Debat: Wet op Plaaslike Owerhede
Verfasst: Do 10. Okt 2024, 19:00
Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:
Wet op Plaaslike Owerhede
1. Distriktsräte und Stadt- oder Dorfverwaltungen können, wo die Bevölkerung es verlangt, errichtet werden.
2. (1) An der Spitze eines jeden Distrikts steht ein Landdrost, der ex officio Vorsitzender des Distriktsrat ist, welcher letzterer von den Bürgern des Distrikts zu wählen ist.
(2) Gewählt sind die 6 Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfallen.
(3) Die Distriktsratsmitglieder werden auf vier hintereinander folgende Monate gewählt und sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.
3. Den Distriktsräten ist die Sorge für die öffentlichen Wege oder andere öffentliche Arbeiten im Distrikt anvertraut, sowie für alle anderen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen durch das Gesetz auferlegt worden ist.
4. Mit Ausnahme der durch das Gesetz festgestellten Besoldungen, werden alle Kosten der Distriktsverwaltung vom Distrikt selbst getragen. Der Distriktsrat soll vor Einhebung irgend einer Steuer die Genehmigung des Volksraad einholen.
5. An der Spitze jeder Stadt- oder Dorfverwaltung, die vom Ausführenden Rat als solche anerkannt worden ist, steht ein Bürgermeister und ein Rat von 6 oder 8 Mitgliedern, je nach Bevölkerung.
6. Alle Kosten zur Bestreitung dieser örtlichen Verwaltung werden von jedem Ort getragen. Vor Einhebung irgendwelcher Steuer durch eine Stadt- oder Dorfverwaltung ist die Genehmigung durch das Gesetz erforderlich.
7. Die Landdrosten werden mit der Aufsicht über Stadt oder Dorf beauftragt, wo dies nicht der Stadt- oder Dorfverwaltung übertragen worden ist, ingleichen über alle untergebenen Beamten, damit alle Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden.
8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wet op Plaaslike Owerhede
1. Distriktsräte und Stadt- oder Dorfverwaltungen können, wo die Bevölkerung es verlangt, errichtet werden.
2. (1) An der Spitze eines jeden Distrikts steht ein Landdrost, der ex officio Vorsitzender des Distriktsrat ist, welcher letzterer von den Bürgern des Distrikts zu wählen ist.
(2) Gewählt sind die 6 Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfallen.
(3) Die Distriktsratsmitglieder werden auf vier hintereinander folgende Monate gewählt und sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.
3. Den Distriktsräten ist die Sorge für die öffentlichen Wege oder andere öffentliche Arbeiten im Distrikt anvertraut, sowie für alle anderen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen durch das Gesetz auferlegt worden ist.
4. Mit Ausnahme der durch das Gesetz festgestellten Besoldungen, werden alle Kosten der Distriktsverwaltung vom Distrikt selbst getragen. Der Distriktsrat soll vor Einhebung irgend einer Steuer die Genehmigung des Volksraad einholen.
5. An der Spitze jeder Stadt- oder Dorfverwaltung, die vom Ausführenden Rat als solche anerkannt worden ist, steht ein Bürgermeister und ein Rat von 6 oder 8 Mitgliedern, je nach Bevölkerung.
6. Alle Kosten zur Bestreitung dieser örtlichen Verwaltung werden von jedem Ort getragen. Vor Einhebung irgendwelcher Steuer durch eine Stadt- oder Dorfverwaltung ist die Genehmigung durch das Gesetz erforderlich.
7. Die Landdrosten werden mit der Aufsicht über Stadt oder Dorf beauftragt, wo dies nicht der Stadt- oder Dorfverwaltung übertragen worden ist, ingleichen über alle untergebenen Beamten, damit alle Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden.
8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.