Aansoeke en kennisgewings

Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.
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PJ Vorster
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Beitrag von PJ Vorster »

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Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.


Foto: Janek Szymanowski, 9 2 302 0027-Vierde Raadsaal-Bloemfontein-Front-s, CC BY-SA 3.0
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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Manie Bosman
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Wet op Naturalisasie van Vreemdelinge

Beitrag von Manie Bosman »

Wetsontwerp:

Wet op Naturalisasie van Vreemdelinge

1. Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, sondern von auswärts hereinkommen, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn sie eine Naturalisationsurkunde erwirkt und den Treueid geleistet haben.

2. Von auswärts hereingekommene Fremde können zur Naturalisation zugelassen werden, wenn sie den Nachweis bringen, dass sie sich mindestens zwei Wochen hier im Lande wohnhaft niedergelassen und während dieser Zeit den Gesetzen des Landes treu und gehorsam gezeigt haben.

3. Der Eid lautet: “Ich erkläre hiermit unter Eid, dass ich vorbehaltlos jede Loyalität und Treue zu jedem fremden Staat oder Staatsoberhaupt aufgebe, dem ich bisher jede Form von Loyalität geschuldet habe; dass ich dem Freistaat Verland treu sein werde, seine Gesetze beachten werde, alles unterstützen werde, das ihn voranbringt, und mich allem widersetzen werde, das ihm schaden kann. So wahr mir Gott helfe.”

4. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der Staatssekretaris betraut.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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Manie Bosman
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Wet op Vlugtelinge

Beitrag von Manie Bosman »

Wetsontwerp:

Wet op Vlugtelinge

1. Der Freistaat Verland gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin nach diesem Gesetz Asyl.

2. (1) Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
(2) Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Maßnahmen die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
(3) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3. Asyl ist der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft im Freistaat Verland gewährt wird. Es schließt das Recht auf Anwesenheit im Freistaat Verland ein.

4. Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt.

5. Ein Asylgesuch kann nur an der Grenze gestellt werden. Der Ausführende Rat bezeichnet die betreffenden Grenzübergänge.

6. Der Ausländer, der an der Grenze um Asyl nachsucht, erhält vom Grenzposten die Bewilligung zur Einreise, wenn er:
(a) das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzt; oder
(b) glaubhaft macht, dass für ihn in dem an an den Freistaat Verland grenzenden Staat eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 2 besteht.

7. Der Staatssekretaris entscheidet über Gewährung und Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus dem Freistaat.

8. Der Staatssekretaris widerruft das Asyl, wenn:
(a) es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
(b) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen;
(c) Flüchtlinge die Sicherheit des Freistaats Verland gefährden oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen sind, weil sie wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind.

9. Das Asyl im Freistaat Verland erlischt, wenn:
(a) Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen;
(b) Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
(c) die Flüchtlinge darauf verzichten.

10. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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Manie Bosman
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Wet op Vreemdelinge

Beitrag von Manie Bosman »

Wetsontwerp:

Wet op Vreemdelinge

1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält.
(2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet
(a) sich als Arbeitnehmer betätigen will,
(b) selbständig einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit anfangen will.

3. Die ausländischen Besucher öffentlicher Bildungsanstalten bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis für das verländische Staatsgebiet erst bei einem Aufenthalte von mehr als zwölf Monaten.

4. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Dauer und für das gesamte verländische Staatsgebiet erteilt.

5. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet oder für einen bestimmten Teil dieses Gebiets einem Fremde versagt werden:
(a) wenn er im Staatsgebiet wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach verländischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;
(b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die innere Sicherheit im Staatsgebiet oder die äußere Sicherheit Verlands gefährdet;
(c) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit im Staatsgebiet gefährdet;
(b) wenn er offenbar nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt.

6. Die Aufenthaltserlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit und auf einen bestimmten Teil des verländischen Staatsgebiets beschränkt sowie unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt werden.

7. Ist die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet versagt oder ist die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen oder zurückgenommen, so hat der Fremde das verländische Staatsgebiet zu verlassen.

8. Über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, in deren Distrikt der Fremde sich aufhält oder aufhalten will. Über die Zurücknahme und die nachträgliche Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, welche die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

9. Ein Fremder, der sich unbefugt im verländischen Staatsgebiet aufhält, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 500 Daler oder in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu drei Monaten bestraft.

10. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf solche Fremde:
(a) die als Vorsteher und Beamte der konsularischen Vertretungen fremder Staaten im Staatsgebiet tätig sind;
(b) die zu den Familien der in Absatz (a) bezeichneten Personen gehören und mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

11. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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