Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Vrystaat Verland. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Montag, 1. Juni 2020, 12:39

Kantoor van die Voorsitter


Der Raadsaal in Vryburg [Quelle]

Anträge & Mitteilungen
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

2

Montag, 8. Juni 2020, 21:12

Wet op Registrasie van Besighede

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Registrasie van Besighede

1. Die Gründung, Veränderung und Auflösung eines Unternehmens sind im Handelsregister einzutragen.

2. Anzugeben sind Name, Rechtsform, Sitz und Unternehmensgegenstand. Führt ein Unternehmer seine Geschäfte ohne weitere Gesellschafter und ohne Haftungsbeschränkung, entfällt die Angabe einer Rechtsform.

3. Die Eenmansaak ist die selbstständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit persönlich und unbeschränkt haftet.

4. Die Vennootskap ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, ist jeder Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt.

5. Die Privaatmaatskappy — (Edms.) Bpk. — ist eine Kapitalgesellschaft, an der höchstens 50 natürliche Personen beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Daler betragen.

6. Die Publieke maatskappy — Bpk. — ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Daler betragen. Die Gesellschaft muss bei ihrer Gründung aus mindestens sieben Aktionären bestehen.

7. Die Koöperasie ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt. Bei der Gründung einer Koöperasie müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein. Die Haftung der Mitglieder kann auf ihren Geschäftsanteil beschränkt werden.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

3

Sonntag, 1. November 2020, 13:27

Stemregwet

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Stemregwet

1. Um das Wahlrecht im Freistaat zu besitzen, muss man Bürger sein. Zu diese Zwecke gelten die folgenden Bestimmungen:
(a) Um Bürger zu werden, muss man im Freistaat geboren sein oder naturalisiert worden sein. Um Wähler zu sein, muss man das Alter von 16 Jahren erreicht haben.
(b) Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn sie die hierunter erwähnte Naturalisationsurkunde erwirkt und den geforderten Eid geleistet haben.
(c) Solche Personen sollen den folgenden Eid in die Hände des dazu bestimmten Beamten ablegen:
“Ich wünsche Bürger des Vrystaat Verland zu werden und nachdem ich allen Gesetzesvorschriften bezüglich der Naturalisation entsprochen habe, entsage ich ausdrücklich alle Gehorsamspflichten und der Treue und Unterwerfung gegenüber fremden Fürsten, Oberhäupter und Staaten, insbesondere dem Fürsten, Oberhaupt oder Staat, deren Untertan und Bürger ich bis jetzt gewesen bin, und schwöre den Eid der Treue und des Gehorsams der Regierung und ihren Gesetzen, sowie dem Volke des Vrystaat Verland.”
(d) Von auswärts hereingekommende Fremde können zur Naturalisation zugelassen werden, wenn sie von dem Landdrosten ihres Distrikts oder von dem Veldkornet ihres Bezirks den Nachweis bringen, dass sie sich mindestens zwei Wochen hier im Lande wohnhaft niedergelassen und während dieser Zeit den Gesetzen des Landes treu und gehorsam gezeigt haben und sich auch mindestens zwei Wochen lang in die Veldkornetschaftslisten haben einschreiben lassen.
Das Gesuch um Naturalisation wird vom Veldkornet durch Vermittlung des Landdrosten, mit den erforderlichen Beweisstücken der Regierung vorgelegt und von dieser dem Staatsprokurator überwiesen, der die Unterlagen, nachdem er sie in Ordnung befunden hat, dem Landdrosten zurücksendet, welcher dann die Naturalisationsurkunde ausfertigt und der betreffenden Person den Eid abnimmt.
(e) Die Kosten dieser Naturalisation betragen 1·000 Daler.

2. Die im obigen Artikel erwähnten Bürger, welche das Wahlrecht erlangt haben, können ihren Namen als Wähler bei ihren Veldkornetten eintragen lassen, nachdem sie den Beweis erbracht haben, dass sie das Bürger- und Wahlrecht besitzen.

