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Montag, 16. November 2020, 18:56

Ouderdomspensioenwet

vom 16. November 2020

Ouderdomspensioenwet

1. Versichert nach diesem Gesetz sind:
(a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Verland;
(b) die natürlichen Personen, die in Verland eine Erwerbstätigkeit ausüben;
(c) Verländische Bürger, die im Ausland im Dienst des Freistaates tätig sind.

2. Personen, die für einen Arbeitgeber in Verland im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen.

3. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 60. Altersjahr vollendet haben.

4. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Für unselbständig Erwerbende beläuft sich der Beitrag auf 7,8 % des Erwerbseinkommens, wovon 3,9 % zu Lasten des Arbeitnehmers und 3,9 % zu Lasten des Arbeitgebers gehen, und für selbständig Erwerbende auf 6,8 % des Einkommens.

5. Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, das Vorliegen von mindestens 156 Beitragswochen sowie die Einstellung der Erwerbstätigkeit; ausgenommen sind lediglich Beschäftigungen, für die ein Entgelt unter 150 Daler wöchentlich erzielt wird.

6. Die Alterspension beträgt wöchentlich 100 Daler.

7. Als Träger der Versicherung wird der Staatspensioenfonds mit dem Sitz in Vryburg errichtet. Die Aufsicht führt der Kommissaris van Pensioene im Einvernehmen mit dem Uitvoerende Raad.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad