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Stem: Stemregwet

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Freitag, 6. November 2020, 17:14

Stemregwet

Folgender Antrag steht zur Abstimmung:

Stemregwet

1. Um das Wahlrecht im Freistaat zu besitzen, muss man Bürger sein. Zu diese Zwecke gelten die folgenden Bestimmungen:
(a) Um Bürger zu werden, muss man im Freistaat geboren sein oder naturalisiert worden sein. Um Wähler zu sein, muss man das Alter von 16 Jahren erreicht haben.
(b) Personen, die nicht im Freistaat geboren sind, können das Bürgerrecht erlangen und Bürger werden, wenn sie die hierunter erwähnte Naturalisationsurkunde erwirkt und den geforderten Eid geleistet haben.
(c) Solche Personen sollen den folgenden Eid in die Hände des dazu bestimmten Beamten ablegen:
“Ich wünsche Bürger des Vrystaat Verland zu werden und nachdem ich allen Gesetzesvorschriften bezüglich der Naturalisation entsprochen habe, entsage ich ausdrücklich alle Gehorsamspflichten und der Treue und Unterwerfung gegenüber fremden Fürsten, Oberhäupter und Staaten, insbesondere dem Fürsten, Oberhaupt oder Staat, deren Untertan und Bürger ich bis jetzt gewesen bin, und schwöre den Eid der Treue und des Gehorsams der Regierung und ihren Gesetzen, sowie dem Volke des Vrystaat Verland.”
(d) Von auswärts hereingekommende Fremde können zur Naturalisation zugelassen werden, wenn sie von dem Landdrosten ihres Distrikts oder von dem Veldkornet ihres Bezirks den Nachweis bringen, dass sie sich mindestens zwei Wochen hier im Lande wohnhaft niedergelassen und während dieser Zeit den Gesetzen des Landes treu und gehorsam gezeigt haben und sich auch mindestens zwei Wochen lang in die Veldkornetschaftslisten haben einschreiben lassen.
Das Gesuch um Naturalisation wird vom Veldkornet durch Vermittlung des Landdrosten, mit den erforderlichen Beweisstücken der Regierung vorgelegt und von dieser dem Staatsprokurator überwiesen, der die Unterlagen, nachdem er sie in Ordnung befunden hat, dem Landdrosten zurücksendet, welcher dann die Naturalisationsurkunde ausfertigt und der betreffenden Person den Eid abnimmt.
(e) Die Kosten dieser Naturalisation betragen 1·000 Daler.

2. Die im obigen Artikel erwähnten Bürger, welche das Wahlrecht erlangt haben, können ihren Namen als Wähler bei ihren Veldkornetten eintragen lassen, nachdem sie den Beweis erbracht haben, dass sie das Bürger- und Wahlrecht besitzen.

3. Jeder Veldkornet ist verpflichtet, vor jeder Wahl eine Anzeige über alle Stimmberechtigten seines Bezirks zu erstatten, und er soll auch verpflichtet sein, auf Nachsuchen neu hereingekommender Bürger hierüber Anzeige zu erstatten.

4. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Stimmen Sie bitte mit ja oder nee ab. Die Abstimmung endet am Mittwoch.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

2

Freitag, 6. November 2020, 17:15

Ja
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

3

Mittwoch, 11. November 2020, 20:50

Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad