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vom 1. September 2023 Wet op Vreemdelinge 1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält. (2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet (a) sich als Arbeitnehmer betätigen will, (b) selbständig einen Gewerbebetrieb, ein...
Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Wet op Vreemdelinge 1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält. (2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet (a) sich als Arbeitnehmer betätigen will, (b) selbständig einen Ge...
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Wet op Vreemdelinge 1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält. (2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet (...
Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Kommandowet 1. Die Bürgermacht wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu Kommandos bei Aufständen im Innern des Landes und zur Verteidigung und Bekämpfung fremder Feinde aufgerufen. 2. Den Veldkornet-Assistenten und Veldkornetten ist die Aufrechterhaltung der Ordnung übertragen, den Veldkommandanten die Kommandos bei inneren Aufständen, dem General-Kommandanten die Verteidigung des Landes und die Bekämpfung fremder Feinde, in welchen Fällen der General-Kom...
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Kommandowet 1. Die Bürgermacht wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu Kommandos bei Aufständen im Innern des Landes und zur Verteidigung und Bekämpfung fremder Feinde aufgerufen. 2. Den Veldkornet-Assistenten und Veldkornetten ist die Aufrechterhaltung der Ordnung übertragen, den Veldkommandanten die Kommandos bei inneren Aufständen, dem General-Kommandanten die Verteidigung des Landes und...
vom 30. November 2022 Polisiewet 1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. 2. (a) Jeder Distrikt verfügt über ein lokales Polizeikorps. (b) Das Polizeikorps besteht aus einem Kommissaris, einem Onderkommissaris, den erforderlichen Hoofkonstabels, Sersante, Korporaals und Konstabels. (c) Jeder Distrikt zerfällt in Polisiewyke (Stationen), deren Zahl und Umfang der Uitvoerende Raad bestimmt. 3. Der Landdrost ernennt...
Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung: Polisiewet 1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. 2. (a) Jeder Distrikt verfügt über ein lokales Polizeikorps. (b) Das Polizeikorps besteht aus einem Kommissaris, einem Onderkommissaris, den erforderlichen Hoofkonstabels, Sersante, Korporaals und Konstabels. (c) Jeder Distrikt zerfällt in Polisiewyke (Stationen), deren Zahl und Umfang der Uitvoerende Raad bestimmt. 3. Der ...
Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt: Polisiewet 1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. 2. (a) Jeder Distrikt verfügt über ein lokales Polizeikorps. (b) Das Polizeikorps besteht aus einem Kommissaris, einem Onderkommissaris, den erforderlichen Hoofkonstabels, Sersante, Korporaals und Konstabels. (c) Jeder Distrikt zerfällt in Polisiewyke (Statio...
(Fortsetzung) Art. 39. Die Veldkornetten sollen Streitigkeiten zwischen Einwohnern ihrer Bezirke soviel als möglich schlichten und das Führen von Prozessen verhindern. Zu diesem Zweck wird ein Jeder ermächtigt, die mit ihm streitende Person auf eine, vom Veldkornet zu bestimmende Zeit vor diesen laden zu lassen. Von den Parteien sollen die vom Veldkornet festzusetzenden tarifmäßigen Kosten bezahlt werden. Art. 40. Wenn jemand zur Führung eines Prozesses unvermögend ist, jedoch dazu hinreichende ...
Oder wie man im Inland sagt: Gelukkige Pinkster!
Erst einmal müssten wir die reformierte Kirche weiter ausgestalten, bevor wir Muselmanen reinlassen.