3. Jeder Veldkornet ist verpflichtet, vor jeder Wahl eine Anzeige über alle Stimmberechtigten seines Bezirks zu erstatten, und er soll auch verpflichtet sein, auf Nachsuchen neu hereingekommender Bürger hierüber Anzeige zu erstatten.

4. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

4

Freitag, 6. November 2020, 17:23

Ouderdomspensioenwet

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Ouderdomspensioenwet

1. Versichert nach diesem Gesetz sind:
(a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Verland;
(b) die natürlichen Personen, die in Verland eine Erwerbstätigkeit ausüben;
(c) Verländische Bürger, die im Ausland im Dienst des Freistaates tätig sind.

2. Personen, die für einen Arbeitgeber in Verland im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen.

3. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 60. Altersjahr vollendet haben.

4. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Für unselbständig Erwerbende beläuft sich der Beitrag auf 7,8 % des Erwerbseinkommens, wovon 3,9 % zu Lasten des Arbeitnehmers und 3,9 % zu Lasten des Arbeitgebers gehen, und für selbständig Erwerbende auf 6,8 % des Einkommens.

5. Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, das Vorliegen von mindestens 156 Beitragswochen sowie die Einstellung der Erwerbstätigkeit; ausgenommen sind lediglich Beschäftigungen, für die ein Entgelt unter 150 Daler wöchentlich erzielt wird.

6. Die Alterspension beträgt wöchentlich 100 Daler.

7. Als Träger der Versicherung wird der Staatspensioenfonds mit dem Sitz in Vryburg errichtet. Die Aufsicht führt der Kommissaris van Pensioene im Einvernehmen mit dem Uitvoerende Raad.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

5

Samstag, 14. November 2020, 18:33

Skolewet

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Skolewet

HOOFSTUK I
ALGEMENE BEPALINGS

1. Die Volksschule des Vrystaat Verland umfasst folgende Abteilungen:
(a) die Laerskool;
(b) die Hoërskool.

2. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich.

3. In den öffentlichen Volksschulen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.

4. Zur Beaufsichtigung der Schule wird in jedem Bezirk eine Schulkommission bestellt, die aus dem Veldkornet, einem Vertreter des Kirchenrates und aus fünf gewählten Mitgliedern besteht.

HOOFSTUK II
SKOOLPLIG EN SKOOLJAAR

5. Jedes Kind, das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.

6. Die Schulpflicht dauert sieben Jahre und ist erfüllt am Ende des Schuljahres, in dem das 13. Altersjahr zurückgelegt ist.

7. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Schulkommission des Wohnortes Anzeige zu erstatten.

8. Die Schulkommission überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass schulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfangen. Sie überwacht diesen Unterricht, und sie kann besondere Prüfungen anordnen.

9. Das Schuljahr beginnt im Januar und endet im Dezember.

10. Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Schulkommission setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest. Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der Interessen des Unterrichtes.

HOOFSTUK III
LAERSKOOL

11. Die Laerskool ist entsprechend den Altersjahrgängen in sieben Klassen eingeteilt.

12. Die für eine Unterrichtsabteilung zulässige Schülerzahl wird durch Verordnung bestimmt.

13. Die Unterrichtsgegenstände der Laerskool sind:
Biblische Geschichte und Sittenlehre;
Verländische Sprache;
Rechnen und Geometrie;
Naturkunde;
Geographie und Geschichte, insbesondere des Vaterlandes;
Schreiben, Zeichnen und Gesang;
Bewegung und Sport.

14. Die wöchentliche Unterrichtszeit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler:
(a) der ersten Klasse 15 bis 20 Stunden;
(b) der zweiten Klasse 18 bis 22 Stunden;
(c) der dritten Klasse 20 bis 24 Stunden;
(d) der vierten bis siebten Klasse 24 bis 30 Stunden.

15. Ein vom Superintendent van Onderwys aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff und die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit.

HOOFSTUK IV
HOËRSKOOL

16. Die Höerskool schließt an die siebte Stufe der Laerskool an und umfasst fünf Schulstufen.

17. Die Unterrichtsgegenstände der Höerskool sind:
Biblische Geschichte und Sittenlehre;
Verländische Sprache;
Rechnen und Geometrie;
Naturkunde;
Geographie;
Geschichte, einschließlich Bürgerkunde;
Schreiben, Zeichnen und Gesang;
Bewegung und Sport;
Zweite Landessprache oder Fremdsprache;
Handfertigkeit.

18. Der Superintendent van Onderwys kann an allen Abteilungen der Höerskool weitere, für Bezirke und Schüler fakultative Fächer einführen. Er bestimmt die Voraussetzungen für ihre Führung und ihren Besuch.

19. Die Festsetzung der Lehrziele, der Stoffprogramme und der Stundenzahlen erfolgt durch die vom Superintendent van Onderwys zu erlassenden Lehrpläne.

20. Die wöchentliche Unterrichtszeit darf für die Schüler in den obligatorischen und fakultativen Fächern zusammen 36 Stunden nicht übersteigen.

21. Am Ende jedes Schuljahres erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann. Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
(a) Baie Goed (100 – 85 %);
(b) Goed (84 – 70 %);
(c) Voldoende (69 – 50 %);
(d) Onvoldoende (49 – 0 %).

22. Die Höerskool führt nach dem erfolgreichen Besuch
(a) der Jahrgangsstufe 10 zum Algemene Onderwyssertifikaat (AOS);
(b) der Jahrgangsstufe 12 zum Verdere Onderwyssertifikaat (VOS).

23. Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

HOOFSTUK V
FINALE BEPALINGS

24. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

6

Samstag, 27. März 2021, 19:21

Wet op Openbare Feesdae

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Openbare Feesdae

1. Öffentliche Feiertage sind:
(a) die Sonntage;
(b) die hohen Feiertage: Goeie Vrydag, Paasmaandag, Hemelvaartsdag, Pinkstermaandag, Kersdag (25. Dezember);
(c) die übrigen Feiertage: Nuwejaarsdag, Stigtingsdag (6. März), Werkersdag (erster Freitag im Mai).

2. An den öffentlichen Feiertagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören, insbesondere:
(a) jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermaß verursacht;
(b) die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen;
(c) Schaustellungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Theatervorstellungen und öffentliche Filmvorführungen;
(d) das Offenhalten von Spiellokalen;
(e) Sportveranstaltungen.

3. An öffentlichen Feiertagen sind erlaubt:
(a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
(b) Hilfeleistungen und Arbeit bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;
(c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Viehhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind;
(d) notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert;
(e) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten.

4. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Buße bestraft.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

7

Montag, 5. April 2021, 18:29

Wet op Inkomstebelasting

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Inkomstebelasting


1. Die Einkommensteuer entrichten:
(a) die Bürger und Niedergelassenen, welche im Freistaat ihren Wohnsitz haben, von ihrem jährlichen Einkommen;
(b) die auswärts wohnenden Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von Geschäften, welche im Freistaat betrieben werden, von dem Einkommen, das ihnen aus solchen Geschäften zufließt;
(c) die auswärts wohnenden Eigentümer von Liegenschaften auf hiesigem Gebiet von Einkommen, welches ihnen aus solchen Liegenschaften zufließt.

2. Die Ehefrau, die in ungetrennter Ehe lebt, und die unmündigen Kinder werden nicht selbständig besteuert.

3. Steuerbar ist der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen und Gewinn, namentlich:
(a) Erwerb aus Handelsgeschäften oder gewerblichen Unternehmungen, aus dem Betriebe eines Handwerks, der Landwirtschaft oder eines anderen Berufes;
(b) Einkommen aus einer Anstellung, einer Beamtung, einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, aus Pensionen, Gratifikationen oder Naturalleistungen;
(c) Einkommen von Zinseingängen auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Liegenschaften und Wertpapieren;
(d) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Liegenschaften und Wertpapieren, sei er durch Verkauf oder durch Höherwertung erzielt.

4. Bei Ausmittelung des Gesamteinkommens können die Geschäfts-, Gewerbs- oder Berufsunkosten, der Lohn und die Naturalverpflegung der Angestellten und Arbeiter, die Schuldzinsen, die Kosten des Unterhalts der Liegenschaften, die im Laufe des Steuerjahres erlittenen Kapitalverluste, sowie die geschäftsmäßig begründeten Anschreibungen auf Vermögensobjekten in Abzug gebracht werden.

5. Sollten sich die im Steuerjahre gemachten Verluste höher als der Gesamtbetrag des Einkommens belaufen, so hat der Steuerpflichtige zwar für das betreffende Jahr keine Einkommensteuer zu entrichten, allein es darf der Überschuss des Verlustes nicht auf ein folgendes Jahr übertragen und dann abgezogen werden.

6. Vom Einkommen der im Freistaat wohnenden Steuerpflichtigen sind steuerfrei:
(a) Die ersten 2500 Daler für den Steuerpflichtigen;
(b) weitere 2500 Daler für die Haushaltung der verheirateten, verwitweten und geschiedenen Pflichtigen, für die beiden letzterwähnten jedoch nur, wenn Kinder aus der früheren Ehe mit ihnen in gemeinsamem Haushalte leben;
(c) 1500 Daler für jedes höchstens 16 Jahre alte eheliche, adoptierte und außereheliche Kind des Steuerpflichtigen oder seiner Ehefrau; für außereheliche Kinder jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder seine Ehefrau für deren Unterhalt aufkommt;
(d) 1500 Daler für jede erwerbsunfähige Person, die vom Steuerpflichtigen unterhalten wird. Diese Bestimmung findet auf die Ehefrau keine Anwendung. Unterhalten mehrere im Freistaat wohnhafte Steuerpflichtige eine erwerbsunfähige Person, so wird der steuerfreie Betrag nur einmal abgezogen.

7. Der Steuersatz beträgt zehn Prozent.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

8

Sonntag, 23. Mai 2021, 17:22

Armewet

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Armewet

1. Für die Besorgung des Armenwesens besteht in jeder Kirchengemeinde eine Armesorgkommissie, welche für die laufenden Geschäfte jeweilig einen Armesorgsekretaris bestellt.

2. Aufgabe der Armesorgkommissie ist die Verwaltung des Armenfonds und die Sorge für den leiblichen Unterhalt und das moralische Wohl der Armen. Außerdem liegt ihr ob, die Ursachen der Verarmung zu ermitteln und so viel möglich auf deren Beseitigung hinzuwirken.

3. Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der die Armesorgkommissie der Gemeinde bildet, und dem alljährlich Bericht zu erstatten ist.

4. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist zunächst Pflicht der Familie, welcher sie angehören. In erster Linie sind die Eltern und Kinder, in zweiter Linie die Großeltern (von väterlicher und mütterlicher Seite) und Enkel gegenseitig zur Unterstützung, so weit die einen und die andern sie zu leisten vermögen, verpflichtet. In dritter Linie können die erbberechtigten Geschwister zur Teilnahme an der Unterstützung angehalten werden, jedoch nur insoweit, als die Erfüllung der diesbezüglichen Leistungen für sie in keiner Weise drückend wird.

5. So weit nach dem vorhergehenden Artikel eine Familienunterstützung nicht stattfindet, tritt die Unterstützung der Gemeinde, jedoch nur gegenüber solchen Personen ein, denen beim Mangel an Mitteln zur Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse auch die körperlichen oder geistigen Kräfte fehlen, um dieselben sich selbst und den Ihrigen in zureichendem Maße zu verschaffen.

6. Die Leistung der Unterstützung in solchen Fällen liegt der Kirchengemeinde ob, in welcher der betreffende Arme seinen Wohnsitz und Hausstand hat. Die Unterstützung, so weit sie den Kirchengemeinden obliegt, umfaßt:
(a) Arme Waisen oder sonst verlassene hilflose Kinder bis zum angetretenen sechszehnten Altersjahre;
(b) Erwachsene, die durch Alter oder sonstige Gebrechlichkeit zur Arbeit unfähig geworden;
(c) Kranke, die nur um ihrer Krankheit willen vorübergehend unterstützungsbedürftig sind.

7. Mit Rücksicht auf diese drei Klassen von Armen wird die Unterstützung in der Weise geleistet, daß
(a) Kinder eine die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Kräfte fördernde, sittlich gute, religiöse Erziehung in Haus und Schule erhalten;
(b) Alte und Gebrechliche neben der ihren Schwächen und Beschwerden entsprechenden Pflege auch eine ihrem Zustande angemessene Beschäftigung finden;
(c) Kranke mit der erforderlichen ärztlichen Hilfe und der derselben entsprechenden Pflege versehen werden.

8. Die Unterstützungen bestehen in Natural- oder Geldgaben, in Unterbringung bei verpflegungsfähigen und gut beleumdeten Familien, sowie in Armen- und Waisenhäusern, Kranken- und Versorgungsanstalten.

9. Jedes Gesuch um Unterstützung ist an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten, welcher dasselbe in der nächsten ordentlichen oder, wenn der Fall dringend ist, in einer außerordentlichen Versammlung der Armesorgkommissie vorlegt.

10. Die Armesorgkommissie ist berechtigt, auf die Hinterlassenschaft von Solchen, welche für sich oder die Ihrigen Unterstützung aus dem Armenfonds erhalten haben, oder auf Erbschaften, welche denselben zugefallen sind, Regreß zu nehmen oder auch bei sonst eingetretenen günstigern Umständen Rückerstattung der geleisteten Unterstützung zu fordern. Bei der Rückforderung geleisteter Unterstützungen darf jedoch die Armesorgkommissie keine Zinsen berechnen.

11. Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden bestritten:
(a) aus dem Ertrag der Armenfonds;
(b) aus den den Armenfonds zufließenden Schenkungen und Vermächtnissen;
(c) aus der Sammlung freiwilliger Beiträge;
(d) aus den Rückerstattungen.
Ein allfälliger Mehrbetrag der Ausgaben über diese Einnahmen ist durch Erhebung einer gesetzlichen Armensteuer zu decken.

12. Jeder Arme, der für sich oder die Seinen nicht bloß vorübergehend Unterstützung erhält, ist, insofern er überhaupt dazu fähig erscheint, zu angemessener Arbeit verpflichtet und die Armesorgkommissie ist befugt, demselben solche nach ihrem Ermessen anzuweisen. Ebenso ist ein solcher Armer verpflichtet, von seinem allfälligen Erwerbe der Armenpflege Rechenschaft zu geben so wie die ihm erteilte Unterstützung seinen Verhältnissen und der von der Armesorgkommissie erhaltenen Weisung entsprechend zu verwenden, eine von dieser Behörde für ihn ausgemittelte Versorgung anzunehmen und überhaupt den Anordnungen derselben sich zu unterziehen.

13. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

9

Mittwoch, 23. Juni 2021, 20:22

Wet teen propaganda van nie-tradisionele seksuele verhoudings

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet teen propaganda van nie-tradisionele seksuele verhoudings

1. Die Propaganda nichttraditioneller sexueller Beziehungen unter Minderjährigen, welche sich äußert in der Verbreitung von Informationen, die auf die Herausbildung nichttraditioneller sexueller Anlagen bei Minderjährigen, die Herausbildung einer verkürzten Vorstellung über die soziale Gleichwertigkeit traditioneller und nichttraditioneller sexueller Beziehungen oder die Aufdrängung von Informationen über nichttraditionelle sexuelle Beziehungen, welche ein Interesse an solchen Beziehungen hervorrufen, ausgerichtet sind, zieht eine Geldbuße in Höhe von 400 bis 500 Daler für Bürger; von 4·000 bis 5·000 Daler für Amtspersonen; von 50·000 bis 100·000 Daler oder die Einstellung der Tätigkeit für eine Dauer von 40 bis 90 Tage für juristische Personen nach sich.

2. Handlungen, die in Artikel 1 beschrieben sind, welche unter der Verwendung von Massenmedien und/oder Informations-Telekommunikationsnetzen (einschließlich Internet) vollzogen werden, ziehen eine Geldbuße von 5·000 bis 10·000 Daler für Bürger; 10·000 bis zu 20·000 Daler für Amtspersonen und 100·000 Daler oder der Einstellung der Tätigkeit für die Dauer von 40 bis 90 Tage für juristische Personen nach sich.

3. Handlungen, die in Artikel 1 beschrieben sind, welche durch ausländische oder staatenlose Bürger vollzogen werden, ziehen eine Geldbuße in Höhe von 400 bis zu 500 Daler und eine Ausweisung aus dem Freistaat Verland oder einen Inhaftierung bis zu 15 Tagen und Ausweisung aus dem Freistaat Verland nach sich.

4. Handlungen, die in Artikel 1 beschrieben sind, welche durch ausländische oder staatenlose Bürger unter Verwendung von Massenmedien und/oder Informations-Telekommunikationsnetzen (einschließlich Internet) vollzogen werden, ziehen eine Geldbuße in Höhe von 5·000 bis 10·000 Daler und die Ausweisung aus dem Freistaat Verland oder eine Inhaftierung bis zu 15 Tagen und eine Ausweisung aus dem Freistaat Verland nach sich.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

10

Sonntag, 25. Juli 2021, 18:03

Wet op Vlugtelinge

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Vlugtelinge

1. Der Freistaat Verland gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin nach diesem Gesetz Asyl.

2. Flüchtlinge sind Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Maßnahmen die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3. Asyl ist der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft im Freistaat Verland gewährt wird. Es schließt das Recht auf Anwesenheit im Freistaat Verland ein.

4. Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt.

5. Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist.

6. Der Ausländer, der an der Grenze um Asyl nachsucht, erhält vom Grenzposten die Bewilligung zur Einreise, wenn er:
(a) das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzt; oder
(b) glaubhaft macht, dass für ihn in dem an an den Freistaat Verland grenzenden Staat eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 2 besteht.

7. Ein Ausländer, der sich im Freistaat Verland befindet, richtet das Asylgesuch an das Vlugtelingontvangskantoor des Distrikts, von dem er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, oder, wenn er keine besitzt, in dem er sich aufhält.

8. Das Vlugtelingontvangskantoor meldet das Asylgesuch innert zehn Tagen schriftlich dem Staatssekretaris. Das Amt vernimmt den Gesuchsteller und zieht nötigenfalls einen Dolmetscher bei.

9. Der Staatssekretaris entscheidet über Gewährung und Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus dem Freistaat.

10. Der Staatssekretaris widerruft das Asyl, wenn:
(a) es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
(b) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen;
(c) Flüchtlinge die Sicherheit des Freistaats Verland gefährden oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen sind, weil sie wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind.

11. Das Asyl im Freistaat Verland erlischt, wenn:
(a) Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen;
(b) Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
(c) die Flüchtlinge darauf verzichten.

12. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Willem Pieck
Staatspresident

11

Mittwoch, 28. Juli 2021, 20:01

Wet op Plaaslike Owerhede

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Plaaslike Owerhede

1. Distriksrade und Stadt- oder Dorfverwaltungen können, wo die Bevölkerung es verlangt, errichtet werden.

2. An der Spitze eines jeden Distrikts steht ein Landdros, der ex officio Vorsitzender des Distriksraad ist, welch letzterer von den Bürgern des Distrikts zu wählen ist und aus soviel Mitgliedern zu bestehen hat, als es Veldkornetschaften gibt.

3. Den Distriksrade ist die Sorge für die öffentlichen Wege oder andere öffentliche Arbeiten im Distrikt anvertraut, sowie für alle anderen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen durch das Gesetz auferlegt worden ist.

