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Freitag, 16. April 2021, 12:31

Grondwet

Grundgesetz
des Freistaates Verland


vom 10. Mai 1879


Hauptstück I
Bürgerschaft

Art. 1. Bürger des Freistaates sind:
(a) die in Verland geborenen Personen;
(b) die im Ausland geborenen Kinder eines verländischen Vaters oder einer verländischen Mutter, sofern sie sich in Verland niederlassen;
(c) Personen, welche zwei Wochen hintereinander im Staate gewohnt und in einem schriftlichen Gelöbnis dem Staate Treue und den Gesetzen Gehorsam versprochen haben, worauf ihnen durch den Landdrost des Distrikts, in welchem sie sich niederlassen, ein Bürgerschein ausgehändigt wird.

Art. 2. Die Bürgerschaft wird verloren durch:
(a) den Erwerb der Bürgerschaft in einem fremden Lande;
(b) den Eintritt in fremde Kriegsdienste ohne Zustimmung des Staatspräsidenten oder die Annahme öffentlicher Dienste für eine fremde Regierung;
(c) die Verlegung des festen Wohnsitzes außerhalb des Landes, wenn es in der erkennbaren Absicht geschieht, in hiesigen Staat nicht zurückzukehren.

Hauptstück II
Bürgerdienst

Art. 3. Alle Bürger mit dem vollendeten 16. Lebensjahre, bzw. alle, welche im späteren Alter das Bürgerrecht erwerben, sind verpflichtet, ihre Namen bei dem Veldkornet einschreiben zu lassen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben, und sie sind bis zum erfüllten 60. Lebensjahr zum Bürgerdienst verpflichtet.

Hauptstück III
Befähigung zur Ausübung des Wahlrechts

Art. 4. Alle Bürger sind mit dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Ausübung des Stimmrechts bei der Wahl von Veldkommandanten und Veldkornetten befähigt.

Art. 5. Zur Wahl der Mitglieder des Volksraad und des Staatspräsidenten sind alle volljährigen Bürger befähigt, die seit einem Monat im Staate gewohnt haben und eine direkte Steuer von mindestens 10 Daler jährlich entrichten.

Hauptstück IV
Pflichten, Machtbefugnisse u. s. w. des Volksraad

Art. 6. Die höchste gesetzgebende Gewalt ist der Volksraad.

Art. 7. Dieser Raad soll aus einem Mitglied jeder Veldkornetschaft der verschiedenen Distrikte und aus einem Mitglied jedes Hauptplatzes eines Distrikts bestehen. Dieser Raad wird durch Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Einwohner eines jeden Bezirks und jeden Hauptplatzes eines Distrikts gewählt.

Art. 8. Als Mitglied des Volksraad ist jeder Bürger wählbar, der niemals eines Verbrechens durch richterlichen Spruch schuldig, nicht für bankrott oder insolvent erklärt worden ist, ferner der innerhalb des Staats seinen festen Wohnsitz genommen und das Alter von 25 Jahren erreicht hat.

Art. 9. Die Mitglieder des Volksraad werden auf vier hintereinander folgende Monate gewählt und sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.

Art. 10. Der Volksraad hat das Recht, die Wahllisten der Mitglieder zum Volksraad selbst zu prüfen und zu erklären, ob die Mitglieder in gehöriger Weise und gesetzmäßig gewählt worden sind oder nicht.

Art. 11. Der Volksraad wählt einen Vorsitzenden aus der Zahl seiner eigenen Mitglieder.

Art. 12. Der Volksraad soll die Macht haben, Steuern aufzuerlegen oder herabzusetzen, um die öffentlichen Schulden zu bezahlen und für die allgemeine Verteidigung und Wohlfahrt des Staates zu sorgen; ingleichen Geld auf Staatskredit aufzunehmen und über Regierungseigentum zu verfügen.

Art. 13. Das Publikum soll den Verhandlungen des Volksraad beiwohnen können, ausgenommen in besonderen Fällen, wo eine Geheimhaltung nötig ist.

Art. 14. Der Volksraad soll keine Gesetze geben, welche den Einwohnern das Recht nehmen, sich friedlich zu versammeln und die Regierung um Abhilfe bei Beschwerden oder Abänderung von Gesetzen bitten zu können.

Art. 15. Alle zur Beratung gelangenden Gegenstände sollen durch absolute Stimmenmehrheit der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 16. Die vom Volksraad gegebenen Gesetze sollen durch den Vorsitzenden oder durch den Staatspräsidenten unterzeichnet werden.

Art. 17. (a) Der Volksraad soll das Recht haben, über den Staatspräsidenten und andere öffentliche Beamte in Fällen von Landesverrat, Bestechung und anderen größeren Verbrechen zu urteilen.
(b) Der Staatspräsident soll nicht verurteilt werden ohne Zustimmung von drei gegen eins der anwesenden Mitglieder.
(c) In dem Falle, daß der Staatspräsident im Sterben liegen sollte, oder von seiner Stellung abdanken wollte, oder derselben enthoben werden müßte, oder ferner zur Ausübung seines Amtes unfähig werden würde, soll der Volksraad ermächtigt sein, eine oder mehrere Personen anzustellen, die an seiner Staat amtieren, bis seine Unfähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, oder ein anderer Staatspräsident erwählt worden ist.

Art. 18. Die Förderung des Kultus und öffentlichen Unterrichts steht dem Volksraad zu.

Art. 19. Die Reformierte Kirche soll durch den Volksraad gefördert und unterstützt werden.

Art. 20. Nachdem diese Verfassung endgültig festgestellt sein wird, soll keine Veränderung in derselben gemacht werden können, außer mit Zustimmung von Dreiviertel des Volksraad.

Hauptstück V
Pflichten, Machtbefugnisse u. s. w. des Präsidenten

Art. 21. Es soll ein Staatspräsident vorhanden sein.

Art. 22. Der Staatspräsident soll von den stimmberechtigten Bürgern gewählt werden; der Volksraad soll jedoch eine oder mehrere Personen zu dieser Wahl vorschlagen.

Art. 23. Der Staatspräsident soll auf fünf Monate angestellt werden und nach Abtretung wieder wählbar sein.

Art. 24. Der Staatspräsident soll das Haupt der Ausführenden Gewalt sein. Die Aufsicht über alle öffentlichen Departements und die Ausführung und Regelung aller Angelegenheiten in Bezug auf öffentliche Dienste sollen dem Präsidenten zustehen, welcher dem Volksraad verantwortlich sein wird und dessen Handlungen einem Appell an den Volksraad unterworfen sein sollen.

Art. 25. Der Staatspräsident soll in den Versammlungen des Volksraad Bericht über den Zustand des Landes und des öffentlichen Dienstes erstatten und, wenn nötig, Gesetzentwürfe zur Vorlage bringen, ohne jedoch hierfür eine Stimme abgeben zu können.

Art. 26. Der Staatspräsident soll die Macht haben, alle freien Stellen in den öffenlichen Kanzleien zu besetzen.

Art. 27. Der Staatspräsident soll das Recht haben, öffentliche Beamte ihres Dienstes zu entheben.

Art. 28. Der Staatspräsident soll, mit der Majorität des Ausführenden Raad, das Recht der Gnade in allen kriminellen Urteilen ausüben können.

Art. 29. Der Staatspräsident erklärt den Krieg und schließt Frieden mit Zustimmung des Volksraad.

Art. 30. Der Staatspräsident soll keine Verträge ohne die Zustimmung des Volksraad schließen können.

Hauptstück VI
Der Ausführende Raad

Art. 31. Es soll ein Ausführender Raad bestehen, welcher aus dem Staatssekretär und drei nichtoffiziellen Mitgliedern gebildet wird, die vom Volksraad zu wählen sind, und der dem Präsidenten mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen hat. Der Staatspräsident und die Mitglieder des Ausführenden Raad sollen zwar Sitz, doch keine Stimme im Volksraad haben.

Art. 32. Der Staatspräsident soll Vorsitzender des Ausführender Raad sein und bei Unentschiedenheit der Stimmen eine beschließende Stimme haben.

Hauptstück VII
Die richterliche Gewalt

Art. 33. Das Volk legt die richterliche Gewalt in die Hände eines Hohen Gerichtshofs, von Landdrosten, Geschworenen und solchen Beamten, die durch das Gesetz mit richterlicher Befugnis ausgestattet worden sind, und überläßt es ihrem Urteil und Gewissen, den Landesgesetzen gemäß zu handeln.

Art. 34. Die Landdrosten werden vom Ausführenden Raad angestellt; jedesmal bei Eintritt einer Vakanz werden zwei Personen, welche zur Wahl der Mitglieder des Volksraad befähigt sind, den stimmberechtigten Bürgern des betreffenden Distrikts vorgeschlagen; diese haben dann innerhalb von höchstens zwei Monaten, im Wege der freien Abstimmung, ihre Wahl durch Stimmenmehrheit unter den Kandidaten zu treffen und dem Ausführenden Raad vom Ausgang der Wahl schriftlich Kenntnis zu geben.

Art. 35. Die öffentliche Verfolgung ruht bei dem Staatsprokurator und, unter seiner Aufsicht, bei den öffentlichen Anklägern der verschiedenen Distrikte.

Hauptstück VIII
Das Kriegswesen

Art. 36. Zur Einteilung der Bürgermacht wird das Staatsgebiet in Veldkornetschaften und Distrikte eingeteilt. Die Trennungslinien jener Veldkornetschaften und Distrikte werden in gemeinschaftlicher Beratung des Staatspräsidenten und der angrenzenden Kommandanten und Veldkornetten bestimmt, und jeder Einwohner soll zur Anerkennung der Autorität der Veldkornetschaft oder des Distriktes, wo er wohnt, verpflichtet sein.

Art. 37. Die Veldkornetten sollen von den Bürgern Ihres Bezirks und aus deren Mitte durch Majorität gwählt werden.

Art. 38. Ein Veldkommandant soll für jeden Distrikt von den Bürgern desselben und aus ihrer Mitte gewählt werden.

Art. 39. Die sämmtlichen Veldkommandanten und Veldkornetten, welche auf ein Kommando vereinigt sind, sollen im Fall des Krieges aus ihrer Mitte ihren eigenen General-Kommandanten wählen, welcher letzterer dann seine Instruktionen vom Staatspräsidenten empfangen muß.

Art. 40. Nach dem Kriege besteht kein General-Kommando mehr.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad

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Dienstag, 8. November 2022, 00:18

(Fortsetzung)

Hauptstück IX
Verschiedene Bestimmungen

Art. 41. Das Gesetz ist für Alle gleich, somit soll der Richter alle Gesetze mit Unparteilichkeit und ohne Ansehen der Person anwenden.

Art. 42. Jeder Einwohner ist dem Gesetz und der Obrigkeit Gehorsam schuldig.

Art. 43. Das Eigentumsrecht wird verbürgt.

Art. 44. Die persönliche Freiheit wird innerhalb der durch das Gesetz gegebenen Grenzen verbürgt.

Art. 45. Die Freiheit der Presse wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens verbürgt.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad