Debat: Skolewet

Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.
Antworten
Benutzeravatar
PJ Vorster
Administrator
Beiträge: 121
Registriert: Do 4. Jul 2024, 18:08
Kontaktdaten:

Debat: Skolewet

Beitrag von PJ Vorster »

Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:

Skolewet

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Onderwysdepartement: das für das Schulwesen zuständige Departement des Vrystaat Verland;
b) öffentliche Schule: eine vom Vrystaat Verland errichtete oder unterhaltene Schule;
c) Laerskool: eine Schule, an der die Primarbildung gemäß Artikel 6 vermittelt wird;
d) Hoërskool: eine Schule, an der die Sekundarbildung gemäß Artikel 7 vermittelt wird;
e) Ambagskool: eine berufliche Fachschule, an der fachtheoretischer Unterricht und praktische Übungen im Rahmen der beruflichen Ausbildung vermittelt werden;
f) Skoolkomitee: das gemäß Artikel 15 gebildete schulische Vertretungs- und Beratungsorgan.

Artikel 2 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schulen im Vrystaat Verland Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften, auch für andere Schulen, die vom Onderwysdepartement anerkannt sind.

Artikel 3 – Aufgabe des Schulwesens
Das Schulwesen des Vrystaat Verland hat die Aufgabe, jedem Kind eine angemessene Allgemeinbildung zu vermitteln, Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln und die Vorbereitung auf ein weiterführendes Studium, einen Beruf sowie eine verantwortungsbewusste Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu fördern.

Artikel 4 – Onderwysdepartement
(1) Das Onderwysdepartement ist für die allgemeine Leitung und Entwicklung des Schulwesens im Vrystaat Verland verantwortlich.
(2) Das Departement bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Lehrpläne, Aufnahmebedingungen, Prüfungsvorschriften, Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte sowie die sonstigen für die ordnungsgemäße Führung der Schulen erforderlichen Angelegenheiten.

KAPITEL II
SCHULPFLICHT UND GLIEDERUNG DES SCHULWESENS

Artikel 5 – Schulpflicht
(1) Jedes Kind ist verpflichtet, vom Beginn des Schuljahres an, in dem es das sechste Lebensjahr vollendet, bis zum Abschluss des neunten Schuljahres am Unterricht teilzunehmen.
(2) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes sind für dessen regelmäßigen Schulbesuch verantwortlich.
(3) In besonderen Fällen kann die zuständige Schulbehörde unter den vorgeschriebenen Bedingungen eine Befreiung vom Schulbesuch gewähren.

Artikel 6 – Laerskool
(1) Die Primarbildung wird an einer Laerskool vermittelt und umfasst sechs Schuljahre, bezeichnet als Klassen 1 bis 6.
(2) Der Unterricht umfasst die Muttersprache, eine erste Fremdsprache, Rechnen, Naturkunde, Geschichte, Geografie, Leibeserziehung und weitere vorgeschriebene Fächer.

Artikel 7 – Hoërskool
(1) Die Sekundarbildung wird an einer Hoërskool vermittelt und umfasst die Klassen 7 bis 12.
(2) Hoërskole können entsprechend ihrer Ausrichtung und dem genehmigten Lehrplan in folgende Schularten gegliedert werden:
a) Gimnasium, mit vertiefter allgemeiner und wissenschaftsorientierter Bildung zur Vorbereitung auf ein Hochschulstudium;
b) Hoër Handelskool, mit besonderer Ausrichtung auf kaufmännische, wirtschaftliche und verwaltende Tätigkeiten;
c) Hoër Landbouskool, mit besonderer Ausrichtung auf Landwirtschaft, Viehzucht und die damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Kenntnisse;
d) Hoër Tegniese Skool, mit besonderer Ausrichtung auf technische und gewerbliche Berufe sowie auf die Vermittlung naturwissenschaftlicher und technischer Kenntnisse.
(3) Der Unterricht in den Klassen 7 bis 9 dient der Fortführung der allgemeinen Bildung sowie der Entwicklung der Begabungen und Interessen des Schülers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder eine Berufsausbildung.
(4) In den Klassen 10 bis 12 wird der Unterricht entsprechend der Ausrichtung der jeweiligen Schule und dem genehmigten Lehrplan vertieft und erweitert.

Artikel 8 – Berufliche Bildung
(1) Die berufliche Ausbildung kann an einer Ambagskool oder einer anderen vom Onderwysdepartement anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Ausbildung umfasst fachtheoretischen Unterricht und praktische Übungen sowie, soweit vorgeschrieben, eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer zugelassenen Arbeitsstätte.
(3) Dauer, Inhalt und Abschluss der Ausbildung werden für jedes anerkannte Handwerk vom Onderwysdepartement im Benehmen mit den zuständigen Berufsverbänden festgelegt.

KAPITEL III
LEHRPLÄNE, PRÜFUNGEN UND ZEUGNISSE

Artikel 9 – Lehrpläne
(1) Das Onderwysdepartement legt die nationalen Mindestanforderungen an die Lehrpläne und Bildungsziele fest.
(2) Jede Schule ist verpflichtet, den Unterricht nach dem genehmigten Lehrplan durchzuführen.
(3) Der Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans und die regelmäßige Beurteilung der Leistungen der Schüler verantwortlich.

Artikel 10 – Prüfungen
(1) Das Onderwysdepartement ordnet die vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an und bestimmt die Bedingungen für deren Zulassung, Durchführung und Bewertung.
(2) Die Prüfungen können vom Departement selbst oder von hierzu ermächtigten Personen und Stellen abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsergebnisse sind nach einheitlichen nationalen Maßstäben zu bewerten.

Artikel 11 – Schulabschlusszeugnisse
(1) Einem Schüler, der die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, können folgende Zeugnisse ausgestellt werden:
a) das Juniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 9;
b) das Seniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 12.
(2) Das Seniorsertifikaat berechtigt vorbehaltlich der vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zur Aufnahme eines weiteren Studiums an einer Universität oder einer anderen Hochschule.
(3) Einer Person, die eine anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wird ein Ambagsertifikaat ausgestellt.
(4) Form, Inhalt und Rechtswirkung der Zeugnisse werden vom Onderwysdepartement bestimmt.

Artikel 12 – Lehrkräfte
(1) Als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule darf nur beschäftigt werden, wer die vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen erfüllt und als Lehrkraft registriert ist.
(2) Das Onderwysdepartement führt ein Verzeichnis der zugelassenen Lehrkräfte und bestimmt die Bedingungen für die Registrierung.

KAPITEL IV
VERWALTUNG UND AUFSICHT

Artikel 13 – Distriktskantoor vir Onderwys
(1) Der Vrystaat Verland wird für Zwecke der Schulverwaltung in Distrikte eingeteilt.
(2) In jedem Distrikt wird ein Distriktskantoor vir Onderwys eingerichtet, das der Aufsicht des Onderwysdepartement untersteht.
(3) Das Distriktskantoor ist für die Verwaltungsaufsicht über die Schulen des Distrikts, die Durchführung der ministeriellen Vorschriften, die Unterstützung der Schulleiter und die regelmäßige Inspektion der Schulen verantwortlich.
(4) Das Distriktskantoor ist ferner für die Verwaltung der Ernennung von Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zuständig.

Artikel 14 – Skoolhoof
(1) Jede Schule wird von einem Skoolhoof geleitet, der für die fachliche und verwaltungsmäßige Führung der Schule verantwortlich ist.
(2) Der Skoolhoof wird vom zuständigen Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe seiner Qualifikation, seiner Unterrichtserfahrung und seiner Befähigung zur Leitung einer Schule ernannt.
(3) Das Skoolkomitee ist vor der Ernennung anzuhören und kann dem Distriktskantoor vir Onderwys seine Auffassung über die Eignung der Bewerber mitteilen.
(4) Der Skoolhoof ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Aufsicht über das Lehrpersonal sowie die Verwahrung des Schuleigentums und der Schulunterlagen verantwortlich.
(5) Der Skoolhoof erstattet dem Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe der geltenden Vorschriften Bericht.

Artikel 15 – Skoolkomitee
(1) An jeder öffentlichen Schule wird ein Skoolkomitee gebildet.
(2) Das Skoolkomitee besteht aus gewählten Elternvertretern, dem Schulleiter und gewählten Vertretern des Lehrpersonals.
(3) Die Elternvertreter werden von den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler nach dem vorgeschriebenen Verfahren gewählt.
(4) Der Schulleiter gehört dem Skoolkomitee kraft seines Amtes an.
(5) Das Skoolkomitee fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, befasst sich mit örtlichen Schulangelegenheiten und berät den Schulleiter in Fragen des Wohlergehens und der Entwicklung der Schule.
(6) Das Skoolkomitee übt seine Befugnisse im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Onderwysdepartement aus.

Artikel 16 – Schulaufsicht und Inspektion
(1) Das Onderwysdepartement und die Distriktsbüros sind berechtigt, die erforderlichen Inspektionen durchführen zu lassen, um einen ordnungsgemäßen Unterricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Schulen sicherzustellen.
(2) Der Schulleiter und das Skoolkomitee sind verpflichtet, einem hierzu ermächtigten Inspektor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Schulunterlagen zu gewähren.
(3) Werden Mängel festgestellt, kann die zuständige Schulbehörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anordnen.

KAPITEL V
FINANZIERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 – Finanzierung der Schulen
(1) Das öffentliche Schulwesen wird aus den Mitteln finanziert, die der Volksraad zu diesem Zweck bewilligt.
(2) Das Onderwysdepartement verteilt die verfügbaren Mittel auf die Distrikte unter Berücksichtigung der Schülerzahlen, der Zahl der Schulen, der örtlichen Verhältnisse und des besonderen Bildungsbedarfs.
(3) Das Distriktskantoor überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Mittel.

Artikel 18 – Schulgebühren
Die Voraussetzungen, unter denen Schulgebühren erhoben oder erlassen werden können, bestimmen sich nach dem Gesetz und den geltenden Ausführungsbestimmungen.

Artikel 19 – Ausführungsbestimmungen
Der zuständige Minister kann im Rahmen dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme und den Schulbesuch der Schüler, Unterrichtszeiten, Ferien, Prüfungen, Zeugnisse, Personalangelegenheiten, Skoolkomitees und die Verwaltung der Schulen erlassen.

Artikel 20 – Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Bestehende Schulen und Bildungseinrichtungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig bestanden haben, gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen als nach diesem Gesetz anerkannt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Antragsteller hat das Wort.
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
Antworten