1. Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, sondern von auswärts hereinkommen, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn sie eine Naturalisationsurkunde erwirkt und den Treueid geleistet haben.
2. Von auswärts hereingekommene Fremde können zur Naturalisation zugelassen werden, wenn sie den Nachweis bringen, dass sie sich mindestens zwei Wochen hier im Lande wohnhaft niedergelassen und während dieser Zeit den Gesetzen des Landes treu und gehorsam gezeigt haben.
3. Der Eid lautet: “Ich erkläre hiermit unter Eid, dass ich vorbehaltlos jede Loyalität und Treue zu jedem fremden Staat oder Staatsoberhaupt aufgebe, dem ich bisher jede Form von Loyalität geschuldet habe; dass ich dem Freistaat Verland treu sein werde, seine Gesetze beachten werde, alles unterstützen werde, das ihn voranbringt, und mich allem widersetzen werde, das ihm schaden kann. So wahr mir Gott helfe.”
4. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der Staatssekretaris betraut.
5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Der Freistaat Verland gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin nach diesem Gesetz Asyl.
2. (1) Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
(2) Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Maßnahmen die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
(3) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
3. Asyl ist der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft im Freistaat Verland gewährt wird. Es schließt das Recht auf Anwesenheit im Freistaat Verland ein.
4. Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt.
5. Ein Asylgesuch kann nur an der Grenze gestellt werden. Der Ausführende Rat bezeichnet die betreffenden Grenzübergänge.
6. Der Ausländer, der an der Grenze um Asyl nachsucht, erhält vom Grenzposten die Bewilligung zur Einreise, wenn er:
(a) das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzt; oder
(b) glaubhaft macht, dass für ihn in dem an an den Freistaat Verland grenzenden Staat eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 2 besteht.
7. Der Staatssekretaris entscheidet über Gewährung und Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus dem Freistaat.
8. Der Staatssekretaris widerruft das Asyl, wenn:
(a) es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
(b) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen;
(c) Flüchtlinge die Sicherheit des Freistaats Verland gefährden oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen sind, weil sie wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind.
9. Das Asyl im Freistaat Verland erlischt, wenn:
(a) Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen;
(b) Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
(c) die Flüchtlinge darauf verzichten.
10. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält.
(2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet
(a) sich als Arbeitnehmer betätigen will,
(b) selbständig einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit anfangen will.
3. Die ausländischen Besucher öffentlicher Bildungsanstalten bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis für das verländische Staatsgebiet erst bei einem Aufenthalte von mehr als zwölf Monaten.
4. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Dauer und für das gesamte verländische Staatsgebiet erteilt.
5. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet oder für einen bestimmten Teil dieses Gebiets einem Fremde versagt werden:
(a) wenn er im Staatsgebiet wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach verländischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;
(b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die innere Sicherheit im Staatsgebiet oder die äußere Sicherheit Verlands gefährdet;
(c) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit im Staatsgebiet gefährdet;
(b) wenn er offenbar nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt.
6. Die Aufenthaltserlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit und auf einen bestimmten Teil des verländischen Staatsgebiets beschränkt sowie unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt werden.
7. Ist die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet versagt oder ist die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen oder zurückgenommen, so hat der Fremde das verländische Staatsgebiet zu verlassen.
8. Über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, in deren Distrikt der Fremde sich aufhält oder aufhalten will. Über die Zurücknahme und die nachträgliche Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, welche die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
9. Ein Fremder, der sich unbefugt im verländischen Staatsgebiet aufhält, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 500 Daler oder in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu drei Monaten bestraft.
10. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf solche Fremde:
(a) die als Vorsteher und Beamte der konsularischen Vertretungen fremder Staaten im Staatsgebiet tätig sind;
(b) die zu den Familien der in Absatz (a) bezeichneten Personen gehören und mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
11. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Distriktsräte und Stadt- oder Dorfverwaltungen können, wo die Bevölkerung es verlangt, errichtet werden.
2. (1) An der Spitze eines jeden Distrikts steht ein Landdrost, der ex officio Vorsitzender des Distriktsrat ist, welcher letzterer von den Bürgern des Distrikts zu wählen ist.
