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Samstag, 10. April 2021, 19:14

Wet op Inkomstebelasting

Folgender Antrag steht zur Abstimmung:

Wet op Inkomstebelasting

1. Die Einkommensteuer entrichten:
(a) die Bürger und Niedergelassenen, welche im Freistaat ihren Wohnsitz haben, von ihrem jährlichen Einkommen;
(b) die auswärts wohnenden Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von Geschäften, welche im Freistaat betrieben werden, von dem Einkommen, das ihnen aus solchen Geschäften zufließt;
(c) die auswärts wohnenden Eigentümer von Liegenschaften auf hiesigem Gebiet von Einkommen, welches ihnen aus solchen Liegenschaften zufließt.

2. Die Ehefrau, die in ungetrennter Ehe lebt, und die unmündigen Kinder werden nicht selbständig besteuert.

3. Steuerbar ist der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen und Gewinn, namentlich:
(a) Erwerb aus Handelsgeschäften oder gewerblichen Unternehmungen, aus dem Betriebe eines Handwerks, der Landwirtschaft oder eines anderen Berufes;
(b) Einkommen aus einer Anstellung, einer Beamtung, einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, aus Pensionen, Gratifikationen oder Naturalleistungen;
(c) Einkommen von Zinseingängen auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Liegenschaften und Wertpapieren;
(d) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Liegenschaften und Wertpapieren, sei er durch Verkauf oder durch Höherwertung erzielt.

4. Bei Ausmittelung des Gesamteinkommens können die Geschäfts-, Gewerbs- oder Berufsunkosten, der Lohn und die Naturalverpflegung der Angestellten und Arbeiter, die Schuldzinsen, die Kosten des Unterhalts der Liegenschaften, die im Laufe des Steuerjahres erlittenen Kapitalverluste, sowie die geschäftsmäßig begründeten Anschreibungen auf Vermögensobjekten in Abzug gebracht werden.

5. Sollten sich die im Steuerjahre gemachten Verluste höher als der Gesamtbetrag des Einkommens belaufen, so hat der Steuerpflichtige zwar für das betreffende Jahr keine Einkommensteuer zu entrichten, allein es darf der Überschuss des Verlustes nicht auf ein folgendes Jahr übertragen und dann abgezogen werden.

6. Vom Einkommen der im Freistaat wohnenden Steuerpflichtigen sind steuerfrei:
(a) Die ersten 2500 Daler für den Steuerpflichtigen;
(b) weitere 2500 Daler für die Haushaltung der verheirateten, verwitweten und geschiedenen Pflichtigen, für die beiden letzterwähnten jedoch nur, wenn Kinder aus der früheren Ehe mit ihnen in gemeinsamem Haushalte leben;
(c) 1500 Daler für jedes höchstens 16 Jahre alte eheliche, adoptierte und außereheliche Kind des Steuerpflichtigen oder seiner Ehefrau; für außereheliche Kinder jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder seine Ehefrau für deren Unterhalt aufkommt;
(d) 1500 Daler für jede erwerbsunfähige Person, die vom Steuerpflichtigen unterhalten wird. Diese Bestimmung findet auf die Ehefrau keine Anwendung. Unterhalten mehrere im Freistaat wohnhafte Steuerpflichtige eine erwerbsunfähige Person, so wird der steuerfreie Betrag nur einmal abgezogen.

7. Der Steuersatz beträgt zehn Prozent.

8. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Stimmen Sie bitte mit ja oder nee ab. Die Abstimmung endet am Donnerstag.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

2

Samstag, 10. April 2021, 19:15

Ja
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

3

Donnerstag, 15. April 2021, 20:41

Ja

4

Freitag, 16. April 2021, 12:27

Die Abstimmung ist beendet. Der Entwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad