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PJ Vorster
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Grundgesetz des Freistaats Verland

vom 4. Juli 1879

Hauptstück I
Bürgerschaft


Art. 1. Bürger des Freistaats sind:
(a) die in Verland geborenen Personen;
(b) die im Ausland geborenen Kinder eines verländischen Vaters oder einer verländischen Mutter, sofern sie sich in Verland niederlassen;
(c) Personen, welche zwei Wochen hintereinander im Staate gewohnt und in einem schriftlichen Gelöbnis dem Staate Treue und den Gesetzen Gehorsam versprochen haben, worauf ihnen durch den Landdrost des Distrikts, in welchem sie sich niederlassen, ein Bürgerschein ausgehändigt wird.

Art. 2. Die Bürgerschaft wird verloren durch:
(a) den Erwerb der Bürgerschaft in einem fremden Lande;
(b) den Eintritt in fremde Kriegsdienste ohne Zustimmung des Staatspräsidenten oder die Annahme öffentlicher Dienste für eine fremde Regierung;
(c) die Verlegung des festen Wohnsitzes außerhalb des Landes, wenn es in der erkennbaren Absicht geschieht, in hiesigen Staat nicht zurückzukehren.

Hauptstück II
Bürgerdienst


Art. 3. Jeder Verländer ist, unter Vorbehalt der durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen, nach Maß seiner Kräfte und Fähigkeiten zum Bürgerdienst verpflichtet.

Hauptstück III
Befähigung zur Ausübung des Wahlrechts


Art. 4. Stimmberechtigt und wählbar ist jeder in die Wählerliste aufgenommene Bürger, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und nicht an einem der in dem Wahlgesetze bezeichneten Unfähigkeitsgründe leidet.

Hauptstück IV
Pflichten, Machtbefugnisse u. s. w. des Volksraad


Art. 5. Die höchste gesetzgebende Gewalt ist der Volksraad.

Art. 6. Aus jedem der Distrikte sollen zwei Mitglieder durch Stimmenmehrheit gewählt werden, ausgenommen aus den Distrikten Nieupoort und Vryburg, aus welchen drei Mitglieder gewählt werden sollen.

Art. 7. Die Mitglieder des Volksraad werden auf vier hintereinander folgende Monate gewählt und sind bei ihrem Austritt wieder wählbar.

Art. 8. Der Volksraad hat das Recht, die Wahllisten der Mitglieder zum Volksraad selbst zu prüfen und zu erklären, ob die Mitglieder in gehöriger Weise und gesetzmäßig gewählt worden sind oder nicht.

Art. 9. Der Volksraad wählt einen Vorsitzenden aus der Zahl seiner eigenen Mitglieder.

Art. 10. Der Volksraad soll die Macht haben, Steuern aufzuerlegen oder herabzusetzen, um die öffentlichen Schulden zu bezahlen und für die allgemeine Verteidigung und Wohlfahrt des Staates zu sorgen; ingleichen Geld auf Staatskredit aufzunehmen und über Regierungseigentum zu verfügen.

Art. 11. Das Publikum soll den Verhandlungen des Volksraad beiwohnen können, ausgenommen in besonderen Fällen, wo eine Geheimhaltung nötig ist.

Art. 12. Der Volksraad soll keine Gesetze geben, welche den Einwohnern das Recht nehmen, sich friedlich zu versammeln und die Regierung um Abhilfe bei Beschwerden oder Abänderung von Gesetzen bitten zu können.

Art. 13. Alle zur Beratung gelangenden Gegenstände sollen durch absolute Stimmenmehrheit der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 14. Die vom Volksraad gegebenen Gesetze sollen durch den Vorsitzenden oder durch den Staatspräsidenten unterzeichnet werden.

Art. 15. (1) Der Volksraad soll das Recht haben, über den Staatspräsidenten und andere öffentliche Beamte in Fällen von Landesverrat, Bestechung und anderen größeren Verbrechen zu urteilen.
(2) Der Staatspräsident soll nicht verurteilt werden ohne Zustimmung von drei gegen eins der anwesenden Mitglieder.
(3) In dem Falle, daß der Staatspräsident im Sterben liegen sollte, oder von seiner Stellung abdanken wollte, oder derselben enthoben werden müßte, oder ferner zur Ausübung seines Amtes unfähig werden würde, soll der Volksraad ermächtigt sein, eine oder mehrere Personen anzustellen, die an seiner Staat amtieren, bis seine Unfähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, oder ein anderer Staatspräsident erwählt worden ist.

Art. 16. Nachdem diese Verfassung endgültig festgestellt sein wird, soll keine Veränderung in derselben gemacht werden können, außer mit Zustimmung von Dreiviertel des Volksraad.

Hauptstück V
Pflichten, Machtbefugnisse u. s. w. des Präsidenten


Art. 17. Es soll ein Staatspräsident vorhanden sein.

Art. 18. Der Staatspräsident soll von den stimmberechtigten Bürgern gewählt werden; der Volksraad soll jedoch eine oder mehrere Personen zu dieser Wahl vorschlagen.

Art. 19. Der Staatspräsident soll auf fünf Monate angestellt werden und nach Abtretung wieder wählbar sein.

Art. 20. Der Staatspräsident soll das Haupt der Ausführenden Gewalt sein. Die Aufsicht über alle öffentlichen Departements und die Ausführung und Regelung aller Angelegenheiten in Bezug auf öffentliche Dienste sollen dem Präsidenten zustehen, welcher dem Volksraad verantwortlich sein wird und dessen Handlungen einem Appell an den Volksraad unterworfen sein sollen.

Art. 21. Der Staatspräsident soll in den Versammlungen des Volksraad Bericht über den Zustand des Landes und des öffentlichen Dienstes erstatten und, wenn nötig, Gesetzentwürfe zur Vorlage bringen, ohne jedoch hierfür eine Stimme abgeben zu können.

Art. 22. Der Staatspräsident soll die Macht haben, alle freien Stellen in den öffenlichen Kanzleien zu besetzen.

Art. 23. Der Staatspräsident soll das Recht haben, öffentliche Beamte ihres Dienstes zu entheben.

Art. 24. Der Staatspräsident soll, mit der Majorität des Ausführenden Raad, das Recht der Gnade in allen kriminellen Urteilen ausüben können.

Art. 25. Der Staatspräsident erklärt den Krieg und schließt Frieden mit Zustimmung des Volksraad.

Art. 26. Der Staatspräsident soll keine Verträge ohne die Zustimmung des Volksraad schließen können.

Hauptstück VI
Der Ausführende Raad


Art. 27. Es soll ein Ausführender Raad bestehen, welcher aus dem Staatssekretär und drei nichtoffiziellen Mitgliedern gebildet wird, die vom Volksraad zu wählen sind, und der dem Präsidenten mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen hat. Der Staatspräsident und die Mitglieder des Ausführenden Raad sollen zwar Sitz, doch keine Stimme im Volksraad haben.

Art. 28. Der Staatspräsident soll der Vorsitzende sein und eine beschließende Stimme haben.

Hauptstück VII
Die richterliche Gewalt


Art. 29. (1) Die richterliche Gewalt wird ausgeübt:
(a) Von den Landdrostgerichten;
(b) von den Landdrost- und Heemraden-Gerichten;
(c) vom Hohen Gerichtshof.
(2) Das Gesetz bestimmt die Befugnisse dieser Behörden.

Art. 30. Der Landdrost wird aus den Bürgern des Distrikts, welche das 30. Altersjahr zurückgelegt haben, vom Ausführenden Raad ernannt. Seine Amtsdauer ist auf sechs Monate festgesetzt, worauf er wieder wählbar ist.

Hauptstück VIII
Verschiedene Bestimmungen


Art. 31. Das Gesetz ist für Alle gleich, somit soll der Richter alle Gesetze mit Unparteilichkeit und ohne Ansehen der Person anwenden.

Art. 32. Jeder Einwohner ist dem Gesetz und der Obrigkeit Gehorsam schuldig.

Art. 33. Das Eigentumsrecht wird verbürgt.

Art. 34. Die persönliche Freiheit wird innerhalb der durch das Gesetz gegebenen Grenzen verbürgt.

Art. 35. Die Freiheit der Presse wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens verbürgt.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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