Wet op Skeidingsloon
1. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr bestanden hat.
2. Der Anspruch auf Abfindung besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Kündigung durch den Arbeitgeber;
(b) Eigenkündigung des Arbeitnehmers;
(c) Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages;
(d) Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.
3. (1) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatslohn.
(2) Als Monatslohn gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit, die mehr als sechs Monate betragen, werden als volles Jahr gewertet.
4. Die Abfindung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
5. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aansoeke en kennisgewings
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Wet op Skeidingsloon
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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- Manie Bosman
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Wet op Landroshowe
Wet op Landroshowe
Artikel 1 – Grundsätze
(1) Die Rechtspflege im Vrystaat Verland erfolgt nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der Einheit des Rechts.
(2) Alle Bürger haben Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.
Artikel 2 – Friedensrichter
(1) Der Landdrost ernennt in jeder Wyk seines Distrikts einen Vrederegter.
(2) Der Vrederegter ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Daler sowie für Übertretungen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vrederegters kann Berufung beim Landdrostgericht eingelegt werden.
Artikel 3 – Landdrostgericht
(1) In jedem Distrikt des Vrystaats Verland wird ein Landdroshof errichtet, bestehend aus dem Landdrost und sechs gewählten Heemraden.
(2) Der Landdrost entscheidet allein über alle Vergehen sowie über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10 000 Daler.
(3) Bei Verbrechen entscheidet der Landdrost gemeinsam mit vier der gewählten Heemraden.
(4) Entscheidungen, bei denen der Landdrost mit Heemraden entscheidet, erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip.
(5) Gegen Urteile des Landdroshofes ist Berufung beim Hooggeregshof zulässig.
Artikel 4 – Staatsanwaltschaft
(1) In jedem Distrikt wird auf Vorschlag des Landdrostes vom Hoofstaatsaanklaer ein Staatsaanklaer bestellt.
(2) Der Staatsaanklaer ist für die Verfolgung strafbarer Taten im Distrikt zuständig und untersteht dem Hoofstaatsaanklaer des Vrystaats Verland.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer kann Weisungen, Richtlinien und Instruktionen für die Strafverfolgung in den Distrikten erlassen und Berufungen einleiten.
Artikel 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Verbrechen sind Taten, die nach den Gesetzen des Vrystaats Verland mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
(2) Vergehen sind Taten, die eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
(3) Übertretungen sind Taten, die mit Buße oder gemeinnütziger Arbeit von höchstens 120 Stunden bedroht sind.
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 – Grundsätze
(1) Die Rechtspflege im Vrystaat Verland erfolgt nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der Einheit des Rechts.
(2) Alle Bürger haben Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem zuständigen Gericht.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.
Artikel 2 – Friedensrichter
(1) Der Landdrost ernennt in jeder Wyk seines Distrikts einen Vrederegter.
(2) Der Vrederegter ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Daler sowie für Übertretungen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vrederegters kann Berufung beim Landdrostgericht eingelegt werden.
Artikel 3 – Landdrostgericht
(1) In jedem Distrikt des Vrystaats Verland wird ein Landdroshof errichtet, bestehend aus dem Landdrost und sechs gewählten Heemraden.
(2) Der Landdrost entscheidet allein über alle Vergehen sowie über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10 000 Daler.
(3) Bei Verbrechen entscheidet der Landdrost gemeinsam mit vier der gewählten Heemraden.
(4) Entscheidungen, bei denen der Landdrost mit Heemraden entscheidet, erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip.
(5) Gegen Urteile des Landdroshofes ist Berufung beim Hooggeregshof zulässig.
Artikel 4 – Staatsanwaltschaft
(1) In jedem Distrikt wird auf Vorschlag des Landdrostes vom Hoofstaatsaanklaer ein Staatsaanklaer bestellt.
(2) Der Staatsaanklaer ist für die Verfolgung strafbarer Taten im Distrikt zuständig und untersteht dem Hoofstaatsaanklaer des Vrystaats Verland.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer kann Weisungen, Richtlinien und Instruktionen für die Strafverfolgung in den Distrikten erlassen und Berufungen einleiten.
Artikel 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Verbrechen sind Taten, die nach den Gesetzen des Vrystaats Verland mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.
(2) Vergehen sind Taten, die eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
(3) Übertretungen sind Taten, die mit Buße oder gemeinnütziger Arbeit von höchstens 120 Stunden bedroht sind.
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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Wet op die Hooggeregshof
Wet op die Hooggeregshof
Artikel 1 – Stellung und Sitz
(1) Der Hooggeregshof ist das oberste Gericht des Vrystaats Verland.
(2) Er hat seinen Sitz in Vryburg.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.
Artikel 2 – Zusammensetzung
(1) Der Hooggeregshof besteht aus einem Hoofregter und vier weiteren Regters.
(2) Die Richter des Hooggeregshofs werden vom Volksraad gewählt und üben ihr Amt für eine Dauer von zwölf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
Artikel 3 – Zuständigkeiten
(1) Der Hooggeregshof entscheidet letztinstanzlich über Berufungen gegen Urteile der Landdroshowe.
(2) Er entscheidet über Grundsatzfragen, Verfassungsfragen sowie über Streitigkeiten zwischen den Organen des Staates.
(3) Der Hooggeregshof entscheidet ferner über Berufungen gegen Verfügungen des Hoofstaatsaanklaer und über Streitigkeiten, die die Auslegung der Gesetze des Vrystaats Verland betreffen.
Artikel 4 – Hauptstaatsanwalt
(1) Dem Hooggeregshof ist der Hoofstaatsaanklaer beigeordnet.
(2) Der Hoofstaatsaanklaer vertritt die Strafverfolgung vor dem Hooggeregshof und führt die Aufsicht über die Staatsaanklaer in den Distrikten.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer wird vom Volksraad gewählt und übt sein Amt für eine Dauer von fünf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 5 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 – Stellung und Sitz
(1) Der Hooggeregshof ist das oberste Gericht des Vrystaats Verland.
(2) Er hat seinen Sitz in Vryburg.
(3) Alle Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen.
Artikel 2 – Zusammensetzung
(1) Der Hooggeregshof besteht aus einem Hoofregter und vier weiteren Regters.
(2) Die Richter des Hooggeregshofs werden vom Volksraad gewählt und üben ihr Amt für eine Dauer von zwölf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
Artikel 3 – Zuständigkeiten
(1) Der Hooggeregshof entscheidet letztinstanzlich über Berufungen gegen Urteile der Landdroshowe.
(2) Er entscheidet über Grundsatzfragen, Verfassungsfragen sowie über Streitigkeiten zwischen den Organen des Staates.
(3) Der Hooggeregshof entscheidet ferner über Berufungen gegen Verfügungen des Hoofstaatsaanklaer und über Streitigkeiten, die die Auslegung der Gesetze des Vrystaats Verland betreffen.
