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Stem: Wet op Vreemdelinge

Verfasst: So 25. Aug 2024, 11:08
von PJ Vorster
Folgender Antrag steht zur Abstimmung:

Wet op Vreemdelinge

1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält.
(2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet
(a) sich als Arbeitnehmer betätigen will,
(b) selbständig einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit anfangen will.

3. Die ausländischen Besucher öffentlicher Bildungsanstalten bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis für das verländische Staatsgebiet erst bei einem Aufenthalte von mehr als zwölf Monaten.

4. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Dauer und für das gesamte verländische Staatsgebiet erteilt.

5. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet oder für einen bestimmten Teil dieses Gebiets einem Fremde versagt werden:
(a) wenn er im Staatsgebiet wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach verländischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;
(b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die innere Sicherheit im Staatsgebiet oder die äußere Sicherheit Verlands gefährdet;
(c) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit im Staatsgebiet gefährdet;
(b) wenn er offenbar nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt.

6. Die Aufenthaltserlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit und auf einen bestimmten Teil des verländischen Staatsgebiets beschränkt sowie unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt werden.

7. Ist die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet versagt oder ist die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen oder zurückgenommen, so hat der Fremde das verländische Staatsgebiet zu verlassen.

8. Über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, in deren Distrikt der Fremde sich aufhält oder aufhalten will. Über die Zurücknahme und die nachträgliche Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, welche die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

9. Ein Fremder, der sich unbefugt im verländischen Staatsgebiet aufhält, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 500 Daler oder in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu drei Monaten bestraft.

10. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf solche Fremde:
(a) die als Vorsteher und Beamte der konsularischen Vertretungen fremder Staaten im Staatsgebiet tätig sind;
(b) die zu den Familien der in Absatz (a) bezeichneten Personen gehören und mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

11. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Stimmen Sie bitte mit ja oder nee ab. Die Abstimmung endet am Freitag.

Re: Stem: Wet op Vreemdelinge

Verfasst: So 25. Aug 2024, 11:13
von PJ Vorster
Ja

Stem: Wet op Vlugtelinge

Verfasst: Sa 31. Aug 2024, 13:15
von PJ Vorster
Die Abstimmung ist beendet.

Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.