Debat: Armewet

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PJ Vorster
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Debat: Armewet

Beitrag von PJ Vorster »

Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Armewet

Artikel 1 – Armesorgkommissie
In jeder Kirchengemeinde besteht eine Armesorgkommissie, die für die laufenden Geschäfte jeweils einen Armesorgsekretaris bestellt.

Artikel 2 – Aufgaben der Armesorgkommissie
(1) Die Armesorgkommissie verwaltet den Armenfonds und sorgt für den materiellen Unterhalt sowie das moralische Wohl der Armen.
(2) Sie ermittelt zudem die Ursachen von Verarmung und wirkt, soweit möglich, auf deren Beseitigung hin.

Artikel 3 – Aufsicht
(1) Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der sie bildet.
(2) Dem Kerkraad ist jährlich Bericht zu erstatten.

Artikel 4 – Pflicht der Familie
(1) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist vorrangig Aufgabe der Familie, der sie angehören.
(2) In erster Linie sind Eltern und Kinder, in zweiter Linie Großeltern beider Linien sowie Enkel verpflichtet, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(3) In dritter Linie können erbberechtigte Geschwister zur Unterstützung herangezogen werden, jedoch nur soweit dies keine unzumutbare Belastung darstellt.

Artikel 5 – Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Wenn keine ausreichende Familienunterstützung nach Artikel 4 erfolgt, leistet die Gemeinde Unterstützung.
(2) Unterstützung wird Personen gewährt, denen es aufgrund fehlender Mittel und mangelnder körperlicher oder geistiger Kräfte nicht möglich ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse für sich oder ihre Angehörigen zu sichern.

Artikel 6 – Zuständigkeit der Kirchengemeinde
(1) Unterstützung wird durch die Kirchengemeinde gewährt, in der die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat.
(2) Anspruch auf Unterstützung haben:
    a) arme Waisen oder verlassene hilflose Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr;
    b) Erwachsene, die durch Alter oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig geworden sind;
    c) Kranke, die aufgrund ihrer Erkrankung vorübergehend Unterstützung benötigen.

Artikel 7 – Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird wie folgt gewährt:
    a) Kinder erhalten eine die körperliche und geistige Entwicklung fördernde, sittlich gute und religiöse Erziehung in Haus und Schule;
    b) alte und gebrechliche Personen erhalten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege und eine angemessene Beschäftigung;
    c) kranke Personen erhalten die erforderliche ärztliche Hilfe und Pflege.

Artikel 8 – Formen der Unterstützung
Unterstützung kann als Natural- oder Geldleistung erfolgen, ebenso durch Unterbringung bei geeigneten Familien oder in Armen-, Waisen-, Kranken- oder Versorgungsanstalten.

Artikel 9 – Unterstützungsanträge
(1) Anträge sind an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten.
(2) Dieser legt den Antrag der nächsten ordentlichen oder, bei besonderer Dringlichkeit, einer außerordentlichen Sitzung der Armesorgkommissie vor.

Artikel 10 – Regress und Rückerstattung
(1) Die Armesorgkommissie kann auf den Nachlass von Personen, die Unterstützung erhalten haben, oder auf ihnen zufallende Erbschaften Regress nehmen.
(2) Bei später günstigeren wirtschaftlichen Umständen kann die Rückerstattung gewährter Leistungen verlangt werden.
(3) Zinsen dürfen hierbei nicht erhoben werden.

Artikel 11 – Finanzierung
(1) Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden gedeckt durch:
    a) Erträge der Armenfonds;
    b) Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Armenfonds;
    c) freiwillige Beiträge;
    d) Rückerstattungen.
(2) Ein darüber hinausgehender Bedarf wird durch eine Armensteuer gedeckt.
(3) Die Armensteuer wird von der Stadt- oder Dorfverwaltung erhoben und so bemessen, dass die erforderlichen Ausgaben für die Armenunterstützung gedeckt werden, ohne die steuerpflichtigen Personen unangemessen zu belasten.

Artikel 12 – Pflichten unterstützter Personen
(1) Personen, die längerfristig Unterstützung erhalten, sind, sofern sie arbeitsfähig sind, zu angemessener Arbeit verpflichtet.
(2) Die Armesorgkommissie kann entsprechende Arbeit zuweisen.
(3) Unterstützte Personen sind verpflichtet:
    a) über ihren Erwerb gegenüber der Armenpflege Rechenschaft abzulegen;
    b) die Unterstützung entsprechend ihrer Lage zu verwenden;
    c) die von der Armesorgkommissie festgelegte Versorgung anzunehmen;
    d) den Weisungen der Armesorgkommissie Folge zu leisten.

Artikel 13 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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Manie Bosman
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Registriert: Do 4. Jul 2024, 19:57

Re: Debat: Armewet

Beitrag von Manie Bosman »

Geagte Dames en Here,

Ziel dieses Gesetzes ist die geordnete und wirksame Versorgung bedürftiger Personen in allen Kirchengemeinden des Vrystaat Verland. Das Gesetz regelt die Einrichtung von Armesorgkommissies, deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Aufsicht, sowie die Organisation der Unterstützung von Armen, Waisen, Alten und Kranken.

Darüber hinaus wird die Finanzierung der Armenunterstützung geregelt, einschließlich der Erhebung einer Armensteuer durch die Stadt- oder Dorfverwaltungen, um eine gesicherte und nachhaltige Mittelbereitstellung zu gewährleisten.

Mit dem Armewet werden sowohl familiäre Unterstützungsaufgaben gestärkt als auch die Verantwortung der Gemeinden verbindlich festgelegt. Gleichzeitig werden die Pflichten der Empfänger von Unterstützung definiert, um ein verantwortliches und zielgerichtetes Hilfesystem sicherzustellen.

Das Gesetz schafft somit eine einheitliche, transparente und gerechte Grundlage für die Armenfürsorge im gesamten Vrystaat Verland.

Ich bitte um Zustimmung!
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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