4. Mit Ausnahme der durch das Gesetz festgestellten Besoldungen, werden alle Kosten der Distriktsverwaltung vom Distrikt selbst getragen. Der Distriksraad soll vor Einhebung irgend einer Steuer die Genehmigung des Volksraad einholen.

5. An der Spitze jeder Stadt- oder Dorfverwaltung steht ein Burgemeester und ein Raad von 6 oder 8 Mitgliedern, je nach Bevölkerung.

6. Alle Kosten zur Bestreitung dieser örtlichen Verwaltung werden von jedem Ort getragen. Vor Einhebung irgendwelcher Steuer durch eine Stadt- oder Dorfverwaltung ist die Genehmigung durch das Gesetz erforderlich.

7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

12

Sonntag, 20. November 2022, 19:10

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Polisiewet

1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze.

2. (1) Jeder Distrikt verfügt über ein lokales Polizeikorps.
(2) Das Polizeikorps besteht aus einem Kommissaris, einem Onderkommissaris, den erforderlichen Hoofkonstabels, Sersante, Korporaals und Konstabels.
(3) Jeder Distrikt zerfällt in Polisiewyke (Stationen), deren Zahl und Umfang der Uitvoerende Raad bestimmt.

3. Der Landdrost ernennt den Kommissaris und den Onderkommissaris. Der Kommissaris, und während seiner Abwesenheit der Onderkommissaris, erteilt die Befehle und erlässt Dienstanweisungen. Er führt das Polizeikorps und ist für das Einhalten der Weisungen sowie für die Auftragserfüllung des Polizeikorps verantwortlich.

4. Der Mannschaft jedes Bezirkes steht ein Hoofkonstabel als Chef vor, welcher in der Regel im Hauptort seinen Sitz haben soll.

5. Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Landdrosten bestimmt. Er beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 500 Einwohner.

6. Um in das Polizeikorps aufgenommen werden zu können, ist für den Bewerber erforderlich:
(a) das verländische Bürgerrecht;
(b) das zurückgelegte Alter von 16 Jahren;
(c) eine gute Schulbildung;
(d) eine gesunde und starke Leibeskonstitution, ohne Leibesgebrechen.

7. Das Polizeikorps wird auf Kosten des Staates bekleidet, ausgerüstet und bewaffnet.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident

13

Donnerstag, 6. April 2023, 17:29

Kommandowet

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Kommandowet

1. Die Bürgermacht wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu Kommandos bei Aufständen im Innern des Landes und zur Verteidigung und Bekämpfung fremder Feinde aufgerufen.

2. Den Veldkornet-Assistenten und Veldkornetten ist die Aufrechterhaltung der Ordnung übertragen, den Veldkommandanten die Kommandos bei inneren Aufständen, dem General-Kommandanten die Verteidigung des Landes und die Bekämpfung fremder Feinde, in welchen Fällen der General-Kommandant den Oberbefehl über das ganze Kriegsheer haben soll.

3. Die Veldkornetten sollen eine Liste der Dienstpflichtigen ihrer Bezirke führen.

4. Die Bürger eines Bezirkes vereinigen sich zu einer Veldkornetschaft, welche sich ihrerseits in Korporalschaften gliedern, deren Führer (die Korporale) vom Veldkornet ernannt werden.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident

14

Sonntag, 20. August 2023, 15:20

Wet op Vreemdelinge

Ich beantrage die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf:

Wet op Vreemdelinge

1. Fremder ist, wer die verländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2. (1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Fremde bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im verländischen Staatsgebiet ununterbrochen aufhalten will oder aufhält.

(2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Fremde im verländischen Staatsgebiet
(a) sich als Arbeitnehmer betätigen will,
(b) selbständig einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit anfangen will.

3. Die ausländischen Besucher öffentlicher Bildungsanstalten bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis für das verländische Staatsgebiet erst bei einem Aufenthalte von mehr als zwölf Monaten.

4. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Dauer und für das gesamte verländische Staatsgebiet erteilt.

5. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet oder für einen bestimmten Teil dieses Gebiets einem Fremde versagt werden:
(a) wenn er im Staatsgebiet wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach verländischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;
(b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die innere Sicherheit im Staatsgebiet oder die äußere Sicherheit Verlands gefährdet;
(c) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit im Staatsgebiet gefährdet;
(b) wenn er offenbar nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt.

6. Die Aufenthaltserlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit und auf einen bestimmten Teil des verländischen Staatsgebiets beschränkt sowie unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt werden.

7. Ist die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für das gesamte verländische Staatsgebiet versagt oder ist die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen oder zurückgenommen, so hat der Fremde das verländische Staatsgebiet zu verlassen.

8. Über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, in deren Distrikt der Fremde sich aufhält oder aufhalten will. Über die Zurücknahme und die nachträgliche Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Polizeibehörde, welche die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

9. Ein Fremder, der sich unbefugt im verländischen Staatsgebiet aufhält, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 500 Daler oder in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu drei Monaten bestraft.

10. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf solche Fremde:
(a) die als Vorsteher und Beamte der konsularischen Vertretungen fremder Staaten im Staatsgebiet tätig sind;
(b) die zu den Familien der in Absatz (a) bezeichneten Personen gehören und mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

11. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident

15

Sonntag, 12. November 2023, 14:14

Angesichts der Vorfälle in Ratelon beantrage ich eine allgemeine Debatte über die öffentliche Sicherheit.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident

16

Dienstag, 20. Februar 2024, 22:40

Wet op Landroshowe

Antrag:

Wet op Landroshowe

1. Es sollen sechs Heemraden in jedem Distrikt sein. Die Heemraden sollen vom Volksraad auf nicht länger als sechs Monate gewählt werden und sind nach Austritt wieder wählbar. Die Heemraden sollen stimmberechtigte Bürger sein, keine entehrende Strafe erlitten und das Alter von 30 Jahren erreicht haben.

2. Der Landdrost soll in Zivilsachen Recht sprechen, die keine 500 Daler überschreiten, und in Strafsachen bis zu sechs Wochen Gefängnis mit oder ohne schwerer Arbeit. Am ersten Mittwoch in jedem Monat soll der Landdrost mit zwei Heemraden, welche letztere der Reihe nach einberufen werden, in Zivilsachen Recht sprechen, die 500 Daler überschreiten, und in Strafsachen bis nicht mehr als drei Jahre Gefängnis mit oder ohne schwerer Arbeit.

Den von diesen Gerichtshöfen verurteilten Parteien steht das Rechtsmittel der Berufung an den Hohen Gerichtshof zu.

3. In den an den Landdrost und die Heemraden gelangenden Angelegenheiten sollen die Heemraden, jeder für sich, gleiche Stimme mit dem Landdrost haben.

4. Alle Urteile, sowohl in bürgerlichen wie in kriminellen Angelegenheiten, werden öffentlich ausgesprochen und im Namen des Volkes zur Ausführung gebracht.

5. Die Berufungskläger sollen für den Fall kostenpflichtig sein, daß ihre Berufung für unbegründet gefunden oder verworfen worden ist. Wenn später die Berufung für begründet erachtet werden sollte, werden dem Berufungskläger die Kosten zurückerstattet.

6. Wenn jemand zur Führung eines Prozesses unvermögend ist, jedoch dazu hinreichende Veranlassung zu haben glaubt, so soll er zu diesem Zwecke bei dem Landdrost des Hofes schriftlich nachsuchen, bei welchem seine Sache anhängig zu machen ist. Dieser Hof soll ihm die Führung des Prozesses gestatten und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten befreien,
(a) wenn er durch eine schriftliche Erklärung seines Veldkornet und zwei seiner Nachbarn darlegt, daß er unvermögend ist;
(b) wenn der Hof nach einer vorläufigen Prüfung seiner Forderung und Anhörung der Gegenpartei gefunden hat, daß seine Forderung begründet sein könnte.

7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident