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Donnerstag, 8. April 2021, 19:00

Wet op Openbare Feesdae

vom 8. April 2021

Wet op Openbare Feesdae

1. Öffentliche Feiertage sind:
(a) die Sonntage;
(b) die hohen Feiertage: Goeie Vrydag, Paasmaandag, Hemelvaartsdag, Pinkstermaandag, Vasdag (dritter Mittwoch im November), Kersdag (25. Dezember);
(c) die übrigen Feiertage: Nuwejaarsdag, Stigtingsdag (6. März), Werkersdag (erster Freitag im Mai).

2. An den öffentlichen Feiertagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören, insbesondere:
(a) jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermaß verursacht;
(b) die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen;
(c) Schaustellungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Theatervorstellungen und öffentliche Filmvorführungen;
(d) das Offenhalten von Spiellokalen;
(e) Sportveranstaltungen.

3. An öffentlichen Feiertagen sind erlaubt:
(a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
(b) Hilfeleistungen und Arbeit bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;
(c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Viehhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind;
(d) notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert;
(e) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten.

4. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Buße bestraft.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad