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Mittwoch, 21. Februar 2024, 19:52

Wet op Landroshowe

Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Wet op Landroshowe

1. Es sollen sechs Heemraden in jedem Distrikt sein. Die Heemraden sollen vom Volksraad auf nicht länger als sechs Monate gewählt werden und sind nach Austritt wieder wählbar. Die Heemraden sollen stimmberechtigte Bürger sein, keine entehrende Strafe erlitten und das Alter von 30 Jahren erreicht haben.

2. Der Landdrost soll in Zivilsachen Recht sprechen, die keine 500 Daler überschreiten, und in Strafsachen bis zu sechs Wochen Gefängnis mit oder ohne schwerer Arbeit. Am ersten Mittwoch in jedem Monat soll der Landdrost mit zwei Heemraden, welche letztere der Reihe nach einberufen werden, in Zivilsachen Recht sprechen, die 500 Daler überschreiten, und in Strafsachen bis nicht mehr als drei Jahre Gefängnis mit oder ohne schwerer Arbeit.

Den von diesen Gerichtshöfen verurteilten Parteien steht das Rechtsmittel der Berufung an den Hohen Gerichtshof zu.

3. In den an den Landdrost und die Heemraden gelangenden Angelegenheiten sollen die Heemraden, jeder für sich, gleiche Stimme mit dem Landdrost haben.

4. Alle Urteile, sowohl in bürgerlichen wie in kriminellen Angelegenheiten, werden öffentlich ausgesprochen und im Namen des Volkes zur Ausführung gebracht.

5. Die Berufungskläger sollen für den Fall kostenpflichtig sein, daß ihre Berufung für unbegründet gefunden oder verworfen worden ist. Wenn später die Berufung für begründet erachtet werden sollte, werden dem Berufungskläger die Kosten zurückerstattet.

6. Wenn jemand zur Führung eines Prozesses unvermögend ist, jedoch dazu hinreichende Veranlassung zu haben glaubt, so soll er zu diesem Zwecke bei dem Landdrost des Hofes schriftlich nachsuchen, bei welchem seine Sache anhängig zu machen ist. Dieser Hof soll ihm die Führung des Prozesses gestatten und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten befreien,
(a) wenn er durch eine schriftliche Erklärung seines Veldkornet und zwei seiner Nachbarn darlegt, daß er unvermögend ist;
(b) wenn der Hof nach einer vorläufigen Prüfung seiner Forderung und Anhörung der Gegenpartei gefunden hat, daß seine Forderung begründet sein könnte.

7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

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Donnerstag, 29. Februar 2024, 22:09

Die Abstimmung startet morgen.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad