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Mittwoch, 30. November 2022, 21:31

Polisiewet

vom 30. November 2022

Polisiewet

1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze.

2. (1) Jeder Distrikt verfügt über ein lokales Polizeikorps.
(2) Das Polizeikorps besteht aus einem Kommissaris, einem Onderkommissaris, den erforderlichen Hoofkonstabels, Sersante, Korporaals und Konstabels.
(3) Jeder Distrikt zerfällt in Polisiewyke (Stationen), deren Zahl und Umfang der Uitvoerende Raad bestimmt.

3. Der Landdrost ernennt den Kommissaris und den Onderkommissaris. Der Kommissaris, und während seiner Abwesenheit der Onderkommissaris, erteilt die Befehle und erlässt Dienstanweisungen. Er führt das Polizeikorps und ist für das Einhalten der Weisungen sowie für die Auftragserfüllung des Polizeikorps verantwortlich.

4. Der Mannschaft jedes Bezirkes steht ein Hoofkonstabel als Chef vor, welcher in der Regel im Hauptort seinen Sitz haben soll.

5. Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Landdrosten bestimmt. Er beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 500 Einwohner.

6. Um in das Polizeikorps aufgenommen werden zu können, ist für den Bewerber erforderlich:
(a) das verländische Bürgerrecht;
(b) das zurückgelegte Alter von 16 Jahren;
(c) eine gute Schulbildung;
(d) eine gesunde und starke Leibeskonstitution, ohne Leibesgebrechen.

7. Das Polizeikorps wird auf Kosten des Staates bekleidet, ausgerüstet und bewaffnet.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad