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Montag, 1. Juni 2020, 12:29

Wet op Verkoopsbelasting

vom 4. November 2019

Wet op Verkoopsbelasting

1. Die Allgemeine Verkaufssteuer entrichten Einzelunternehmer und juristische Personen, die eine Gewerbeerlaubnis im Distrikt‑ oder Stadtgebiet besitzen.

2. Die Allgemeine Verkaufssteuer wird erhoben auf den Wert der vom Steuerpflichtigen im Distrikt‑ oder Stadtgebiet an eine natürliche Person (außer an einen Einzelunternehmer für Zwecke seines Unternehmens) verkauften Waren oder Dienstleistungen.

3. Den Satz der Allgemeinen Verkaufssteuer setzt die Distrikt- oder Stadtverwaltung fest, er darf jedoch 10 Prozent des im Kaufpreis enthaltenen Werts der Waren und Dienstleistungen nach Art. 2 nicht überschreiten.

4. Die Distrikt- oder Stadtverwaltung ist befugt, Vergünstigungen und Befreiungen von der Allgemeinen Verkaufssteuer zu gewähren.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad