vom 15. Oktober 2017
Sportwet
§ 1. Dieses Gesetz bezweckt, den Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern.
§ 2. Der Sport hat Anspruch auf Förderung durch Staat und Gesellschaft. Die Eigenständigkeit der Sportorganisationen darf durch Förderungsmaßnahmen nicht eingeschränkt werden.
§ 3. Die Munizipalitäten fördern die Sanierung, Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie den Neubau von Sportstätten. Der Staat kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.
§ 4. Die Sportvereine sind verpflichtet, acht Prozent ihres Etats der Nachwuchsförderung zur Verfügung zu stellen.
§ 5. Wettanbieter sind verpflichtet, von jeder abgeschlossenen Wette eine Steuer von fünf Prozent des Wetteinsatzes an die Steuerbehörde zu entrichten. Die Einnahmen aus der Wettsteuer werden ausschließlich für die Förderung des Breitensports und zur Nachwuchsförderung verwendet.
§ 6. Bei der Sportförderung ist die Popularität der Sportarten, gemessen an den Mitgliederzahlen der Sportvereine und den Einschaltquoten, besonders zu berücksichtigen.
§ 7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.