Artikel 4 – Hauptstaatsanwalt
(1) Dem Hooggeregshof ist der Hoofstaatsaanklaer beigeordnet.
(2) Der Hoofstaatsaanklaer vertritt die Strafverfolgung vor dem Hooggeregshof und führt die Aufsicht über die Staatsaanklaer in den Distrikten.
(3) Der Hoofstaatsaanklaer wird vom Volksraad gewählt und übt sein Amt für eine Dauer von fünf Monaten aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 5 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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Armewet
Armewet
Artikel 1 – Armesorgkommissie
In jeder Kirchengemeinde besteht eine Armesorgkommissie, die für die laufenden Geschäfte jeweils einen Armesorgsekretaris bestellt.
Artikel 2 – Aufgaben der Armesorgkommissie
(1) Die Armesorgkommissie verwaltet den Armenfonds und sorgt für den materiellen Unterhalt sowie das moralische Wohl der Armen.
(2) Sie ermittelt zudem die Ursachen von Verarmung und wirkt, soweit möglich, auf deren Beseitigung hin.
Artikel 3 – Aufsicht
(1) Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der sie bildet.
(2) Dem Kerkraad ist jährlich Bericht zu erstatten.
Artikel 4 – Pflicht der Familie
(1) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist vorrangig Aufgabe der Familie, der sie angehören.
(2) In erster Linie sind Eltern und Kinder, in zweiter Linie Großeltern beider Linien sowie Enkel verpflichtet, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(3) In dritter Linie können erbberechtigte Geschwister zur Unterstützung herangezogen werden, jedoch nur soweit dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
Artikel 5 – Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Wenn keine ausreichende Familienunterstützung nach Artikel 4 erfolgt, leistet die Gemeinde Unterstützung.
(2) Unterstützung wird Personen gewährt, denen es aufgrund fehlender Mittel und mangelnder körperlicher oder geistiger Kräfte nicht möglich ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse für sich oder ihre Angehörigen zu sichern.
Artikel 6 – Zuständigkeit der Kirchengemeinde
(1) Unterstützung wird durch die Kirchengemeinde gewährt, in der die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat.
(2) Anspruch auf Unterstützung haben:
a) arme Waisen oder verlassene hilflose Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr;
b) Erwachsene, die durch Alter oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig geworden sind;
c) Kranke, die aufgrund ihrer Erkrankung vorübergehend Unterstützung benötigen.
Artikel 7 – Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird wie folgt gewährt:
a) Kinder erhalten eine die körperliche und geistige Entwicklung fördernde, sittlich gute und religiöse Erziehung in Haus und Schule;
b) alte und gebrechliche Personen erhalten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege und eine angemessene Beschäftigung;
c) kranke Personen erhalten die erforderliche ärztliche Hilfe und Pflege.
Artikel 8 – Formen der Unterstützung
Unterstützung kann als Natural- oder Geldleistung erfolgen, ebenso durch Unterbringung bei geeigneten Familien oder in Armen-, Waisen-, Kranken- oder Versorgungsanstalten.
Artikel 9 – Unterstützungsanträge
(1) Anträge sind an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten.
(2) Dieser legt den Antrag der nächsten ordentlichen oder, bei besonderer Dringlichkeit, einer außerordentlichen Sitzung der Armesorgkommissie vor.
Artikel 10 – Regress und Rückerstattung
(1) Die Armesorgkommissie kann auf den Nachlass von Personen, die Unterstützung erhalten haben, oder auf ihnen zufallende Erbschaften Regress nehmen.
(2) Bei später günstigeren wirtschaftlichen Umständen kann die Rückerstattung gewährter Leistungen verlangt werden.
(3) Zinsen dürfen hierbei nicht erhoben werden.
Artikel 11 – Finanzierung
(1) Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden gedeckt durch:
a) Erträge der Armenfonds;
b) Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Armenfonds;
c) freiwillige Beiträge;
d) Rückerstattungen.
(2) Ein darüber hinausgehender Bedarf wird durch eine Armensteuer gedeckt.
(3) Die Armensteuer wird von der Stadt- oder Dorfverwaltung erhoben und so bemessen, dass die erforderlichen Ausgaben für die Armenunterstützung gedeckt werden, ohne die steuerpflichtigen Personen unangemessen zu belasten.
Artikel 12 – Pflichten unterstützter Personen
(1) Personen, die längerfristig Unterstützung erhalten, sind, sofern sie arbeitsfähig sind, zu angemessener Arbeit verpflichtet.
(2) Die Armesorgkommissie kann entsprechende Arbeit zuweisen.
(3) Unterstützte Personen sind verpflichtet:
a) über ihren Erwerb gegenüber der Armenpflege Rechenschaft abzulegen;
b) die Unterstützung entsprechend ihrer Lage zu verwenden;
c) die von der Armesorgkommissie festgelegte Versorgung anzunehmen;
d) den Weisungen der Armesorgkommissie Folge zu leisten.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 – Armesorgkommissie
In jeder Kirchengemeinde besteht eine Armesorgkommissie, die für die laufenden Geschäfte jeweils einen Armesorgsekretaris bestellt.
Artikel 2 – Aufgaben der Armesorgkommissie
(1) Die Armesorgkommissie verwaltet den Armenfonds und sorgt für den materiellen Unterhalt sowie das moralische Wohl der Armen.
(2) Sie ermittelt zudem die Ursachen von Verarmung und wirkt, soweit möglich, auf deren Beseitigung hin.
Artikel 3 – Aufsicht
(1) Die Armesorgkommissie steht unter der Aufsicht des Kerkraad, der sie bildet.
(2) Dem Kerkraad ist jährlich Bericht zu erstatten.
Artikel 4 – Pflicht der Familie
(1) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Armer ist vorrangig Aufgabe der Familie, der sie angehören.
(2) In erster Linie sind Eltern und Kinder, in zweiter Linie Großeltern beider Linien sowie Enkel verpflichtet, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(3) In dritter Linie können erbberechtigte Geschwister zur Unterstützung herangezogen werden, jedoch nur soweit dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
Artikel 5 – Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Wenn keine ausreichende Familienunterstützung nach Artikel 4 erfolgt, leistet die Gemeinde Unterstützung.
(2) Unterstützung wird Personen gewährt, denen es aufgrund fehlender Mittel und mangelnder körperlicher oder geistiger Kräfte nicht möglich ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse für sich oder ihre Angehörigen zu sichern.
Artikel 6 – Zuständigkeit der Kirchengemeinde
(1) Unterstützung wird durch die Kirchengemeinde gewährt, in der die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat.
