Seite 1 von 1

Debat: Wet op Grondbelasting

Verfasst: Di 15. Apr 2025, 21:17
von PJ Vorster
Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Wet op Grondbelasting

1. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf unbewegliches Eigentum (Grundstücke und Gebäude), die zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben der Distrikte dient.

2. (1) Steuerpflichtig ist der Eigentümer von im Staatsgebiet gelegenen Grundstücken oder Gebäuden.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Eintrag ins Grundbuch und endet mit dessen Löschung.
(3) Bei Eigentumsgemeinschaften haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch.

3. (1) Die Grundsteuer wird nach dem Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der darauf errichteten Gebäude bemessen.
(2) Der Verkehrswert wird durch die zuständige Behörde des Distrikts auf Basis einer Schätzung oder eines Gutachtens festgelegt.

4. (1) Jeder Distrikt ist berechtigt, den Steuersatz selbständig festzulegen.
(2) Der Steuersatz darf 1,5 Promille des Verkehrswerts nicht überschreiten.
(3) Der Distriktsrat beschließt den Steuersatz jährlich bis spätestens zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr.

5. (1) Die Grundsteuer wird durch die Finanzbehörde des jeweiligen Distrikts erhoben.
(2) Die Zahlung erfolgt in der Regel in zwei gleichen Halbjahresraten am 30. Juni und 31. Dezember.

6. Von der Grundsteuer befreit sind:
(a) Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen;
(b) Grundstücke und Gebäude, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind;
(c) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, soweit sie nicht mit Wohngebäuden bebaut sind.

7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.