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Der Volksrat ist die höchste gesetzgebende Gewalt Verlands.
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Manie Bosman
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Wet op Grondbelasting

Beitrag von Manie Bosman »

Wetsontwerp:

Wet op Grondbelasting

1. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf unbewegliches Eigentum (Grundstücke und Gebäude), die zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben der Distrikte dient.

2. (1) Steuerpflichtig ist der Eigentümer von im Staatsgebiet gelegenen Grundstücken oder Gebäuden.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Eintrag ins Grundbuch und endet mit dessen Löschung.
(3) Bei Eigentumsgemeinschaften haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch.

3. (1) Die Grundsteuer wird nach dem Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der darauf errichteten Gebäude bemessen.
(2) Der Verkehrswert wird durch die zuständige Behörde des Distrikts auf Basis einer Schätzung oder eines Gutachtens festgelegt.

4. (1) Jeder Distrikt ist berechtigt, den Steuersatz selbständig festzulegen.
(2) Der Steuersatz darf 1,5 Promille des Verkehrswerts nicht überschreiten.
(3) Der Distriktsrat beschließt den Steuersatz jährlich bis spätestens zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr.

5. (1) Die Grundsteuer wird durch die Finanzbehörde des jeweiligen Distrikts erhoben.
(2) Die Zahlung erfolgt in der Regel in zwei gleichen Halbjahresraten am 30. Juni und 31. Dezember.

6. Von der Grundsteuer befreit sind:
(a) Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen;
(b) Grundstücke und Gebäude, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind;
(c) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, soweit sie nicht mit Wohngebäuden bebaut sind.

7. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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Manie Bosman
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Wet op Skeidingsloon

Beitrag von Manie Bosman »

Wet op Skeidingsloon

1. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr bestanden hat.

2. Der Anspruch auf Abfindung besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Kündigung durch den Arbeitgeber;
(b) Eigenkündigung des Arbeitnehmers;
(c) Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages;
(d) Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.

3. (1) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatslohn.
(2) Als Monatslohn gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit, die mehr als sechs Monate betragen, werden als volles Jahr gewertet.

4. Die Abfindung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.

5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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Manie Bosman
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Wet op Landroshowe

Beitrag von Manie Bosman »

Wet op Landroshowe

Artikel 1 – Grundsätze
(1) Die Rechtspflege im Vrystaat Verland erfolgt nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der Einheit des Rechts.
(2) Alle Bürger haben Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.

Artikel 2 – Friedensrichter
(1) Der Landdrost ernennt in jeder Wyk seines Distrikts einen Vrederegter.
(2) Der Vrederegter ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Daler sowie für Übertretungen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vrederegters kann Berufung beim Landdrostgericht eingelegt werden.

Artikel 3 – Landdrostgericht
(1) In jedem Distrikt des Vrystaats Verland wird ein Landdroshof errichtet, bestehend aus dem Landdrost und sechs gewählten Heemraden.
(2) Der Landdrost entscheidet allein über alle Vergehen sowie über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10 000 Daler.
(3) Bei Verbrechen entscheidet der Landdrost gemeinsam mit vier der gewählten Heemraden.
(4) Entscheidungen, bei denen der Landdrost mit Heemraden entscheidet, erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip.
(5) Gegen Urteile des Landdroshofes ist Berufung beim Hooggeregshof zulässig.

Artikel 4 – Staatsanwaltschaft
(1) In jedem Distrikt wird auf Vorschlag des Landdrostes vom Hoofstaatsaanklaer ein Staatsaanklaer bestellt.
(2) Der Staatsaanklaer ist für die Verfolgung strafbarer Taten im Distrikt zuständig und untersteht dem Hoofstaatsaanklaer des Vrystaats Verland.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer kann Weisungen, Richtlinien und Instruktionen für die Strafverfolgung in den Distrikten erlassen und Berufungen einleiten.

Artikel 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Verbrechen sind Taten, die nach den Gesetzen des Vrystaats Verland mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
(2) Vergehen sind Taten, die eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
(3) Übertretungen sind Taten, die mit Buße oder gemeinnütziger Arbeit von höchstens 120 Stunden bedroht sind.

Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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Manie Bosman
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Wet op die Hooggeregshof

Beitrag von Manie Bosman »

Wet op die Hooggeregshof

Artikel 1 – Stellung und Sitz
(1) Der Hooggeregshof ist das oberste Gericht des Vrystaats Verland.
(2) Er hat seinen Sitz in Vryburg.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.

Artikel 2 – Zusammensetzung
(1) Der Hooggeregshof besteht aus einem Hoofregter und vier weiteren Regters.
(2) Die Richter des Hooggeregshofs werden vom Volksraad gewählt und üben ihr Amt für eine Dauer von zwölf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

Artikel 3 – Zuständigkeiten
(1) Der Hooggeregshof entscheidet letztinstanzlich über Berufungen gegen Urteile der Landdroshowe.
(2) Er entscheidet über Grundsatzfragen, Verfassungsfragen sowie über Streitigkeiten zwischen den Organen des Staates.
(3) Der Hooggeregshof entscheidet ferner über Berufungen gegen Verfügungen des Hoofstaatsaanklaer und über Streitigkeiten, die die Auslegung der Gesetze des Vrystaats Verland betreffen.