(2) Anspruch auf Unterstützung haben:
a) arme Waisen oder verlassene hilflose Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr;
b) Erwachsene, die durch Alter oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig geworden sind;
c) Kranke, die aufgrund ihrer Erkrankung vorübergehend Unterstützung benötigen.
Artikel 7 – Art der Unterstützung
Die Unterstützung wird wie folgt gewährt:
a) Kinder erhalten eine die körperliche und geistige Entwicklung fördernde, sittlich gute und religiöse Erziehung in Haus und Schule;
b) alte und gebrechliche Personen erhalten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege und eine angemessene Beschäftigung;
c) kranke Personen erhalten die erforderliche ärztliche Hilfe und Pflege.
Artikel 8 – Formen der Unterstützung
Unterstützung kann als Natural- oder Geldleistung erfolgen, ebenso durch Unterbringung bei geeigneten Familien oder in Armen-, Waisen-, Kranken- oder Versorgungsanstalten.
Artikel 9 – Unterstützungsanträge
(1) Anträge sind an den Armesorgsekretaris der örtlichen Kirchengemeinde zu richten.
(2) Dieser legt den Antrag der nächsten ordentlichen oder, bei besonderer Dringlichkeit, einer außerordentlichen Sitzung der Armesorgkommissie vor.
Artikel 10 – Regress und Rückerstattung
(1) Die Armesorgkommissie kann auf den Nachlass von Personen, die Unterstützung erhalten haben, oder auf ihnen zufallende Erbschaften Regress nehmen.
(2) Bei später günstigeren wirtschaftlichen Umständen kann die Rückerstattung gewährter Leistungen verlangt werden.
(3) Zinsen dürfen hierbei nicht erhoben werden.
Artikel 11 – Finanzierung
(1) Die Ausgaben für die Armenunterstützungen werden gedeckt durch:
a) Erträge der Armenfonds;
b) Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Armenfonds;
c) freiwillige Beiträge;
d) Rückerstattungen.
(2) Ein darüber hinausgehender Bedarf wird durch eine Armensteuer gedeckt.
(3) Die Armensteuer wird von der Stadt- oder Dorfverwaltung erhoben und so bemessen, dass die erforderlichen Ausgaben für die Armenunterstützung gedeckt werden, ohne die steuerpflichtigen Personen unangemessen zu belasten.
Artikel 12 – Pflichten unterstützter Personen
(1) Personen, die längerfristig Unterstützung erhalten, sind, sofern sie arbeitsfähig sind, zu angemessener Arbeit verpflichtet.
(2) Die Armesorgkommissie kann entsprechende Arbeit zuweisen.
(3) Unterstützte Personen sind verpflichtet:
a) über ihren Erwerb gegenüber der Armenpflege Rechenschaft abzulegen;
b) die Unterstützung entsprechend ihrer Lage zu verwenden;
c) die von der Armesorgkommissie festgelegte Versorgung anzunehmen;
d) den Weisungen der Armesorgkommissie Folge zu leisten.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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- Manie Bosman
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Wet op die Burgerwag
Wetsontwerp
Wet op die Burgerwag
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen und Charakter der Burgerwag
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1. Burgerwag: die landesweit dezentral organisierte bürgerliche Sicherheitskraft des Vrystaat Verland.
2. Distrikt: ein bestehender Verwaltungsbezirk, wie durch Rechtsvorschrift festgelegt.
3. Wyk: ein örtlicher Sicherheitsraum innerhalb eines Distrikts.
4. Stasie: eine lokale Präsenzstelle der Burgerwag.
5. Angehöriger der Burgerwag: eine Person, die rechtmäßig in den Dienst der Burgerwag aufgenommen wurde.
Artikel 2 – Charakter und Grundsatz
(1) Die Burgerwag ist eine bürgernahe Miliz, getragen von lokaler Eigenverantwortung und öffentlichem Dienst.
(2) Sie ist hierarchisch organisiert, jedoch örtlich verankert und demokratisch legitimiert.
(3) Die Burgerwag ist Teil der öffentlichen Sicherheitsordnung und ergänzt die städtische Polizei.
Artikel 3 – Leitmotiv und Grundsätze
(1) Die Burgerwag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig, unparteiisch und gemeinwohlorientiert.
(2) Ihr Handeln steht unter dem Leitmotiv: „Beskerm en Dien“ (Schützen und Dienen).
KAPITEL II
Aufgaben
Artikel 4 – Allgemeine Aufgaben
Die Burgerwag ist mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere in ländlichen und vorstädtischen Gebieten, betraut.
Artikel 5 – Aufgaben der Burgerwag
Die Burgerwag hat insbesondere die Aufgabe:
a) die öffentliche Ordnung zu wahren sowie Straftaten zu verhindern und zu untersuchen;
b) Personen, Eigentum, landwirtschaftliche Betriebe, Infrastruktur und natürliche Ressourcen zu schützen;
c) das Staatsgebiet und die Grenzen gegen Bedrohungen von innen und außen zu sichern;
d) die Bevölkerung und Distrikte bei Katastrophen, Notfällen und anderen Krisen zu unterstützen;
e) mit den örtlichen Gemeinschaften, lokalen Behörden und anerkannten Selbstschutzgruppen zusammenzuarbeiten.
KAPITEL III
Befugnisse
Artikel 6 – Polizeiliche Befugnisse
Angehörige der Burgerwag sind befugt, innerhalb der gesetzlichen Grenzen:
a) Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen;
b) Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
c) Gefahren abzuwehren und rechtmäßige Anordnungen zu treffen;
d) Zwangsmittel gemäß den festgelegten Staande Bevele einzusetzen.
KAPITEL IV
Organisation und Führung
Artikel 7 – Veldkornetschaften
(1) Jeder Distrikt ist in Veldkornetschaften unterteilt. Die Veldkornetschaft ist eine Teileinheit innerhalb einer Wyk und wird von einem Veldkornet, unterstützt von einem Assistent-Veldkornet, geleitet.
(2) Veldkornet und Assistent-Veldkornet werden von den Bürgern der Wyk gewählt.
(3) Der Veldkornet koordiniert die Stasies und führt die Burgerwag in der Wyk.
Artikel 8 – Distrikte und Kommandanten
Jeder Distrikt verfügt über ein Distriktkommando, das von einem Kommandanten, gewählt durch die Bürger des Distrikts, geleitet wird. Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft und die Zusammenarbeit der Veldkornetschaften im Distrikt verantwortlich.
Artikel 9 – Speurdiens
Jeder Distrikt unterhält einen Speurdiens, zuständig für die Untersuchung schwerer, wiederkehrender oder organisierter Straftaten und zur Unterstützung der Veldkornetschaften.
Artikel 10 – Reserwemag
Die Burgerwag unterhält eine Reserwemag als landesweit einsetzbare, bewegliche Unterstützungseinheit. Die Reserwemag kommt bei größeren Einsatzlagen, Katastrophen oder besonderen Sicherheitsbedarfen zum Einsatz.
Artikel 11 – Hoofkwartier und Hoofkommandant
(1) Die Burgerwag verfügt über ein Hoofkwartier für strategische Koordination, Ausbildung und Disziplin.
(2) Es wird geleitet vom Hoofkommandanten, unterstützt durch einen Assistent-Hoofkommandanten.
(3) Der Hoofkommandant wird von den Kommandanten der Distrikte gewählt und fungiert als primus inter pares, ohne tägliche Befehlsgewalt über die Distrikte.
KAPITEL V
Dienst und Dienstgrade
Artikel 12 – Dienstverhältnis
Angehörige der Burgerwag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis. Sie unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts und sind verpflichtet, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zum Wohle des Volkes des Vrystaat Verland zu erfüllen.
Artikel 13 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Burgerwag lauten, in aufsteigender Reihenfolge:
1. Konstabel
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Assistent-Veldkornet
6. Veldkornet
7. Kommandant
8. Assistent-Hoofkommandant
9. Hoofkommandant
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Rechtsverordnungen
Nähere Bestimmungen zu Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Dienstvorschriften werden durch den Uitvoerende Raad erlassen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Wet op die Burgerwag
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen und Charakter der Burgerwag
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes ergibt:
1. Burgerwag: die landesweit dezentral organisierte bürgerliche Sicherheitskraft des Vrystaat Verland.
2. Distrikt: ein bestehender Verwaltungsbezirk, wie durch Rechtsvorschrift festgelegt.
3. Wyk: ein örtlicher Sicherheitsraum innerhalb eines Distrikts.
4. Stasie: eine lokale Präsenzstelle der Burgerwag.
5. Angehöriger der Burgerwag: eine Person, die rechtmäßig in den Dienst der Burgerwag aufgenommen wurde.
Artikel 2 – Charakter und Grundsatz
(1) Die Burgerwag ist eine bürgernahe Miliz, getragen von lokaler Eigenverantwortung und öffentlichem Dienst.
(2) Sie ist hierarchisch organisiert, jedoch örtlich verankert und demokratisch legitimiert.
(3) Die Burgerwag ist Teil der öffentlichen Sicherheitsordnung und ergänzt die städtische Polizei.
Artikel 3 – Leitmotiv und Grundsätze
(1) Die Burgerwag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig, unparteiisch und gemeinwohlorientiert.
(2) Ihr Handeln steht unter dem Leitmotiv: „Beskerm en Dien“ (Schützen und Dienen).
KAPITEL II
Aufgaben
Artikel 4 – Allgemeine Aufgaben
Die Burgerwag ist mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere in ländlichen und vorstädtischen Gebieten, betraut.
Artikel 5 – Aufgaben der Burgerwag
Die Burgerwag hat insbesondere die Aufgabe:
a) die öffentliche Ordnung zu wahren sowie Straftaten zu verhindern und zu untersuchen;
b) Personen, Eigentum, landwirtschaftliche Betriebe, Infrastruktur und natürliche Ressourcen zu schützen;
c) das Staatsgebiet und die Grenzen gegen Bedrohungen von innen und außen zu sichern;
d) die Bevölkerung und Distrikte bei Katastrophen, Notfällen und anderen Krisen zu unterstützen;
e) mit den örtlichen Gemeinschaften, lokalen Behörden und anerkannten Selbstschutzgruppen zusammenzuarbeiten.
KAPITEL III
Befugnisse
Artikel 6 – Polizeiliche Befugnisse
Angehörige der Burgerwag sind befugt, innerhalb der gesetzlichen Grenzen:
a) Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen;
b) Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
c) Gefahren abzuwehren und rechtmäßige Anordnungen zu treffen;
d) Zwangsmittel gemäß den festgelegten Staande Bevele einzusetzen.
KAPITEL IV
Organisation und Führung
Artikel 7 – Veldkornetschaften
(1) Jeder Distrikt ist in Veldkornetschaften unterteilt. Die Veldkornetschaft ist eine Teileinheit innerhalb einer Wyk und wird von einem Veldkornet, unterstützt von einem Assistent-Veldkornet, geleitet.
(2) Veldkornet und Assistent-Veldkornet werden von den Bürgern der Wyk gewählt.
(3) Der Veldkornet koordiniert die Stasies und führt die Burgerwag in der Wyk.
Artikel 8 – Distrikte und Kommandanten
Jeder Distrikt verfügt über ein Distriktkommando, das von einem Kommandanten, gewählt durch die Bürger des Distrikts, geleitet wird. Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft und die Zusammenarbeit der Veldkornetschaften im Distrikt verantwortlich.
Artikel 9 – Speurdiens
Jeder Distrikt unterhält einen Speurdiens, zuständig für die Untersuchung schwerer, wiederkehrender oder organisierter Straftaten und zur Unterstützung der Veldkornetschaften.
Artikel 10 – Reserwemag
Die Burgerwag unterhält eine Reserwemag als landesweit einsetzbare, bewegliche Unterstützungseinheit. Die Reserwemag kommt bei größeren Einsatzlagen, Katastrophen oder besonderen Sicherheitsbedarfen zum Einsatz.
Artikel 11 – Hoofkwartier und Hoofkommandant
(1) Die Burgerwag verfügt über ein Hoofkwartier für strategische Koordination, Ausbildung und Disziplin.
(2) Es wird geleitet vom Hoofkommandanten, unterstützt durch einen Assistent-Hoofkommandanten.
(3) Der Hoofkommandant wird von den Kommandanten der Distrikte gewählt und fungiert als primus inter pares, ohne tägliche Befehlsgewalt über die Distrikte.
KAPITEL V
Dienst und Dienstgrade
Artikel 12 – Dienstverhältnis
Angehörige der Burgerwag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis. Sie unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts und sind verpflichtet, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zum Wohle des Volkes des Vrystaat Verland zu erfüllen.
Artikel 13 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Burgerwag lauten, in aufsteigender Reihenfolge:
1. Konstabel
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Assistent-Veldkornet
6. Veldkornet
7. Kommandant
8. Assistent-Hoofkommandant
9. Hoofkommandant
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Rechtsverordnungen
Nähere Bestimmungen zu Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Dienstvorschriften werden durch den Uitvoerende Raad erlassen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
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Wet op die Grenswag
Wetsontwerp
Wet op die Grenswag
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Stellung und Auftrag
Die Grenswag ist ein staatlicher, uniformierter Sicherheitsdienst des Vrystaat Verland mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Schutz und die Überwachung der Staatsgrenzen.
Artikel 2 – Grundsätze des Handelns
(1) Die Grenswag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig und im Dienste des Wohles des Volkes.
(2) Sie achtet die Rechte der Bürger und wahrt die staatliche Souveränität des Vrystaat Verland.
Kapitel II – Aufgaben und Zuständigkeit
Artikel 3 – Aufgaben der Grenswag
Zu den Aufgaben der Grenswag gehören insbesondere:
a) die Überwachung und Sicherung der Staatsgrenzen zu Land;
b) die Verhütung und Bekämpfung illegaler Grenzübertritte;
c) die Bekämpfung von Schmuggel, Menschenhandel und grenzüberschreitender Kriminalität;
d) die Kontrolle und Sicherung entlegener Grenzabschnitte außerhalb regulärer Grenzübergänge;
e) die Mitwirkung im Verteidigungs- oder Ausnahmezustand.
Artikel 4 – Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Grenswag beschränkt sich auf den Grenzraum sowie auf Aufgaben, die unmittelbar mit dem Grenzschutz verbunden sind.
(2) Innerhalb des Staatsgebiets wird sie nur auf Anforderung oder in besonderen Lagen tätig.
Kapitel III – Organisation und Führung
Artikel 5 – Gliederung
(1) Die Grenswag ist landesweit organisiert und unterhält Grenzabschnitte und Grenzposten entlang der Staatsgrenze.
(2) Die nähere Gliederung richtet sich nach geografischen, sicherheitlichen und verkehrlichen Erfordernissen.
Artikel 6 – Führung
(1) Die Grenswag wird von einem Kommandanten geleitet.
(2) Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Disziplin der Grenswag verantwortlich.
(3) Der Kommandant untersteht dem Uitvoerende Raad.
Artikel 7 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Grenswag lauten in aufsteigender Reihenfolge:
1. Onderkorporaal
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Adjudant-offisier
6. Assistent-Veldkornet
7. Veldkornet
8. Kaptein
9. Majoor
10. Kommandant
Kapitel IV – Dienst und Befugnisse
Artikel 8 – Dienstverhältnis
(1) Angehörige der Grenswag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis.
(2) Sie sind hauptberuflich tätig und unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts.
Artikel 9 – Befugnisse im Grenzraum
Angehörige der Grenswag sind im Rahmen ihres Auftrags befugt:
a) Personen im Grenzraum anzuhalten und zu kontrollieren;
b) Fahrzeuge, Tiere und Güter zu durchsuchen;
c) vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
d) Sachen sicherzustellen;
e) Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu treffen.
Artikel 10 – Anwendung von Zwang
(1) Zwang darf nur angewendet werden, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Art und Umfang der Zwangsmittel richten sich nach besonderen Einsatzbestimmungen.
Kapitel V – Schlussbestimmungen
Artikel 11 – Verordnungsbefugnis
Der Uitvoerende Raad erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Einsatzgrundsätze.
Artikel 12 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Wet op die Grenswag
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Stellung und Auftrag
Die Grenswag ist ein staatlicher, uniformierter Sicherheitsdienst des Vrystaat Verland mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Schutz und die Überwachung der Staatsgrenzen.
Artikel 2 – Grundsätze des Handelns
(1) Die Grenswag handelt rechtmäßig, verhältnismäßig und im Dienste des Wohles des Volkes.
(2) Sie achtet die Rechte der Bürger und wahrt die staatliche Souveränität des Vrystaat Verland.
Kapitel II – Aufgaben und Zuständigkeit
Artikel 3 – Aufgaben der Grenswag
Zu den Aufgaben der Grenswag gehören insbesondere:
a) die Überwachung und Sicherung der Staatsgrenzen zu Land;
b) die Verhütung und Bekämpfung illegaler Grenzübertritte;
c) die Bekämpfung von Schmuggel, Menschenhandel und grenzüberschreitender Kriminalität;
d) die Kontrolle und Sicherung entlegener Grenzabschnitte außerhalb regulärer Grenzübergänge;
e) die Mitwirkung im Verteidigungs- oder Ausnahmezustand.
Artikel 4 – Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Grenswag beschränkt sich auf den Grenzraum sowie auf Aufgaben, die unmittelbar mit dem Grenzschutz verbunden sind.
(2) Innerhalb des Staatsgebiets wird sie nur auf Anforderung oder in besonderen Lagen tätig.
Kapitel III – Organisation und Führung
Artikel 5 – Gliederung
(1) Die Grenswag ist landesweit organisiert und unterhält Grenzabschnitte und Grenzposten entlang der Staatsgrenze.
(2) Die nähere Gliederung richtet sich nach geografischen, sicherheitlichen und verkehrlichen Erfordernissen.
Artikel 6 – Führung
(1) Die Grenswag wird von einem Kommandanten geleitet.
(2) Der Kommandant ist für die Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Disziplin der Grenswag verantwortlich.
(3) Der Kommandant untersteht dem Uitvoerende Raad.
Artikel 7 – Dienstgrade
Die Dienstgrade der Grenswag lauten in aufsteigender Reihenfolge:
1. Onderkorporaal
2. Korporaal
3. Sersant
4. Hoofsersant
5. Adjudant-offisier
6. Assistent-Veldkornet
7. Veldkornet
8. Kaptein
9. Majoor
10. Kommandant
Kapitel IV – Dienst und Befugnisse
Artikel 8 – Dienstverhältnis
(1) Angehörige der Grenswag stehen in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis.
(2) Sie sind hauptberuflich tätig und unterliegen den Vorschriften des Dienst- und Disziplinarrechts.
Artikel 9 – Befugnisse im Grenzraum
Angehörige der Grenswag sind im Rahmen ihres Auftrags befugt:
a) Personen im Grenzraum anzuhalten und zu kontrollieren;
b) Fahrzeuge, Tiere und Güter zu durchsuchen;
c) vorläufige Festnahmen vorzunehmen;
d) Sachen sicherzustellen;
e) Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu treffen.
Artikel 10 – Anwendung von Zwang
(1) Zwang darf nur angewendet werden, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Art und Umfang der Zwangsmittel richten sich nach besonderen Einsatzbestimmungen.
Kapitel V – Schlussbestimmungen
Artikel 11 – Verordnungsbefugnis
Der Uitvoerende Raad erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über Ausbildung, Bewaffnung, Uniformen und Einsatzgrundsätze.
Artikel 12 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
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Wetsontwerp
Skolewet
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Onderwysdepartement: das für das Schulwesen zuständige Departement des Vrystaat Verland;
b) öffentliche Schule: eine vom Vrystaat Verland errichtete oder unterhaltene Schule;
c) Laerskool: eine Schule, an der die Primarbildung gemäß Artikel 6 vermittelt wird;
d) Hoërskool: eine Schule, an der die Sekundarbildung gemäß Artikel 7 vermittelt wird;
e) Ambagskool: eine berufliche Fachschule, an der fachtheoretischer Unterricht und praktische Übungen im Rahmen der beruflichen Ausbildung vermittelt werden;
f) Skoolkomitee: das gemäß Artikel 15 gebildete schulische Vertretungs- und Beratungsorgan.
Artikel 2 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schulen im Vrystaat Verland Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften, auch für andere Schulen, die vom Onderwysdepartement anerkannt sind.
Artikel 3 – Aufgabe des Schulwesens
Das Schulwesen des Vrystaat Verland hat die Aufgabe, jedem Kind eine angemessene Allgemeinbildung zu vermitteln, Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln und die Vorbereitung auf ein weiterführendes Studium, einen Beruf sowie eine verantwortungsbewusste Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu fördern.
Artikel 4 – Onderwysdepartement
(1) Das Onderwysdepartement ist für die allgemeine Leitung und Entwicklung des Schulwesens im Vrystaat Verland verantwortlich.
(2) Das Departement bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Lehrpläne, Aufnahmebedingungen, Prüfungsvorschriften, Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte sowie die sonstigen für die ordnungsgemäße Führung der Schulen erforderlichen Angelegenheiten.
KAPITEL II
SCHULPFLICHT UND GLIEDERUNG DES SCHULWESENS
Artikel 5 – Schulpflicht
(1) Jedes Kind ist verpflichtet, vom Beginn des Schuljahres an, in dem es das sechste Lebensjahr vollendet, bis zum Abschluss des neunten Schuljahres am Unterricht teilzunehmen.
(2) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes sind für dessen regelmäßigen Schulbesuch verantwortlich.
(3) In besonderen Fällen kann die zuständige Schulbehörde unter den vorgeschriebenen Bedingungen eine Befreiung vom Schulbesuch gewähren.
Artikel 6 – Laerskool
(1) Die Primarbildung wird an einer Laerskool vermittelt und umfasst sechs Schuljahre, bezeichnet als Klassen 1 bis 6.
(2) Der Unterricht umfasst die Muttersprache, eine erste Fremdsprache, Rechnen, Naturkunde, Geschichte, Geografie, Leibeserziehung und weitere vorgeschriebene Fächer.
Artikel 7 – Hoërskool
(1) Die Sekundarbildung wird an einer Hoërskool vermittelt und umfasst die Klassen 7 bis 12.
(2) Hoërskole können entsprechend ihrer Ausrichtung und dem genehmigten Lehrplan in folgende Schularten gegliedert werden:
a) Gimnasium, mit vertiefter allgemeiner und wissenschaftsorientierter Bildung zur Vorbereitung auf ein Hochschulstudium;
b) Hoër Handelskool, mit besonderer Ausrichtung auf kaufmännische, wirtschaftliche und verwaltende Tätigkeiten;
c) Hoër Landbouskool, mit besonderer Ausrichtung auf Landwirtschaft, Viehzucht und die damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Kenntnisse;
d) Hoër Tegniese Skool, mit besonderer Ausrichtung auf technische und gewerbliche Berufe sowie auf die Vermittlung naturwissenschaftlicher und technischer Kenntnisse.
(3) Der Unterricht in den Klassen 7 bis 9 dient der Fortführung der allgemeinen Bildung sowie der Entwicklung der Begabungen und Interessen des Schülers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder eine Berufsausbildung.
(4) In den Klassen 10 bis 12 wird der Unterricht entsprechend der Ausrichtung der jeweiligen Schule und dem genehmigten Lehrplan vertieft und erweitert.
Artikel 8 – Berufliche Bildung
(1) Die berufliche Ausbildung kann an einer Ambagskool oder einer anderen vom Onderwysdepartement anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Ausbildung umfasst fachtheoretischen Unterricht und praktische Übungen sowie, soweit vorgeschrieben, eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer zugelassenen Arbeitsstätte.
(3) Dauer, Inhalt und Abschluss der Ausbildung werden für jedes anerkannte Handwerk vom Onderwysdepartement im Benehmen mit den zuständigen Berufsverbänden festgelegt.
KAPITEL III
LEHRPLÄNE, PRÜFUNGEN UND ZEUGNISSE
Artikel 9 – Lehrpläne
(1) Das Onderwysdepartement legt die nationalen Mindestanforderungen an die Lehrpläne und Bildungsziele fest.
(2) Jede Schule ist verpflichtet, den Unterricht nach dem genehmigten Lehrplan durchzuführen.
(3) Der Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans und die regelmäßige Beurteilung der Leistungen der Schüler verantwortlich.
Artikel 10 – Prüfungen
(1) Das Onderwysdepartement ordnet die vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an und bestimmt die Bedingungen für deren Zulassung, Durchführung und Bewertung.
(2) Die Prüfungen können vom Departement selbst oder von hierzu ermächtigten Personen und Stellen abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsergebnisse sind nach einheitlichen nationalen Maßstäben zu bewerten.
Artikel 11 – Schulabschlusszeugnisse
(1) Einem Schüler, der die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, können folgende Zeugnisse ausgestellt werden:
a) das Juniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 9;
b) das Seniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 12.
(2) Das Seniorsertifikaat berechtigt vorbehaltlich der vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zur Aufnahme eines weiteren Studiums an einer Universität oder einer anderen Hochschule.
(3) Einer Person, die eine anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wird ein Ambagsertifikaat ausgestellt.
(4) Form, Inhalt und Rechtswirkung der Zeugnisse werden vom Onderwysdepartement bestimmt.
Artikel 12 – Lehrkräfte
(1) Als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule darf nur beschäftigt werden, wer die vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen erfüllt und als Lehrkraft registriert ist.
(2) Das Onderwysdepartement führt ein Verzeichnis der zugelassenen Lehrkräfte und bestimmt die Bedingungen für die Registrierung.
KAPITEL IV
VERWALTUNG UND AUFSICHT
Artikel 13 – Distriktskantoor vir Onderwys
(1) Der Vrystaat Verland wird für Zwecke der Schulverwaltung in Distrikte eingeteilt.
(2) In jedem Distrikt wird ein Distriktskantoor vir Onderwys eingerichtet, das der Aufsicht des Onderwysdepartement untersteht.
(3) Das Distriktskantoor ist für die Verwaltungsaufsicht über die Schulen des Distrikts, die Durchführung der ministeriellen Vorschriften, die Unterstützung der Schulleiter und die regelmäßige Inspektion der Schulen verantwortlich.
(4) Das Distriktskantoor ist ferner für die Verwaltung der Ernennung von Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zuständig.
Artikel 14 – Skoolhoof
(1) Jede Schule wird von einem Skoolhoof geleitet, der für die fachliche und verwaltungsmäßige Führung der Schule verantwortlich ist.
(2) Der Skoolhoof wird vom zuständigen Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe seiner Qualifikation, seiner Unterrichtserfahrung und seiner Befähigung zur Leitung einer Schule ernannt.
(3) Das Skoolkomitee ist vor der Ernennung anzuhören und kann dem Distriktskantoor vir Onderwys seine Auffassung über die Eignung der Bewerber mitteilen.
(4) Der Skoolhoof ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Aufsicht über das Lehrpersonal sowie die Verwahrung des Schuleigentums und der Schulunterlagen verantwortlich.
(5) Der Skoolhoof erstattet dem Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe der geltenden Vorschriften Bericht.
Artikel 15 – Skoolkomitee
(1) An jeder öffentlichen Schule wird ein Skoolkomitee gebildet.
(2) Das Skoolkomitee besteht aus gewählten Elternvertretern, dem Schulleiter und gewählten Vertretern des Lehrpersonals.
(3) Die Elternvertreter werden von den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler nach dem vorgeschriebenen Verfahren gewählt.
(4) Der Schulleiter gehört dem Skoolkomitee kraft seines Amtes an.
(5) Das Skoolkomitee fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, befasst sich mit örtlichen Schulangelegenheiten und berät den Schulleiter in Fragen des Wohlergehens und der Entwicklung der Schule.
(6) Das Skoolkomitee übt seine Befugnisse im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Onderwysdepartement aus.
Artikel 16 – Schulaufsicht und Inspektion
(1) Das Onderwysdepartement und die Distriktsbüros sind berechtigt, die erforderlichen Inspektionen durchführen zu lassen, um einen ordnungsgemäßen Unterricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Schulen sicherzustellen.
(2) Der Schulleiter und das Skoolkomitee sind verpflichtet, einem hierzu ermächtigten Inspektor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Schulunterlagen zu gewähren.
(3) Werden Mängel festgestellt, kann die zuständige Schulbehörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anordnen.
KAPITEL V
FINANZIERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 – Finanzierung der Schulen
(1) Das öffentliche Schulwesen wird aus den Mitteln finanziert, die der Volksraad zu diesem Zweck bewilligt.
(2) Das Onderwysdepartement verteilt die verfügbaren Mittel auf die Distrikte unter Berücksichtigung der Schülerzahlen, der Zahl der Schulen, der örtlichen Verhältnisse und des besonderen Bildungsbedarfs.
(3) Das Distriktskantoor überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Mittel.
Artikel 18 – Schulgebühren
Die Voraussetzungen, unter denen Schulgebühren erhoben oder erlassen werden können, bestimmen sich nach dem Gesetz und den geltenden Ausführungsbestimmungen.
Artikel 19 – Ausführungsbestimmungen
Der zuständige Minister kann im Rahmen dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme und den Schulbesuch der Schüler, Unterrichtszeiten, Ferien, Prüfungen, Zeugnisse, Personalangelegenheiten, Skoolkomitees und die Verwaltung der Schulen erlassen.
Artikel 20 – Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Bestehende Schulen und Bildungseinrichtungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig bestanden haben, gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen als nach diesem Gesetz anerkannt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Skolewet
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Onderwysdepartement: das für das Schulwesen zuständige Departement des Vrystaat Verland;
b) öffentliche Schule: eine vom Vrystaat Verland errichtete oder unterhaltene Schule;
c) Laerskool: eine Schule, an der die Primarbildung gemäß Artikel 6 vermittelt wird;
d) Hoërskool: eine Schule, an der die Sekundarbildung gemäß Artikel 7 vermittelt wird;
e) Ambagskool: eine berufliche Fachschule, an der fachtheoretischer Unterricht und praktische Übungen im Rahmen der beruflichen Ausbildung vermittelt werden;
f) Skoolkomitee: das gemäß Artikel 15 gebildete schulische Vertretungs- und Beratungsorgan.
Artikel 2 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schulen im Vrystaat Verland Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften, auch für andere Schulen, die vom Onderwysdepartement anerkannt sind.
Artikel 3 – Aufgabe des Schulwesens
Das Schulwesen des Vrystaat Verland hat die Aufgabe, jedem Kind eine angemessene Allgemeinbildung zu vermitteln, Kenntnisse und Fähigkeiten zu entwickeln und die Vorbereitung auf ein weiterführendes Studium, einen Beruf sowie eine verantwortungsbewusste Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu fördern.
Artikel 4 – Onderwysdepartement
(1) Das Onderwysdepartement ist für die allgemeine Leitung und Entwicklung des Schulwesens im Vrystaat Verland verantwortlich.
(2) Das Departement bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Lehrpläne, Aufnahmebedingungen, Prüfungsvorschriften, Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte sowie die sonstigen für die ordnungsgemäße Führung der Schulen erforderlichen Angelegenheiten.
KAPITEL II
SCHULPFLICHT UND GLIEDERUNG DES SCHULWESENS
Artikel 5 – Schulpflicht
(1) Jedes Kind ist verpflichtet, vom Beginn des Schuljahres an, in dem es das sechste Lebensjahr vollendet, bis zum Abschluss des neunten Schuljahres am Unterricht teilzunehmen.
(2) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes sind für dessen regelmäßigen Schulbesuch verantwortlich.
(3) In besonderen Fällen kann die zuständige Schulbehörde unter den vorgeschriebenen Bedingungen eine Befreiung vom Schulbesuch gewähren.
Artikel 6 – Laerskool
(1) Die Primarbildung wird an einer Laerskool vermittelt und umfasst sechs Schuljahre, bezeichnet als Klassen 1 bis 6.
(2) Der Unterricht umfasst die Muttersprache, eine erste Fremdsprache, Rechnen, Naturkunde, Geschichte, Geografie, Leibeserziehung und weitere vorgeschriebene Fächer.
Artikel 7 – Hoërskool
(1) Die Sekundarbildung wird an einer Hoërskool vermittelt und umfasst die Klassen 7 bis 12.
(2) Hoërskole können entsprechend ihrer Ausrichtung und dem genehmigten Lehrplan in folgende Schularten gegliedert werden:
a) Gimnasium, mit vertiefter allgemeiner und wissenschaftsorientierter Bildung zur Vorbereitung auf ein Hochschulstudium;
b) Hoër Handelskool, mit besonderer Ausrichtung auf kaufmännische, wirtschaftliche und verwaltende Tätigkeiten;
c) Hoër Landbouskool, mit besonderer Ausrichtung auf Landwirtschaft, Viehzucht und die damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Kenntnisse;
d) Hoër Tegniese Skool, mit besonderer Ausrichtung auf technische und gewerbliche Berufe sowie auf die Vermittlung naturwissenschaftlicher und technischer Kenntnisse.
(3) Der Unterricht in den Klassen 7 bis 9 dient der Fortführung der allgemeinen Bildung sowie der Entwicklung der Begabungen und Interessen des Schülers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder eine Berufsausbildung.
