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Freitag, 6. August 2021, 16:27

Wet op Vlugtelinge

vom 6. August 2021

Wet op Vlugtelinge

1. Der Freistaat Verland gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin nach diesem Gesetz Asyl.

2. Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Maßnahmen die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3. Asyl ist der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft im Freistaat Verland gewährt wird. Es schließt das Recht auf Anwesenheit im Freistaat Verland ein.

4. Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt.

5. Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist.

6. Der Ausländer, der an der Grenze um Asyl nachsucht, erhält vom Grenzposten die Bewilligung zur Einreise, wenn er:
(a) das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzt; oder
(b) glaubhaft macht, dass für ihn in dem an an den Freistaat Verland grenzenden Staat eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 2 besteht.

7. Ein Ausländer, der sich im Freistaat Verland befindet, richtet das Asylgesuch an das Vlugtelingontvangskantoor des Distrikts, von dem er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, oder, wenn er keine besitzt, in dem er sich aufhält.

8. Das Vlugtelingontvangskantoor meldet das Asylgesuch innert zehn Tagen schriftlich dem Staatssekretaris. Das Amt vernimmt den Gesuchsteller und zieht nötigenfalls einen Dolmetscher bei.

9. Der Staatssekretaris entscheidet über Gewährung und Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus dem Freistaat.

10. Der Staatssekretaris widerruft das Asyl, wenn:
(a) es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
(b) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen;
(c) Flüchtlinge die Sicherheit des Freistaats Verland gefährden oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen sind, weil sie wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind.

11. Das Asyl im Freistaat Verland erlischt, wenn:
(a) Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen;
(b) Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
(c) die Flüchtlinge darauf verzichten.

12. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident