Sie sind nicht angemeldet.

Debat: Skolewet

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Vrystaat Verland. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Samstag, 14. November 2020, 18:35

Skolewet

Staatspräsident Pieck hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Skolewet

HOOFSTUK I
ALGEMENE BEPALINGS

1. Die Volksschule des Vrystaat Verland umfasst folgende Abteilungen:
(a) die Laerskool;
(b) die Hoërskool.

2. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich.

3. In den öffentlichen Volksschulen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.

4. Zur Beaufsichtigung der Schule wird in jedem Bezirk eine Schulkommission bestellt, die aus dem Veldkornet, einem Vertreter des Kirchenrates und aus fünf gewählten Mitgliedern besteht.

HOOFSTUK II
SKOOLPLIG EN SKOOLJAAR

5. Jedes Kind, das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.

6. Die Schulpflicht dauert sieben Jahre und ist erfüllt am Ende des Schuljahres, in dem das 13. Altersjahr zurückgelegt ist.

7. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Schulkommission des Wohnortes Anzeige zu erstatten.

8. Die Schulkommission überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass schulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfangen. Sie überwacht diesen Unterricht, und sie kann besondere Prüfungen anordnen.

9. Das Schuljahr beginnt im Januar und endet im Dezember.

10. Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Schulkommission setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest. Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der Interessen des Unterrichtes.

HOOFSTUK III
LAERSKOOL

11. Die Laerskool ist entsprechend den Altersjahrgängen in sieben Klassen eingeteilt.

12. Die für eine Unterrichtsabteilung zulässige Schülerzahl wird durch Verordnung bestimmt.

13. Die Unterrichtsgegenstände der Laerskool sind:
Biblische Geschichte und Sittenlehre;
Verländische Sprache;
Rechnen und Geometrie;
Naturkunde;
Geographie und Geschichte, insbesondere des Vaterlandes;
Schreiben, Zeichnen und Gesang;
Bewegung und Sport.

14. Die wöchentliche Unterrichtszeit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler:
(a) der ersten Klasse 15 bis 20 Stunden;
(b) der zweiten Klasse 18 bis 22 Stunden;
(c) der dritten Klasse 20 bis 24 Stunden;
(d) der vierten bis siebten Klasse 24 bis 30 Stunden.

15. Ein vom Superintendent van Onderwys aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff und die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit.

HOOFSTUK IV
HOËRSKOOL

16. Die Höerskool schließt an die siebte Stufe der Laerskool an und umfasst fünf Schulstufen.

17. Die Unterrichtsgegenstände der Höerskool sind:
Biblische Geschichte und Sittenlehre;
Verländische Sprache;
Rechnen und Geometrie;
Naturkunde;
Geographie;
Geschichte, einschließlich Bürgerkunde;
Schreiben, Zeichnen und Gesang;
Bewegung und Sport;
Zweite Landessprache oder Fremdsprache;
Handfertigkeit.

18. Der Superintendent van Onderwys kann an allen Abteilungen der Höerskool weitere, für Bezirke und Schüler fakultative Fächer einführen. Er bestimmt die Voraussetzungen für ihre Führung und ihren Besuch.

19. Die Festsetzung der Lehrziele, der Stoffprogramme und der Stundenzahlen erfolgt durch die vom Superintendent van Onderwys zu erlassenden Lehrpläne.

20. Die wöchentliche Unterrichtszeit darf für die Schüler in den obligatorischen und fakultativen Fächern zusammen 36 Stunden nicht übersteigen.

21. Am Ende jedes Schuljahres erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann. Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
(a) Baie Goed (100 – 85 %);
(b) Goed (84 – 70 %);
(c) Voldoende (69 – 50 %);
(d) Onvoldoende (49 – 0 %).

22. Die Höerskool führt nach dem erfolgreichen Besuch
(a) der Jahrgangsstufe 10 zum Algemene Onderwyssertifikaat (AOS);
(b) der Jahrgangsstufe 12 zum Verdere Onderwyssertifikaat (VOS).

23. Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

HOOFSTUK V
FINALE BEPALINGS

24. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

2

Dienstag, 17. November 2020, 17:44

Geagte dames en here,

die Schulpflicht dauert sieben Jahre und kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. Die Grundschule vermittelt eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung. An der Oberschule können die Schüler nach der Jahrgangsstufe 10 das Algemene Onderwyssertifikaat (AOS) und nach der Jahrgangsstufe 12 das Verdere Onderwyssertifikaat (VOS) erwerben.
Willem Pieck
Staatspresident

3

Dienstag, 17. November 2020, 18:01

Ergänzung: “Skoolkommissie” statt Schulkommission.
Willem Pieck
Staatspresident

4

Mittwoch, 18. November 2020, 17:06

Änderung bei den Unterrichtsfächern, Werkunterricht und 2. Sprache bereits in der Grundschule.

Skolewet

HOOFSTUK I
ALGEMENE BEPALINGS

1. Die Volksschule des Vrystaat Verland umfasst folgende Abteilungen:
(a) die Laerskool;
(b) die Hoërskool.

2. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich.

3. In den öffentlichen Volksschulen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.

4. Zur Beaufsichtigung der Schule wird in jedem Bezirk eine Skoolkommissie bestellt, die aus dem Veldkornet, einem Vertreter des Kirchenrates und aus fünf gewählten Mitgliedern besteht.

5. Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Bezirke können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

HOOFSTUK II
SKOOLPLIG EN SKOOLJAAR

6. Jedes Kind, das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.

7. Die Schulpflicht dauert sieben Jahre und ist erfüllt am Ende des Schuljahres, in dem das 13. Altersjahr zurückgelegt ist.

8. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Skoolkommissie des Wohnortes Anzeige zu erstatten.

9. Die Skoolkommissie überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass schulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfangen. Sie überwacht diesen Unterricht, und sie kann besondere Prüfungen anordnen.

10. Das Schuljahr beginnt im Januar und endet im Dezember.

11. Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Skoolkommissie setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest. Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der Interessen des Unterrichtes.

HOOFSTUK III
LAERSKOOL

12. Die Laerskool ist entsprechend den Altersjahrgängen in sieben Klassen eingeteilt.

13. Die Unterrichtsgegenstände der Laerskool sind:
Bybelse Geskiedenis;
Huistaal;
Tweede Taal;
Vaderlandse en Algemene Geskiedenis;
Aardrykskunde;
Rekene en Meetkunde;
Natuurkennis;
Handvaardigheid;
Tekene;
Sang;
Liggaamlike Opvoeding.

14. Die wöchentliche Unterrichtszeit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler:
(a) der ersten Klasse 15 bis 20 Stunden;
(b) der zweiten Klasse 18 bis 22 Stunden;
(c) der dritten Klasse 20 bis 24 Stunden;
(d) der vierten bis siebten Klasse 24 bis 30 Stunden.

15. Ein vom Superintendent van Onderwys aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff und die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit.

HOOFSTUK IV
HOËRSKOOL

16. Die Höerskool schließt an die siebte Stufe der Laerskool an und umfasst fünf Schulstufen.

17. Die Unterrichtsgegenstände der Höerskool sind:
Bybelse Geskiedenis;
Huistaal;
Tweede Taal;
Geskiedenis en Burgerkunde;
Aardrykskunde;
Wiskunde;
Biologie;
Natuur- en Skeikunde;
Kunsvlyt;
Musiek;
Liggaamlike Opvoeding.

18. Der Superintendent van Onderwys kann fakultative Fächer einführen.

19. Die wöchentliche Unterrichtszeit darf für die Schüler in den obligatorischen und fakultativen Fächern zusammen 36 Stunden nicht übersteigen.

20. Die Festsetzung der Lehrziele, der Stoffprogramme und der Stundenzahlen erfolgt durch die vom Superintendent van Onderwys zu erlassenden Lehrpläne.

21. Am Ende jedes Schuljahres erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann. Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
(a) Baie Goed (100 – 85 %);
(b) Goed (84 – 70 %);
(c) Voldoende (69 – 50 %);
(d) Onvoldoende (49 – 0 %).

22. Die Höerskool führt nach dem erfolgreichen Besuch
(a) der Jahrgangsstufe 10 zum Algemene Onderwyssertifikaat (AOS);
(b) der Jahrgangsstufe 12 zum Verdere Onderwyssertifikaat (VOS).

23. Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

HOOFSTUK V
FINALE BEPALINGS

24. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

5

Donnerstag, 19. November 2020, 19:40

Die Abstimmung beginnt in Kürze.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad