Wet op Landroshowe

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PJ Vorster
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Wet op Landroshowe

Beitrag von PJ Vorster »

Der Volksraad hat beschlossen:

Wet op Landroshowe

Artikel 1 – Grundsätze
(1) Die Rechtspflege im Vrystaat Verland erfolgt nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der Einheit des Rechts.
(2) Alle Bürger haben Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.

Artikel 2 – Friedensrichter
(1) Der Landdrost ernennt in jeder Wyk seines Distrikts einen Vrederegter.
(2) Der Vrederegter ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Daler sowie für Übertretungen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vrederegters kann Berufung beim Landdrostgericht eingelegt werden.

Artikel 3 – Landdrostgericht
(1) In jedem Distrikt des Vrystaats Verland wird ein Landdroshof errichtet, bestehend aus dem Landdrost und sechs gewählten Heemraden.
(2) Der Landdrost entscheidet allein über alle Vergehen sowie über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10 000 Daler.
(3) Bei Verbrechen entscheidet der Landdrost gemeinsam mit vier der gewählten Heemraden.
(4) Entscheidungen, bei denen der Landdrost mit Heemraden entscheidet, erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip.
(5) Gegen Urteile des Landdroshofes ist Berufung beim Hooggeregshof zulässig.

Artikel 4 – Staatsanwaltschaft
(1) In jedem Distrikt wird auf Vorschlag des Landdrostes vom Hoofstaatsaanklaer ein Staatsaanklaer bestellt.
(2) Der Staatsaanklaer ist für die Verfolgung strafbarer Taten im Distrikt zuständig und untersteht dem Hoofstaatsaanklaer des Vrystaats Verland.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer kann Weisungen, Richtlinien und Instruktionen für die Strafverfolgung in den Distrikten erlassen und Berufungen einleiten.

Artikel 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Verbrechen sind Taten, die nach den Gesetzen des Vrystaats Verland mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
(2) Vergehen sind Taten, die eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
(3) Übertretungen sind Taten, die mit Buße oder gemeinnütziger Arbeit von höchstens 120 Stunden bedroht sind.

Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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