Polisiewet

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PJ Vorster
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Polisiewet

Beitrag von PJ Vorster »

Der Volksraad hat beschlossen:

Polisiewet

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei zur Sicherung der öffentlichen Ordnung, zur Abwehr von Gefahren und zum Schutz der nationalen Sicherheit.

2. Die Polizei gliedert sich in:
(a) die Distrikspolisie;
(b) die Veiligheidspolisie;
(c) die Spesiale Taakmag.

3. (1) Die Distrikspolisie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den jeweiligen Distrikten zuständig.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
(a) die Verhütung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung,
(b) die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Sicherstellung der Verkehrssicherheit;
(c) die Unterstützung der Bürger in Notfällen.

4. (1) Die Veiligheidspolisie ist für den Staatsschutz und die Abwehr von Gefahren zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
(a) die Abwehr von Gefahren durch Terrorismus, Extremismus und Spionage;
(b) die Überwachung und Analyse sicherheitsrelevanter Entwicklungen im In- und Ausland;
(c) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden zur Gefahrenabwehr.

5. (1) Die Spesiale Taakmag dient als spezialisierte Einsatztruppe für besonders gefährliche oder komplexe Lagen.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
(a) die Bewältigung von Geiselnahmen, bewaffneten Konflikten und anderen hochriskanten Einsätzen;
(b) die Durchführung von Zugriffen und Festnahmen in Fällen schwerer organisierter Kriminalität;
(c) die Unterstützung der Distrikspolisie und Veiligheidspolisie bei Bedarf.

6. Polizeibeamte dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben:
(a) Personen und Fahrzeuge kontrollieren, wenn ein begründeter Anlass besteht;
(b) Personen vorübergehend festnehmen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Klärung einer Straftat erforderlich ist;
(c) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen nach richterlicher Anordnung oder in dringenden Fällen ohne Anordnung durchführen;
(d) angemessene Zwangsmaßnahmen anwenden, wenn andere Mittel nicht ausreichen.

7. Polizeibeamte sind verpflichtet, sich auszuweisen und Betroffene über den Grund ihrer Maßnahmen zu informieren, soweit dies die Situation erlaubt.

8. (1) Die Dienstgrade der Polizei sind wie folgt festgelegt:
(a) Luitenant-Generaal;
(b) Generaal-Majoor;
(c) Kolonel;
(d) Luitenant-Kolonel;
(e) Majoor;
(f) Kaptein;
(g) Luitenant;
(h) Adjudant-Offisier;
(i) Sersant;
(j) Ondersersant;
(k) Konstabel.
(2) Die Beförderung erfolgt nach Qualifikation, Erfahrung und dienstlichen Erfordernissen.

9. (1) Die Ausbildung erfolgt an der Polisieakademie und dauert mindestens sechs Monate.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(a) Volljährigkeit;
(b) physische und psychische Eignung;
(c) einwandfreier Leumund;
(d) Staatsbürgerschaft.

10. Die Aufsicht über die Polizei führt der Kommissaris van Polisie.

11. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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