Staatspresident Bosman hat die Debatte und Beschlussfassung über den folgenden Gesetzentwurf beantragt:
Wet op die Grenswag
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Stellung und Auftrag
Die Grenswag ist ein staatlicher, uniformierter Sicherheitsdienst des Vrystaat Verland mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Schutz und die Überwachung der Staatsgrenzen.
Artikel 2 – Grundsätze des Handelns
(1) Die Grenswag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig und im Dienste des Wohles des Volkes.
(2) Sie achtet die Rechte der Bürger und wahrt die staatliche Souveränität des Vrystaat Verland.
Kapitel II – Aufgaben und Zuständigkeit
Artikel 3 – Aufgaben der Grenswag
Zu den Aufgaben der Grenswag gehören insbesondere:
a) die Überwachung und Sicherung der Staatsgrenzen zu Land;
b) die Verhütung und Bekämpfung illegaler Grenzübertritte;
c) die Bekämpfung von Schmuggel, Menschenhandel und grenzüberschreitender Kriminalität;
d) die Kontrolle und Sicherung entlegener Grenzabschnitte außerhalb regulärer Grenzübergänge;
e) die Mitwirkung im Verteidigungs- oder Ausnahmezustand.
Artikel 4 – Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Grenswag beschränkt sich auf den Grenzraum sowie auf Aufgaben, die unmittelbar mit dem Grenzschutz verbunden sind.
(2) Innerhalb des Staatsgebiets wird sie nur auf Anforderung oder in besonderen Lagen tätig.
Kapitel III – Organisation und Führung
Artikel 5 – Gliederung
(1) Die Grenswag ist landesweit organisiert und unterhält Grenzabschnitte und Grenzposten entlang der Staatsgrenze.
(2) Die nähere Gliederung richtet sich nach geografischen, sicherheitlichen und verkehrlichen Erfordernissen.
Artikel 6 – Führung
(1) Die Grenswag wird von einem Kommandanten geleitet.
(2) Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Disziplin der Grenswag verantwortlich.
(3) Der Kommandant untersteht dem Uitvoerende Raad.
Artikel 7 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Grenswag lauten in aufsteigender Reihenfolge:
1. Onderkorporaal
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Adjudant-offisier
6. Assistent-Veldkornet
7. Veldkornet
8. Kaptein
9. Majoor
10. Kommandant
Kapitel IV – Dienst und Befugnisse
Artikel 8 – Dienstverhältnis
(1) Angehörige der Grenswag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis.
(2) Sie sind hauptberuflich tätig und unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts.
Artikel 9 – Befugnisse im Grenzraum
Angehörige der Grenswag sind im Rahmen ihres Auftrags befugt:
a) Personen im Grenzraum anzuhalten und zu kontrollieren;
b) Fahrzeuge, Tiere und Güter zu durchsuchen;
c) vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
d) Sachen sicherzustellen;
e) Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu treffen.
Artikel 10 – Anwendung von Zwang
(1) Zwang darf nur angewendet werden, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Art und Umfang der Zwangsmittel richten sich nach besonderen Einsatzbestimmungen.
Kapitel V – Schlussbestimmungen
Artikel 11 – Verordnungsbefugnis
Der Uitvoerende Raad erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Einsatzgrundsätze.
Artikel 12 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Debat: Wet op die Grenswag
- PJ Vorster
- Administrator
- Beiträge: 112
- Registriert: Do 4. Jul 2024, 18:08
- Kontaktdaten:
Debat: Wet op die Grenswag
Pieter Jan Vorster
Voorsitter van die Volksraad
Voorsitter van die Volksraad