Debat: Burgerwagwet

Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.
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PJ Vorster
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Debat: Burgerwagwet

Beitrag von PJ Vorster »

Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Wet op die Burgerwag

KAPITEL I
Begriffsbestimmungen, Stellung und Grundsätze

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1. “Burgerwag”: die nationale, uniformierte Sicherheitskraft des Vrystaat Verland mit Zuständigkeit vornehmlich für ländliche Gebiete.
2. “Minister”: der Minister des Innern, zuständig für die Aufsicht über die Burgerwag.
3. “Distrikt”: einen durch Rechtsverordnung festgelegten Verwaltungs- und Sicherheitsbezirk.
4. “Wyk”: einen dem Distrikt untergeordneten örtlichen Sicherheitsraum.
5. “Stasie”: eine örtliche Dienststelle der Burgerwag.
6. “Angehöriger der Burgerwag”: eine Person, die rechtmäßig in den Dienst der Burgerwag aufgenommen wurde.

Artikel 2 – Stellung der Burgerwag
(1) Die Burgerwag ist ein bewaffneter, disziplinierter und hierarchisch gegliederter Sicherheitsdienst staatlicher Natur.
(2) Sie handelt zivilrechtlich, ist jedoch in Organisation, Dienstrecht und Einsatzführung nach militärischen Grundsätzen aufgebaut.
(3) Die Burgerwag ist Teil der nationalen Sicherheitsarchitektur des Vrystaat Verland und ergänzt die städtischen Polizeidienste.

Artikel 3 – Grundsätze des Handelns
(1) Die Burgerwag handelt
a) rechtmäßig,
b) verhältnismäßig,
c) unparteiisch, und
d) im Dienste der Gemeinschaft.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den örtlichen Gemeinschaften, traditionellen Strukturen und landwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Das Handeln der Burgerwag steht unter dem Leitmotiv: Beskerm en Dien (Schützen und Dienen).

KAPITEL II
Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 4 – Allgemeine Aufgaben
Die Burgerwag hat die Aufgabe, die öffentliche Ordnung in ländlichen und vorstädtischen Gebieten aufrechtzuerhalten und:
a) Straftaten zu verhüten, aufzudecken und zu verfolgen;
b) Personen, Eigentum, landwirtschaftliche Betriebe und Infrastruktur zu schützen;
c) Verkehrs-, Vieh- und Grenzüberwachungsaufgaben wahrzunehmen;
d) staatliche Autorität in abgelegenen Gebieten sichtbar zu vertreten.

Artikel 5 – Besondere Aufgaben im ländlichen Raum
(1) Die Burgerwag trägt besondere Verantwortung für:
a) Farm- und Dorfsicherheit;
b) die Bekämpfung von Viehdiebstahl;
c) die Sicherung entlegener Verkehrswege;
d) die Unterstützung örtlicher Sicherheitsorgane.
(2) Sie arbeitet hierbei eng mit Distriktverwaltungen, Gemeinderäten und anerkannten Selbstschutzgruppen zusammen.

KAPITEL III
Befugnisse und Zwangsmittel

Artikel 6 – Polizeiliche Befugnisse
(1) Angehörige der Burgerwag sind befugt:
a) Personen anzuhalten und deren Identität festzustellen;
b) Durchsuchungen von Personen, Fahrzeugen und Grundstücken vorzunehmen;
c) vorläufige Festnahmen durchzuführen;
d) Sachen sicherzustellen oder zu beschlagnahmen;
e) rechtmäßige Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Artikel 7 – Anwendung von Zwang
(1) Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Mittel erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Zwangsmittel sind:
a) körperliche Gewalt;
b) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt;
c) Schusswaffen.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen richtet sich nach besonderen Einsatzregeln (Staande Bevele).

KAPITEL IV
Organisation und Gliederung

Artikel 8 – Hoofkwartier und Distrikte
(1) Die Burgerwag ist gegliedert in:
a) das Hoofkwartier als oberste Führungs- und Verwaltungsbehörde;
b) Distrikte, Wyke und Stasies.
(2) Der Hoofkommandant ist der oberste Vorgesetzte aller Einheiten der Burgerwag und untersteht unmittelbar dem Minister.
(3) Der Assistent-Hoofkommandant unterstützt den Hoofkommandanten und übernimmt dessen Aufgaben bei Abwesenheit oder besonderen Einsätzen.
(4) Alle Kommandanten der Distrikte unterstehen dem Hoofkommandanten und dem Assistent-Hoofkommandanten in allen dienstlichen Belangen.

Artikel 9 – Distriktkommando
(1) An der Spitze der Burgerwag eines Distrikts steht ein Kommandant.
(2) Der Kommandant ist verantwortlich für:
a) Führung, Disziplin und Einsatz;
b) Verwaltung und Logistik;
c) Zusammenarbeit mit zivilen Behörden.

Artikel 10 – Wyk-Struktur
(1) Jeder Wyk untersteht der Führung eines Veldkornets.
(2) Der Veldkornet führt alle Stasies des Wyks operativ und ist unmittelbarer Vorgesetzter der Stasiebevelvoerders.

Artikel 11 – Stasies und Stasiebevelvoerders
(1) Jede Stasie wird von einem Hoofsersant oder Assistent-Veldkornet als Stasiebevelvoerder geführt.
(2) Alle Stasies eines Wyks unterstehen dem Veldkornet, der die operative Leitung und Einsatzplanung verantwortet.
(3) Die Stasies bleiben örtlich präsent, um den Kontakt zur Bevölkerung sicherzustellen.

KAPITEL V
Dienstgrade und Dienstverhältnis

Artikel 12 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Burgerwag lauten, in aufsteigender Reihenfolge:
1. Konstabel;
2. Sersant;
3. Hoofsersant;
4. Assistent-Veldkornet;
5. Veldkornet;
6. Kommandant;
7. Assistent-Hoofkommandant;
8. Hoofkommandant.

Artikel 13 – Dienstverhältnis
(1) Angehörige der Burgerwag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis.
(2) Sie unterliegen einem strengen Disziplinarrecht und einer besonderen Treuepflicht gegenüber Staat und Volk des Vrystaat Verland.

KAPITEL VI
Schlussbestimmungen

Artikel 14 – Verordnungsbefugnis
Der Minister ist befugt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über:
a) Ausbildung und Beförderung;
b) Bewaffnung und Ausrüstung;
c) Uniformen, Rangabzeichen und Abzeichen;
d) Einsatzgrundsätze;
zu erlassen.

Artikel 15 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung im Gesetzblatt des Vrystaat Verland in Kraft.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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