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Montag, 1. Juni 2020, 12:35

Basisverdrag tussen Tir na nÒg en Verland

In Kraft getreten am 14.03.2018

Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Freistaat Verland


Präambel
Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem Freistaat Verland (vertreten durch Staatspräsident Vorster) begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.

ARTIKEL 1
Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die Regierungsform des Freistaat Verland zu akzeptieren und zu achten. Der Freistaat Verland wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.

ARTIKEL 2
Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteien aus triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

ARTIKEL 3
Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.

ARTIKEL 4
Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen der Vertragsform.

ARTIKEL 5
Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.

ARTIKEL 6
Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und Forschung.

ARTIKEL 7
Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft. Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad