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Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Skolewet HOOFSTUK I ALGEMENE BEPALINGS 1. Die Volksschule des Vrystaat Verland umfasst folgende Abteilungen: (a) die Laerskool; (b) die Hoërskool. 2. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. 3. In den öffentlichen Volksschulen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 4. Zur Beaufsichtigung der Schule wird in jedem Bezirk eine Skoolkommissie bestellt, die aus dem Veldkornet, ein...
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
vom 16. November 2020 Ouderdomspensioenwet 1. Versichert nach diesem Gesetz sind: (a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Verland; (b) die natürlichen Personen, die in Verland eine Erwerbstätigkeit ausüben; (c) Verländische Bürger, die im Ausland im Dienst des Freistaates tätig sind. 2. Personen, die für einen Arbeitgeber in Verland im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. 3. Die Versicherten sind beitragspf...
Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Staatspräsident Pieck hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Skolewet HOOFSTUK I ALGEMENE BEPALINGS 1. Die Volksschule des Vrystaat Verland umfasst folgende Abteilungen: (a) die Laerskool; (b) die Hoërskool. 2. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. 3. In den öffentlichen Volksschulen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 4. Zur Beaufsichtigung der Schule wird in jedem ...
Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Ouderdomspensioenwet 1. Versichert nach diesem Gesetz sind: (a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Verland; (b) die natürlichen Personen, die in Verland eine Erwerbstätigkeit ausüben; (c) Verländische Bürger, die im Ausland im Dienst des Freistaates tätig sind. 2. Personen, die für einen Arbeitgeber in Verland im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. 3. Die Versicherte...
Die Abstimmung startet in Kürze.
Staatspräsident Pieck hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Ouderdomspensioenwet 1. Versichert nach diesem Gesetz sind: (a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Verland; (b) die natürlichen Personen, die in Verland eine Erwerbstätigkeit ausüben; (c) Verländische Bürger, die im Ausland im Dienst des Freistaates tätig sind. 2. Personen, die für einen Arbeitgeber in Verland im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können im Einvernehmen mit d...
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Stemregwet 1. Um das Wahlrecht im Freistaat zu besitzen, muss man Bürger sein. Zu diese Zwecke gelten die folgenden Bestimmungen: (a) Um Bürger zu werden, muss man im Freistaat geboren sein oder naturalisiert worden sein. Um Wähler zu sein, muss man das Alter von 16 Jahren erreicht haben. (b) Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn sie die hierunter erwähnte Naturalisationsurkunde erwirkt und de...
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Staatspräsident Pieck hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Stemregwet 1. Um das Wahlrecht im Freistaat zu besitzen, muss man Bürger sein. Zu diese Zwecke gelten die folgenden Bestimmungen: (a) Um Bürger zu werden, muss man im Freistaat geboren sein oder naturalisiert worden sein. Um Wähler zu sein, muss man das Alter von 16 Jahren erreicht haben. (b) Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn ...
Das Gras war zu hoch, der Ball zu platt und das Flutlicht hat zu sehr geblendet!
Zitat von »Wilhelmus Vermeulen« Hab ich was verpasst? Nur das klägliche Ausscheiden bei der WM.
Ab kommender Woche wieder mehr Zeit.