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Samstag, 13. Juni 2020, 12:05

Wet op Registrasie van Besighede

vom 13. Juni 2020

Wet op Registrasie van Besighede

1. Die Gründung, Veränderung und Auflösung eines Unternehmens sind im Handelsregister einzutragen.

2. Anzugeben sind Name, Rechtsform, Sitz und Unternehmensgegenstand. Führt ein Unternehmer seine Geschäfte ohne weitere Gesellschafter und ohne Haftungsbeschränkung, entfällt die Angabe einer Rechtsform.

3. Die Eenmansaak ist die selbstständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit persönlich und unbeschränkt haftet.

4. Die Vennootskap ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, ist jeder Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt.

5. Die Privaatmaatskappy — (Edms.) Bpk. — ist eine Kapitalgesellschaft, an der höchstens 50 natürliche Personen beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Daler betragen.

6. Die Publieke maatskappy — Bpk. — ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Daler betragen. Die Gesellschaft muss bei ihrer Gründung aus mindestens sieben Aktionären bestehen.

7. Die Koöperasie ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt. Bei der Gründung einer Koöperasie müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein. Die Haftung der Mitglieder kann auf ihren Geschäftsanteil beschränkt werden.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad