlich.
(3) Der Kommandant untersteht dem Uitvoerende Raad.

Artikel 7 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Grenswag lauten in aufsteigender Reihenfolge:
1. Onderkorporaal
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Adjudant-offisier
6. Assistent-Veldkornet
7. Veldkornet
8. Kaptein
9. Majoor
10. Kommandant

Kapitel IV – Dienst und Befugnisse

Artikel 8 – Dienstverhältnis
(1) Angehörige der Grenswag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis.
(2) Sie sind hauptberuflich tätig und unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts.

Artikel 9 – Befugnisse im Grenzraum
Angehörige der Grenswag sind im Rahmen ihres Auftrags befugt:
a) Personen im Grenzraum anzuhalten und zu kontrollieren;
b) Fahrzeuge, Tiere und Güter zu durchsuchen;
c) vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
d) Sachen sicherzustellen;
e) Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu treffen.

Artikel 10 – Anwendung von Zwang
(1) Zwang darf nur angewendet werden, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Art und Umfang der Zwangsmittel richten sich nach besonderen Einsatzbestimmungen.

Kapitel V – Schlussbestimmungen

Artikel 11 – Verordnungsbefugnis
Der Uitvoerende Raad erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Einsatzgrundsätze.

Artikel 12 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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Manie Bosman
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Re: Debat: Wet op die Grenswag

Beitrag von Manie Bosman »

Geagte Dames en Here,

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Grenswag als staatlicher Grenzschutzdienst des Vrystaat Verland geschaffen und organisatorisch geregelt. Ziel ist es, den Schutz der Staatsgrenzen wirksam, dauerhaft und professionell sicherzustellen.

Die bestehenden Sicherheitsstrukturen des Staates beruhen wesentlich auf der Burgerwag, die als Bürgerwehr in erster Linie der lokalen Verteidigung, der Mobilisierung im Verteidigungsfall und der Aufrechterhaltung der Ordnung in den Distrikten dient. Ihre Organisation als Miliz entspricht den historischen und politischen Grundsätzen des Staates, ist jedoch für die kontinuierliche Überwachung der Grenzen nur eingeschränkt geeignet.

Der Grenzschutz erfordert eine ständige Präsenz, besondere Ausbildung sowie eine klare Zuständigkeit für grenzbezogene Aufgaben. Mit der Einrichtung der Grenswag wird daher ein hauptberuflicher, uniformierter Sicherheitsdienst geschaffen, der sich ausschließlich dem Schutz und der Überwachung der Staatsgrenzen widmet.

Die Einrichtung der Grenswag ergänzt somit die Burgerwag, ohne deren Rolle als bürgerliche Miliz und Grundlage der Verteidigungsordnung des Staates zu verändern. Beide Institutionen erfüllen unterschiedliche, einander ergänzende Aufgaben im Sicherheitsgefüge des Vrystaat Verland.

Der Volksraad wird daher gebeten, dem Gesetz zuzustimmen.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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