Artikel 4 – Hauptstaatsanwalt
(1) Dem Hooggeregshof ist der Hoofstaatsaanklaer beigeordnet.
(2) Der Hoofstaatsaanklaer vertritt die Strafverfolgung vor dem Hooggeregshof und führt die Aufsicht über die Staatsaanklaer in den Distrikten.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer wird vom Volksraad gewählt und übt sein Amt für eine Dauer von fünf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 5 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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Manie Bosman
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Armewet

Beitrag von Manie Bosman »

Armewet

Artikel 1 – Armesorgkommissie
In jeder Kirchengemeinde besteht eine Armesorgkommissie, die für die laufenden Geschäfte jeweils einen Armesorgsekretaris bestellt.

Artikel 2 – Aufgaben der Armesorgkommissie
(1) Die Armesorgkommissie verwaltet den Armenfonds und sorgt für den materiellen Unterhalt sowie das moralische Wohl der Armen.
(2) Sie ermittelt zudem die Ursachen von Verarmung und wirkt, soweit möglich, auf deren Beseitigung hin.

Artikel 3 – Aufsicht
(1) Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der sie bildet.
(2) Dem Kerkraad ist jährlich Bericht zu erstatten.

Artikel 4 – Pflicht der Familie
(1) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist vorrangig Aufgabe der Familie, der sie angehören.
(2) In erster Linie sind Eltern und Kinder, in zweiter Linie Großeltern beider Linien sowie Enkel verpflichtet, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(3) In dritter Linie können erbberechtigte Geschwister zur Unterstützung herangezogen werden, jedoch nur soweit dies keine unzumutbare Belastung darstellt.

Artikel 5 – Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Wenn keine ausreichende Familienunterstützung nach Artikel 4 erfolgt, leistet die Gemeinde Unterstützung.
(2) Unterstützung wird Personen gewährt, denen es aufgrund fehlender Mittel und mangelnder körperlicher oder geistiger Kräfte nicht möglich ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse für sich oder ihre Angehörigen zu sichern.

Artikel 6 – Zuständigkeit der Kirchengemeinde
(1) Unterstützung wird durch die Kirchengemeinde gewährt, in der die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat.
(2) Anspruch auf Unterstützung haben:
    a) arme Waisen oder verlassene hilflose Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr;
    b) Erwachsene, die durch Alter oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig geworden sind;
    c) Kranke, die aufgrund ihrer Erkrankung vorübergehend Unterstützung benötigen.

Artikel 7 – Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird wie folgt gewährt:
    a) Kinder erhalten eine die körperliche und geistige Entwicklung fördernde, sittlich gute und religiöse Erziehung in Haus und Schule;
    b) alte und gebrechliche Personen erhalten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege und eine angemessene Beschäftigung;
    c) kranke Personen erhalten die erforderliche ärztliche Hilfe und Pflege.

Artikel 8 – Formen der Unterstützung
Unterstützung kann als Natural- oder Geldleistung erfolgen, ebenso durch Unterbringung bei geeigneten Familien oder in Armen-, Waisen-, Kranken- oder Versorgungsanstalten.

Artikel 9 – Unterstützungsanträge
(1) Anträge sind an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten.
(2) Dieser legt den Antrag der nächsten ordentlichen oder, bei besonderer Dringlichkeit, einer außerordentlichen Sitzung der Armesorgkommissie vor.

Artikel 10 – Regress und Rückerstattung
(1) Die Armesorgkommissie kann auf den Nachlass von Personen, die Unterstützung erhalten haben, oder auf ihnen zufallende Erbschaften Regress nehmen.
(2) Bei später günstigeren wirtschaftlichen Umständen kann die Rückerstattung gewährter Leistungen verlangt werden.
(3) Zinsen dürfen hierbei nicht erhoben werden.

Artikel 11 – Finanzierung
(1) Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden gedeckt durch:
    a) Erträge der Armenfonds;
    b) Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Armenfonds;
    c) freiwillige Beiträge;
    d) Rückerstattungen.
(2) Ein darüber hinausgehender Bedarf wird durch eine Armensteuer gedeckt.
(3) Die Armensteuer wird von der Stadt- oder Dorfverwaltung erhoben und so bemessen, dass die erforderlichen Ausgaben für die Armenunterstützung gedeckt werden, ohne die steuerpflichtigen Personen unangemessen zu belasten.

Artikel 12 – Pflichten unterstützter Personen
(1) Personen, die längerfristig Unterstützung erhalten, sind, sofern sie arbeitsfähig sind, zu angemessener Arbeit verpflichtet.
(2) Die Armesorgkommissie kann entsprechende Arbeit zuweisen.
(3) Unterstützte Personen sind verpflichtet:
    a) über ihren Erwerb gegenüber der Armenpflege Rechenschaft abzulegen;
    b) die Unterstützung entsprechend ihrer Lage zu verwenden;
    c) die von der Armesorgkommissie festgelegte Versorgung anzunehmen;
    d) den Weisungen der Armesorgkommissie Folge zu leisten.

Artikel 13 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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