Folgender Gesetzentwurf steht zur Abstimmung:
Wet op die Burgerwag
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen und Charakter der Burgerwag
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1. Burgerwag: die landesweit dezentral organisierte bürgerliche Sicherheitskraft des Vrystaat Verland.
2. Distrikt: ein bestehender Verwaltungsbezirk, wie durch Rechtsvorschrift festgelegt.
3. Wyk: ein örtlicher Sicherheitsraum innerhalb eines Distrikts.
4. Stasie: eine lokale Präsenzstelle der Burgerwag.
5. Angehöriger der Burgerwag: eine Person, die rechtmäßig in den Dienst der Burgerwag aufgenommen wurde.
Artikel 2 – Charakter und Grundsatz
(1) Die Burgerwag ist eine bürgernahe Miliz, getragen von lokaler Eigenverantwortung und öffentlichem Dienst.
(2) Sie ist hierarchisch organisiert, jedoch örtlich verankert und demokratisch legitimiert.
(3) Die Burgerwag ist Teil der öffentlichen Sicherheitsordnung und ergänzt die städtische Polizei.
Artikel 3 – Leitmotiv und Grundsätze
(1) Die Burgerwag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig, unparteiisch und gemeinwohlorientiert.
(2) Ihr Handeln steht unter dem Leitmotiv: „Beskerm en Dien“ (Schützen und Dienen).
KAPITEL II
Aufgaben
Artikel 4 – Allgemeine Aufgaben
Die Burgerwag ist mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere in ländlichen und vorstädtischen Gebieten, betraut.
Artikel 5 – Aufgaben der Burgerwag
Die Burgerwag hat insbesondere die Aufgabe:
a) die öffentliche Ordnung zu wahren sowie Straftaten zu verhindern und zu untersuchen;
b) Personen, Eigentum, landwirtschaftliche Betriebe, Infrastruktur und natürliche Ressourcen zu schützen;
c) das Staatsgebiet und die Grenzen gegen Bedrohungen von innen und außen zu sichern;
d) die Bevölkerung und Distrikte bei Katastrophen, Notfällen und anderen Krisen zu unterstützen;
e) mit den örtlichen Gemeinschaften, lokalen Behörden und anerkannten Selbstschutzgruppen zusammenzuarbeiten.
KAPITEL III
Befugnisse
Artikel 6 – Polizeiliche Befugnisse
Angehörige der Burgerwag sind befugt, innerhalb der gesetzlichen Grenzen:
a) Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen;
b) Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
c) Gefahren abzuwehren und rechtmäßige Anordnungen zu treffen;
d) Zwangsmittel gemäß den festgelegten Staande Bevele einzusetzen.
KAPITEL IV
Organisation und Führung
Artikel 7 – Veldkornetschaften
(1) Jeder Distrikt ist in Veldkornetschaften unterteilt. Die Veldkornetschaft ist eine Teileinheit innerhalb einer Wyk und wird von einem Veldkornet, unterstützt von einem Assistent-Veldkornet, geleitet.
(2) Veldkornet und Assistent-Veldkornet werden von den Bürgern der Wyk gewählt.
(3) Der Veldkornet koordiniert die Stasies und führt die Burgerwag in der Wyk.
Artikel 8 – Distrikte und Kommandanten
Jeder Distrikt verfügt über ein Distriktkommando, das von einem Kommandanten, gewählt durch die Bürger des Distrikts, geleitet wird. Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft und die Zusammenarbeit der Veldkornetschaften im Distrikt verantwortlich.
Artikel 9 – Speurdiens
Jeder Distrikt unterhält einen Speurdiens, zuständig für die Untersuchung schwerer, wiederkehrender oder organisierter Straftaten und zur Unterstützung der Veldkornetschaften.
Artikel 10 – Reserwemag
Die Burgerwag unterhält eine Reserwemag als landesweit einsetzbare, bewegliche Unterstützungseinheit. Die Reserwemag kommt bei größeren Einsatzlagen, Katastrophen oder besonderen Sicherheitsbedarfen zum Einsatz.
Artikel 11 – Hoofkwartier und Hoofkommandant
(1) Die Burgerwag verfügt über ein Hoofkwartier für strategische Koordination, Ausbildung und Disziplin.
(2) Es wird geleitet vom Hoofkommandanten, unterstützt durch einen Assistent-Hoofkommandanten.
(3) Der Hoofkommandant wird von den Kommandanten der Distrikte gewählt und fungiert als primus inter pares, ohne tägliche Befehlsgewalt über die Distrikte.
KAPITEL V
Dienst und Dienstgrade
Artikel 12 – Dienstverhältnis
Angehörige der Burgerwag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis. Sie unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts und sind verpflichtet, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zum Wohle des Volkes des Vrystaat Verland zu erfüllen.
Artikel 13 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Burgerwag lauten, in aufsteigender Reihenfolge:
1. Konstabel
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Assistent-Veldkornet
6. Veldkornet
7. Kommandant
8. Assistent-Hoofkommandant
9. Hoofkommandant
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Rechtsverordnungen
Nähere Bestimmungen zu Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Dienstvorschriften werden durch den Uitvoerende Raad erlassen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie bitte mit ja oder nee ab. Die Abstimmung endet am Samstag.
Stem: Wet op die Burgerwag
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Stem: Wet op die Burgerwag
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
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