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Montag, 31. Mai 2021, 20:14

Armewet

vom 31. Mai 2021

Armewet

1. Für die Besorgung des Armenwesens besteht in jeder Kirchengemeinde eine Armesorgkommissie, welche für die laufenden Geschäfte jeweilig einen Armesorgsekretaris bestellt.

2. Aufgabe der Armesorgkommissie ist die Verwaltung des Armenfonds und die Sorge für den leiblichen Unterhalt und das moralische Wohl der Armen. Außerdem liegt ihr ob, die Ursachen der Verarmung zu ermitteln und so viel möglich auf deren Beseitigung hinzuwirken.

3. Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der die Armesorgkommissie der Gemeinde bildet, und dem alljährlich Bericht zu erstatten ist.

4. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist zunächst Pflicht der Familie, welcher sie angehören. In erster Linie sind die Eltern und Kinder, in zweiter Linie die Großeltern (von väterlicher und mütterlicher Seite) und Enkel gegenseitig zur Unterstützung, so weit die einen und die andern sie zu leisten vermögen, verpflichtet. In dritter Linie können die erbberechtigten Geschwister zur Teilnahme an der Unterstützung angehalten werden, jedoch nur insoweit, als die Erfüllung der diesbezüglichen Leistungen für sie in keiner Weise drückend wird.

5. So weit nach dem vorhergehenden Artikel eine Familienunterstützung nicht stattfindet, tritt die Unterstützung der Gemeinde, jedoch nur gegenüber solchen Personen ein, denen beim Mangel an Mitteln zur Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse auch die körperlichen oder geistigen Kräfte fehlen, um dieselben sich selbst und den Ihrigen in zureichendem Maße zu verschaffen.

6. Die Leistung der Unterstützung in solchen Fällen liegt der Kirchengemeinde ob, in welcher der betreffende Arme seinen Wohnsitz und Hausstand hat. Die Unterstützung, so weit sie den Kirchengemeinden obliegt, umfaßt:
(a) Arme Waisen oder sonst verlassene hilflose Kinder bis zum angetretenen sechszehnten Altersjahre;
(b) Erwachsene, die durch Alter oder sonstige Gebrechlichkeit zur Arbeit unfähig geworden;
(c) Kranke, die nur um ihrer Krankheit willen vorübergehend unterstützungsbedürftig sind.

7. Mit Rücksicht auf diese drei Klassen von Armen wird die Unterstützung in der Weise geleistet, daß
(a) Kinder eine die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Kräfte fördernde, sittlich gute, religiöse Erziehung in Haus und Schule erhalten;
(b) Alte und Gebrechliche neben der ihren Schwächen und Beschwerden entsprechenden Pflege auch eine ihrem Zustande angemessene Beschäftigung finden;
(c) Kranke mit der erforderlichen ärztlichen Hilfe und der derselben entsprechenden Pflege versehen werden.

8. Die Unterstützungen bestehen in Natural- oder Geldgaben, in Unterbringung bei verpflegungsfähigen und gut beleumdeten Familien, sowie in Armen- und Waisenhäusern, Kranken- und Versorgungsanstalten.

9. Jedes Gesuch um Unterstützung ist an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten, welcher dasselbe in der nächsten ordentlichen oder, wenn der Fall dringend ist, in einer außerordentlichen Versammlung der Armesorgkommissie vorlegt.

10. Die Armesorgkommissie ist berechtigt, auf die Hinterlassenschaft von Solchen, welche für sich oder die Ihrigen Unterstützung aus dem Armenfonds erhalten haben, oder auf Erbschaften, welche denselben zugefallen sind, Regreß zu nehmen oder auch bei sonst eingetretenen günstigern Umständen Rückerstattung der geleisteten Unterstützung zu fordern. Bei der Rückforderung geleisteter Unterstützungen darf jedoch die Armesorgkommissie keine Zinsen berechnen.

11. Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden bestritten:
(a) aus dem Ertrag der Armenfonds;
(b) aus den den Armenfonds zufließenden Schenkungen und Vermächtnissen;
(c) aus der Sammlung freiwilliger Beiträge;
(d) aus den Rückerstattungen.
Ein allfälliger Mehrbetrag der Ausgaben über diese Einnahmen ist durch Erhebung einer gesetzlichen Armensteuer zu decken.

12. Jeder Arme, der für sich oder die Seinen nicht bloß vorübergehend Unterstützung erhält, ist, insofern er überhaupt dazu fähig erscheint, zu angemessener Arbeit verpflichtet und die Armesorgkommissie ist befugt, demselben solche nach ihrem Ermessen anzuweisen. Ebenso ist ein solcher Armer verpflichtet, von seinem allfälligen Erwerbe der Armenpflege Rechenschaft zu geben so wie die ihm erteilte Unterstützung seinen Verhältnissen und der von der Armesorgkommissie erhaltenen Weisung entsprechend zu verwenden, eine von dieser Behörde für ihn ausgemittelte Versorgung anzunehmen und überhaupt den Anordnungen derselben sich zu unterziehen.

13. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad