Der Volksraad hat beschlossen:
Wet op Skeidingsloon
1. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr bestanden hat.
2. Der Anspruch auf Abfindung besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Kündigung durch den Arbeitgeber;
(b) Eigenkündigung des Arbeitnehmers;
(c) Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages;
(d) Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.
3. (1) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatslohn.
(2) Als Monatslohn gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit, die mehr als sechs Monate betragen, werden als volles Jahr gewertet.
4. Die Abfindung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wet op Skeidingsloon
- PJ Vorster
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Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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