(4) In den Klassen 10 bis 12 wird der Unterricht entsprechend der Ausrichtung der jeweiligen Schule und dem genehmigten Lehrplan vertieft und erweitert.
Artikel 8 – Berufliche Bildung
(1) Die berufliche Ausbildung kann an einer Ambagskool oder einer anderen vom Onderwysdepartement anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Ausbildung umfasst fachtheoretischen Unterricht und praktische Übungen sowie, soweit vorgeschrieben, eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer zugelassenen Arbeitsstätte.
(3) Dauer, Inhalt und Abschluss der Ausbildung werden für jedes anerkannte Handwerk vom Onderwysdepartement im Benehmen mit den zuständigen Berufsverbänden festgelegt.
KAPITEL III
LEHRPLÄNE, PRÜFUNGEN UND ZEUGNISSE
Artikel 9 – Lehrpläne
(1) Das Onderwysdepartement legt die nationalen Mindestanforderungen an die Lehrpläne und Bildungsziele fest.
(2) Jede Schule ist verpflichtet, den Unterricht nach dem genehmigten Lehrplan durchzuführen.
(3) Der Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans und die regelmäßige Beurteilung der Leistungen der Schüler verantwortlich.
Artikel 10 – Prüfungen
(1) Das Onderwysdepartement ordnet die vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an und bestimmt die Bedingungen für deren Zulassung, Durchführung und Bewertung.
(2) Die Prüfungen können vom Departement selbst oder von hierzu ermächtigten Personen und Stellen abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsergebnisse sind nach einheitlichen nationalen Maßstäben zu bewerten.
Artikel 11 – Schulabschlusszeugnisse
(1) Einem Schüler, der die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, können folgende Zeugnisse ausgestellt werden:
a) das Juniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 9;
b) das Seniorsertifikaat nach Abschluss der Klasse 12.
(2) Das Seniorsertifikaat berechtigt vorbehaltlich der vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zur Aufnahme eines weiteren Studiums an einer Universität oder einer anderen Hochschule.
(3) Einer Person, die eine anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wird ein Ambagsertifikaat ausgestellt.
(4) Form, Inhalt und Rechtswirkung der Zeugnisse werden vom Onderwysdepartement bestimmt.
Artikel 12 – Lehrkräfte
(1) Als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule darf nur beschäftigt werden, wer die vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen erfüllt und als Lehrkraft registriert ist.
(2) Das Onderwysdepartement führt ein Verzeichnis der zugelassenen Lehrkräfte und bestimmt die Bedingungen für die Registrierung.
KAPITEL IV
VERWALTUNG UND AUFSICHT
Artikel 13 – Distriktskantoor vir Onderwys
(1) Der Vrystaat Verland wird für Zwecke der Schulverwaltung in Distrikte eingeteilt.
(2) In jedem Distrikt wird ein Distriktskantoor vir Onderwys eingerichtet, das der Aufsicht des Onderwysdepartement untersteht.
(3) Das Distriktskantoor ist für die Verwaltungsaufsicht über die Schulen des Distrikts, die Durchführung der ministeriellen Vorschriften, die Unterstützung der Schulleiter und die regelmäßige Inspektion der Schulen verantwortlich.
(4) Das Distriktskantoor ist ferner für die Verwaltung der Ernennung von Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zuständig.
Artikel 14 – Skoolhoof
(1) Jede Schule wird von einem Skoolhoof geleitet, der für die fachliche und verwaltungsmäßige Führung der Schule verantwortlich ist.
(2) Der Skoolhoof wird vom zuständigen Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe seiner Qualifikation, seiner Unterrichtserfahrung und seiner Befähigung zur Leitung einer Schule ernannt.
(3) Das Skoolkomitee ist vor der Ernennung anzuhören und kann dem Distriktskantoor vir Onderwys seine Auffassung über die Eignung der Bewerber mitteilen.
(4) Der Skoolhoof ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrplans, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Aufsicht über das Lehrpersonal sowie die Verwahrung des Schuleigentums und der Schulunterlagen verantwortlich.
(5) Der Skoolhoof erstattet dem Distriktskantoor vir Onderwys nach Maßgabe der geltenden Vorschriften Bericht.
Artikel 15 – Skoolkomitee
(1) An jeder öffentlichen Schule wird ein Skoolkomitee gebildet.
(2) Das Skoolkomitee besteht aus gewählten Elternvertretern, dem Schulleiter und gewählten Vertretern des Lehrpersonals.
(3) Die Elternvertreter werden von den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler nach dem vorgeschriebenen Verfahren gewählt.
(4) Der Schulleiter gehört dem Skoolkomitee kraft seines Amtes an.
(5) Das Skoolkomitee fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, befasst sich mit örtlichen Schulangelegenheiten und berät den Schulleiter in Fragen des Wohlergehens und der Entwicklung der Schule.
(6) Das Skoolkomitee übt seine Befugnisse im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Onderwysdepartement aus.
Artikel 16 – Schulaufsicht und Inspektion
(1) Das Onderwysdepartement und die Distriktsbüros sind berechtigt, die erforderlichen Inspektionen durchführen zu lassen, um einen ordnungsgemäßen Unterricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Schulen sicherzustellen.
(2) Der Schulleiter und das Skoolkomitee sind verpflichtet, einem hierzu ermächtigten Inspektor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den Schulunterlagen zu gewähren.
(3) Werden Mängel festgestellt, kann die zuständige Schulbehörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anordnen.
KAPITEL V
FINANZIERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 – Finanzierung der Schulen
(1) Das öffentliche Schulwesen wird aus den Mitteln finanziert, die der Volksraad zu diesem Zweck bewilligt.
(2) Das Onderwysdepartement verteilt die verfügbaren Mittel auf die Distrikte unter Berücksichtigung der Schülerzahlen, der Zahl der Schulen, der örtlichen Verhältnisse und des besonderen Bildungsbedarfs.
(3) Das Distriktskantoor überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Mittel.
Artikel 18 – Schulgebühren
Die Voraussetzungen, unter denen Schulgebühren erhoben oder erlassen werden können, bestimmen sich nach dem Gesetz und den geltenden Ausführungsbestimmungen.
Artikel 19 – Ausführungsbestimmungen
Der zuständige Minister kann im Rahmen dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme und den Schulbesuch der Schüler, Unterrichtszeiten, Ferien, Prüfungen, Zeugnisse, Personalangelegenheiten, Skoolkomitees und die Verwaltung der Schulen erlassen.
Artikel 20 – Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Bestehende Schulen und Bildungseinrichtungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig bestanden haben, gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen als nach diesem Gesetz anerkannt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hermanus (Manie) Bosman
Staatspresident
Staatspresident