(2) Gewählt sind die 6 Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfallen.
(3) Die Distriktsratsmitglieder werden auf vier hintereinander folgende Monate gewählt und sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.
3. Den Distriktsräten ist die Sorge für die öffentlichen Wege oder andere öffentliche Arbeiten im Distrikt anvertraut, sowie für alle anderen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen durch das Gesetz auferlegt worden ist.
4. Mit Ausnahme der durch das Gesetz festgestellten Besoldungen, werden alle Kosten der Distriktsverwaltung vom Distrikt selbst getragen. Der Distriktsrat soll vor Einhebung irgend einer Steuer die Genehmigung des Volksraad einholen.
5. An der Spitze jeder Stadt- oder Dorfverwaltung, die vom Ausführenden Rat als solche anerkannt worden ist, steht ein Bürgermeister und ein Rat von 6 oder 8 Mitgliedern, je nach Bevölkerung.
6. Alle Kosten zur Bestreitung dieser örtlichen Verwaltung werden von jedem Ort getragen. Vor Einhebung irgendwelcher Steuer durch eine Stadt- oder Dorfverwaltung ist die Genehmigung durch das Gesetz erforderlich.
7. Die Landdrosten werden mit der Aufsicht über Stadt oder Dorf beauftragt, wo dies nicht der Stadt- oder Dorfverwaltung übertragen worden ist, ingleichen über alle untergebenen Beamten, damit alle Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden.
8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Jedes Unternehmen muss vor Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit beim Registrateur van Maatskappye registriert werden.
2. Das Register van Maatskappye ist öffentlich.
3. Bei der Registrierung sind folgende Angaben zu machen:
(a) der Name des Unternehmens;
(b) die Rechtsform;
(c) der Sitz;
(d) eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe.
4. Eine Eenmansaak wird von einer einzigen Person geführt, die persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten haftet.
5. Eine Vennootskap besteht aus zwei oder mehr Personen, die gemeinsam die Verantwortung und Haftung für das Unternehmen teilen.
6. Eine Privaat maatskappy ist eine juristische Person, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Der Name des Unternehmens muss mit “Eiendoms Beperk” oder “(Edms) Bpk.” enden.
7. Eine Publieke maatskappy ist eine juristische Person, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist und deren Aktien öffentlich gehandelt werden können. Der Name des Unternehmens muss mit “Beperk” oder “Bpk.” enden.
8. Änderungen des Geschäftszweigs, der Rechtsform oder des Unternehmenssitzes müssen dem Registrateur van Maatskappye unverzüglich mitgeteilt werden.
9. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
10. Der Staatsprokureur erlässt die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung dieses Gesetzes.
1. (1) Die Bank van Verland ist ist die Zentralbank des Freistaats Verland.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Vryburg. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu unterhalten.
2. Ziele und Aufgaben der Bank sind:
(a) die Sicherstellung der Preisstabilität;
(b) die Förderung des allgemeinen Wirtschaftswachstums;
(c) die Verwaltung der Währungsreserven;
(d) die Sicherstellung der Bargeldversorgung und die Förderung des reibungslosen Betriebs der Zahlungssysteme;
(e) die Überwachung und Regulierung des Finanzsystems.
3. Die Bank ist unabhängig und darf keine Weisungen von staatlichen Stellen oder anderen Einrichtungen entgegennehmen.
4. (1) Das Direktorium führt die Geschäfte der Bank.
(2) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur und vier weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Staatspräsidenten ernannt und vom Volksraad bestätigt.
5. (1) Der Daler ist das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel des Freistaats Verland.
(2) Ein Daler wird in 100 Stuiwer unterteilt.
6. (1) Die Bank ist verantwortlich für die Ausgabe und Verwaltung der Münzen und Banknoten.
(2) Münzen werden in den Nennwerten 5, 10, 25, 50 Stuiwer und 1 Daler ausgegeben.
(3) Banknoten werden in den Nennwerten 5, 10, 25, 50 und 100 Daler ausgegeben.
7. Alle Finanzinstitute im Freistaat Verland sind verpflichtet, den Daler als Zahlungsmittel anzuerkennen und zu verwenden.
8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.